| Bericht aus den Eingeweiden der Arbeitsagentur << :: >> Grundeinkommen für Alle! |
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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 08.04.2006, 11:53 Titel: |
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Hi!
Wenn du selbst es -trotz fehlender Vorbilder in der Politik und weiteren Umwelt- geschafft hast, 9 Kinder zu guten und erfolgreichen Menschen großzuziehen, dann ist es doch gut so. Du schreibst selber: andere Kinder brechen mit 18 die Lehre oder das Studium ab usw... Haben die nicht dieselbe Umwelt wie deine Kinder und Pflegekinder?
Zur Arbeitstätigkeit bei Müttern: Ich komme aus Thüringen, meine Mutter hat auch gearbeitet, viele Mütter haben dort gearbeitet, die Kinder gingen in Kinderkrippen und -gärten und in der Schule dann in den Kinderhort. Sind aus uns Kindern schlechtere Menschen geworden? Faul und arbeitsscheu, willst du das behaupten? Es gibt genug Studien, die genausogut beweisen, dass Kinder, die früh mit ihresgleichen zusammengebracht werden, wesentlich besser soziale Kontakte aufbauen als Kinder, die erst im Schulalter damit anfangen. Ich habe in der Praxis sogar Kinder erlebt, die nicht beschulbar waren, weil sie selbst im Einschulungsalter derart auf die Mutter fixiert waren, dass sie in der Schule Himmel und Hölle zusammengeschrien haben, weil es nunmal nicht üblich ist, dass die Mutter mit in der Schulklasse bleibt. Ob das wirklich besser ist?
Ungeachtet dessen: Ich kann von mir sprechen, dass es nicht meine Erfüllung wäre, nur für Haushalt und Kinder zu leben. Es ist auch ein gutes und zufriedenstellendes Gefühl, selbst Geld zu verdienen und dadurch unabhängig zu sein und seinen Kindern genau das vorzuleben, nämlich, dass man sich durch seiner Hände Arbeit etwas leisten kann. Und eben nur durch Arbeit. Kinder, die erlebten, dass es auch ohne Arbeit geht, die haben genau dieses Vorbild immer vor Augen. Genau aus diesem Grunde gibt es auch die sogenannten "Sozialhilfedynastien".
Turtle |
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Gast
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Verfasst am: 08.04.2006, 14:06 Titel: |
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danke für die pressezensur,naja ist ja üblich in bundesdeutschland das meinungsfreiheit zwar im gg steht aber in wirklichkeit nur dort zu sein scheint staatlich gefördert,wo es zu propagandazwecken und zum aufwiegeln gegen minderheiten benutzt wird ,oh ich vergaß politiker sind minderheiten.
ein zensiertes forum danke
streicht mich mal schnell aus der registrierung und definiere mal civilcourage ,meinungsfreiheit,kritik etc.... |
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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 08.04.2006, 14:30 Titel: |
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Hi!
Vergleiche mit dem 3. Reich sind hier nicht erwünscht, dass kann man als aufmerksamer Leser dieser Foren bzw. HP recht leicht entdecken. Im übrigen mag dir der Staat in gewissen Dingen freie Meinungsäußerung garantieren, aber a) nicht dort, wo es verfassungswidrig wird, nämlich z. B. bei brauner Hetze und b) bist du hier nicht auf öffentlichem Terrain, sondern auf eine Homepage, ein einem privaten Forum, welches einem privaten Menschen gehört, der hier ein Hausrecht ausüben darf. Genauso wie bei dir zuhause niemand tun und lassen darf, wenn es dir nicht gefällt, darfst du dieses hier auch nicht. Du hast dich danach zu richten, was der Hausherr wünscht. Und Äußerungen oder Vergleiche bzgl. des 3. Reiches sind nicht erwünscht. Akzeptier es oder lass es, aber werde nicht noch beleidigend, denn du bist ein Gast und solltest dich so verhalten.
