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Neue Regelung AGL II zum Studienabschluß

 
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Martina
Gast





BeitragVerfasst am: 22.05.2005, 09:49    Titel: Neue Regelung AGL II zum Studienabschluß

Das ist eigentlich keine Antwort. Habe von einer neuen Regelung gehört, die es zum Studienabschluß ermöglicht, ALG II zu erhalten, ohne sich zu exmatrikuliern um den Abschluß der Ausbildung (studiums) zu sichen. Dazu muß man nachweisen, dass man sich im letzten Ausbildungsjahr -oder Semester? befindet. Wer weiß, wo diese neue Regelung steht und sonst etwas darüber? Martina :?:
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Jim



Anmeldedatum: 10.12.2004
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.05.2005, 11:26    Titel: Arbeitslosengeld II während des Studiums

Hallo Martina!

Grundsätzlich schließt das SGB II Leistungen für Studenten aus, s. § 7 Abs. 5 u. 6 SGB II, hier: http://www.sozialhilfe24.de/ges_para_anz164.html . Allerdings bestimmt dieser § 7 Abs 5 SGB II eine Ausnahme in Härtefällen. Diese Härteklausel greift in atypischen Ausnahmesituationen und ermöglicht Leistungen nach dem SGB II trotz bestehender Immatrikulation, allerdings nur als Darlehen! Hiernach könnte also dann, wenn man kurz vor dem Examen steht, Arbeitslosengeld II als Darlehen gezahlt werden.

Weiter besteht aber noch die Möglichkeit ein Studienabschlussdarlehen oder einen Bildungskredit zu beantragen. Hier kann man sich beim Studentenwerk oder bei der Kfw-Förderbank erkundigen.

Viele Grüße,

Jim
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seb
Gast





BeitragVerfasst am: 03.06.2005, 11:58    Titel:

Mein Antrag ist auf Grund von § 7 Abs. 5 SGB II abgelehnt worden.
Da ich aber ein Zweitstudium (außerdem über Regelstudienzeit) begonnen habe bin ich laut [b]Bafögamt[/b]
[b]"dem Grunde nach nicht förderungsfähig".[/b]
Also hätte ich doch Anspruch auf ALG II.
Mein Bearbeiter bei der ARGE konnte mir keine ordentliche Antwort auf diesen Einwand geben. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Werde natürlich Widerspruch einlegen (bloß das dauert)
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Julia
Gast





BeitragVerfasst am: 03.06.2005, 12:31    Titel: Arbeitslosengeld II für Studenten?

hier eine Presseerklärung von justiz.nrw.de:

"Sozialgericht Dortmund: Kein Arbeitslosengeld II für Langzeitstudentin
20.05.2005

Studenten können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nur in besonderen Härtefällen als Darlehen erhalten. Ein solcher Härtefall liegt nicht darin, dass ein Studium abgebrochen werden muss, um die Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 37-jährigen gelernten Möbelfachverkäuferin aus Dortmund, die nach zwei abgebrochenen Studiengängen nunmehr im 6. Fachsemester und im 17. Hochschulsemester Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum studiert. Die Studentin beantragte, die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund im Eilverfahren zu verpflichten, ihr Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

Die 22. Kammer des Sozialgerichts Dortmund wies den Antrag ab. Für Studenten bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil ihre Ausbildung bereits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig sei. Dies gelte auch dann, wenn eine Langzeitstudentin die Anspruchsvoraussetzungen des BAföG nicht mehr erfülle. Der Gesetzgeber schließe eine „versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene“ aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitsuchende aus. Möge dies sozialpolitisch kontraproduktiv sein, weil ein Verzicht auf die Ausbildung die Chancen einschränke, von Sozialleistungen unabhängig zu werden, so lasse sich hieraus jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes herleiten. Das Grundgesetz beinhalte keinen Rechtsanspruch auf individuelle staatliche Ausbildungsförderung.

Der Abbruch des Studiums bedeute im Hinblick auf die Lebensplanung und die bereits in das Studium investierte Zeit und Mühe eine Härte. Ein besonderer Härtefall liege jedoch nicht vor, weil die Aufgabe der Ausbildung die typische Folge des gesetzlichen Anspruchsausschlusses für Studenten sei. Auch eine etwaige Arbeitslosigkeit nach Studienabbruch rechtfertige keine Ausnahme für die Antragstellerin, zumal sie bereits über eine Berufsausbildung verfüge. Schließlich sei das Jurastudium noch nicht so weit fortgeschritten, dass sich die Annahme einer besonderen Härte unter dem Gesichtspunkt eines unmittelbar bevorstehenden erfolgreichen Studienabschlusses rechtfertigen ließe.

Der Antragstellerin sei es zuzumuten, den Anspruchsvoraussetzungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Exmatrikulation oder Beurlaubung vom Studium gerecht zu werden und dadurch die geltend gemachte existenzielle Notlage zu beseitigen.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: S 22 AS 50/05 ER "
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