Turtle |
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Morla
Anmeldedatum: 09.03.2006 Beiträge: 37 Wohnort: Ostwestfalen
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Verfasst am: 09.04.2006, 22:12 Titel: Re: Hartz IV Neuregelungen zum 1. April 2006 |
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[quote="Admin"]Was ist Ihre Meinung? War dieser Schritt notwendig? Welche Vorteile bringt diese Regelung? Welche Nachteile entstehen?[/quote]
[color=midnightblue]Tja, letztendlich gibt es wieder zwei Seiten. Die Seite, daß Jugendliche nicht auf Vater Staat´s Kosten leben sollen und die, daß Eltern in ihrem Leben eingeschränkt werden. Welchen besondern Gründen mag den zugrunde liegen, daß ein Kind vor 25 ausziehn darf? Wenn der/die Gute einfach nicht in Gang zu bekommen ist? Wenn zw Eltern und Kind keine Einigung zu erreichen ist? Es gibt je so viele Gründe, warum jemand auszieht. Ich hoffe, daß nicht wieder ein weiteres Gesetz zu stande gekommen ist, was die Bürger in ihrem Leben und in ihren Entscheidungen beeinflußt. Es bleiben immer Deine Kinder, aber irgendwann muß man auch mal als Eltern fertig werden dürfen...[/color] |
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Kristina4
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 12.04.2006, 01:30 Titel: Nesselsucht |
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| So, und jetzt setze ich mich auch mal in die Nesseln: Bei uns im Haus sind im Zuge der Hartz 4-Gesetze vor mehr als einem Jahr zwei junge Männer eingezogen. Anfang 20, Hose bis zum Knie, Strickmütze, Hände in der Hosentasche, schnelles Auto mit aggressiver Fahrweise. Pöbeln herum ließen über mehrere Monate bis morgens um 4 Uhr regelmäßig die Bässe dröhnen. "Gnädigerweise" hat man die Bässe nun auf "bis 24 Uhr" und täglich ab morgens, dann ab 13 Uhr durchgehend bis nachts, wochenends von Freitag bis Sonntag durchgehend "reduziert" (Wochenendschichtler sind am Verzweifeln....). Die anderen arbeitenden Bewohner des Hauses bekamen ebenfalls über lange Zeit hinweg nur 2 bis 4 Stunden Schlaf. Die nicht arbeitenden Bewohner des Hauses hörten sich das an und fragten sich, wie sie neue Wohnungen finden sollen als ruhige Hartz 4-Empfänger und weswegen sie sich überhaupt ordentlich anziehen, weswegen sie lange Jahre gelernt und studiert hatten und nun in derselben Situation stecken, wie besagte Jugendliche - irgendwie ungerecht...... Wir waren ausgeliefert. Protestbriefe und Bitten um etwas mehr Ruhe wurden heruntergerissen oder unverschämt kommentiert. Handwerker wurden morgens um 9 Uhr beschimpft, sie würden "die Nachtruhe" stören. Die Hausverwaltung meinte, man müsse die Polizei einschalten, die Polizei meinte, wenn der Lärm nicht bis auf die Straße dringe, könne sie nichts machen. Blabla, etc., usw. Die Sachlage ist klar: "Wenn man bei Muttern die Bässe nicht aufdröhnen darf, macht man das halt in der vom Staat bezahlten Wohnung und die spießigen Hausbewohner haben sich gefälligst an den Tag-Nachtrhythmus anzupassen". Ich freue mich sehr, sehr, sehr (!!!!!!!) :mrgreen: darüber, dass so etwas nicht mehr so einfach finanziell unterstützt wird. |
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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 12.04.2006, 19:20 Titel: |
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Hi Kristina!
Es gibt solche und solche. Ungerecht finde ich es, dass es durchaus auch schon "gestandene" und vernünftige 20jährige gibt und die jetzt über einen Kamm mit den von dir benannten Personen geschert werden und darunter zu leiden haben, weil sie eben nicht zuhause ausziehen dürfen.
Zu deiner Problematik: Das ist Vermietersache. Ihr müßte den Vermieter auffordern -mit Fristsetzung- die Einhaltung der Hausordnung durchzusetzen bzw. die Lärmbelästigung zu beseitigen. Und zwar unter Androhung einer Mietkürzung. Wenn die Frist verstreicht, könnt ihr die Mietminderung umsetzen. Der Vermieter kann in den Fällen fristlos kündigen und ggf. auch Räumungsklage einreichen.
Ich als Vermittler (nach § 22, Abs. 2a SGB II haben ja auch die Vermittler ein Wörtchen bei der Wohnungsgenehmigung für Jugendliche mitzureden) hätte kein Problem damit, die Jugendlichen erstmal die geschmackvolle Einrichtung eines Obdachlosenwohnheims kennenlernen zu lassen.
By Turtle |
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Kristina4
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 122
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Verfasst am: 12.04.2006, 20:22 Titel: Guter Tipp |
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Hallo Turtle 1972,
danke für den guten Tipp! Auf jeden Fall: Ich persönlich schere nicht alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen über einen Kamm. Das wäre ja Diskriminierung bestimmter Gruppen unserer Bevölkerung. Die zwei Jungs in unserem Haus sind halt wirklich das absolute Extrem. Irgendwo auch zum Lachen. Wie sagte kürzlich eine Nachbarin zu mir? Sie sagte "Dieses Haus ist ein einziges Irrenhaus", während aber gleichzeitig ihre fünf Hunde anfingen, stundenlang laut zu bellen. :mrgreen: :lol: :evil: :? :shock: |
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Steffie
Anmeldedatum: 13.05.2006 Beiträge: 33 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 13.05.2006, 22:31 Titel: |
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Endlich mal ein wahres Wort, auch wenn das mit dem Mutterverdienstkreuz nicht stimmt. Ich habe neun Kinder. Die kommen irgendwann aus der Grundschule und erzählen dir, was Du als Eltern nicht darfst und was Du alles zu machen hast.
Der Große ist mir gegenüber sogar schon handgreiflich geworden und der mittlere meinte, er müsse mich bei seiner Lehrerin schlecht machen, weil ich ihm Ausgangsverbot erteilt habe, weil er generell zwei Stunden zu spät von Verabredungen kommt und vor dem Ausgangsverbot von mir abends um halb zehn aufgelesen habe. Die Lehrerin meint, er solle einen Mannschaftssport machen. Es geht auf der einen Seite nur um die Interessen der Kinder, aber auf der anderen Seite wird jede Verantwortung auf die Eltern abgewälzt, die eigentlich kaum Möglichkeiten zur verfügung haben. |
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warega
Anmeldedatum: 09.12.2005 Beiträge: 26 Wohnort: berlin
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Verfasst am: 05.06.2006, 11:09 Titel: menschenwürde |
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HALLO MITEINANDER
was die politik an gesetze macht ist menschenunwürdig !
deutschland hat sogar den vertrag der menschenwürde unterschrieben.
können wir alle nicht dagegen klagen ?
lest bitte den artikel unten weiter.
übringens war in berlin eine demo gegen das neue gesetz
( ca. 20 000 menschen waren da ).
die polizei hat mal wieder provoziert, obwohl keiner was getan hat.
aber diesmal war das volk richtig sauer , so das die polizei v. das volk
eingekreist wurde und es steine, flaschen, holzschilder usw. flog.
es gab dabei leider verletzte und verhaftungen.
aber die medien haben mal wieder nicht davon berichtet das die polizei
ärger gemacht hat.
ich sage nur armes deutschland, das es soweit kommen muß bis es
knallt.
gruß: warega
"Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen."
So SPD-Arbeitsminister Franz Müntefering vor einigen Wochen.
Dies wollen SPD und Union nun in die Tat umsetzen. Am gestrigen Donnerstag (1. Juni 2006) wurden die nächsten Einschnitte in die Hartz-IV-Gesetzgebung durch den Bundestag gepeitscht. Nach drei Unbotmäßigkeiten soll nach den Wünschen der Koalition kein ALG-II mehr gezahlt werden. Dies betrifft auch die „Mietzuschüsse“, die ebenfalls auf 0 Euro gesetzt werden können. Die logische Folge davon: Ab in die Obdachlosigkeit – oder demnächst auch in Sammellager, in denen sich heute schon die wenigen AsylbewerberInnen befinden, die unseres Land noch hineinlässt.
Wenn ein/e ALG-II-BezieherIn sich „außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält", soll „kein Anspruch auf Leistung bestehen“. Wie schon bei den Kontrollanrufen durch Call-Center-MitarbeiterInnen wird auf diese Weise die Anwesenheitspflicht per Gesetz festgeschrieben. Offensichtlich erwarten diejenigen, die über 345.- € am Tag erhalten von denjenigen, die von diesem Tagessatz einen Monat auskommen müssen, dass sie sich bei jedem Besuch außerhalb der Gemeinde bei ihrem Sachbearbeiter bzw. ihrer Sachbearbeiterin abmelden. In welch einer Welt leben wir?
Willkommen in der Zukunft
In dem Buch „1984“ wird beschrieben, wie Menschen in einer unmenschlichen Gesellschaft überwacht werden, wie sie kontrolliert werden, wie sie abhängig sind von einer Bürokratie und einer „Regierung“, die den Begriff „Menschenrecht“ aus ihrem Wortschatz gestrichen hat.
"In der Erkenntnis , dass nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom freien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnisse geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann, ..."
aus: „Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ (Präambel)
Die Bundesrepublik hat internationale Abkommen unterschrieben und anerkannt, dass sie auch für das eigene Staatsgebiet gelten. Eines dieser Abkommen ist der „Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, in dem es unter Artikel 6 unter anderem heißt, „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an“ und weiter in Artikel 7: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird: a.ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien …“
In Artikel 9 geht es weiter: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an …“ und dann in Artikel 11: „Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.“
So weit zu den Menschenrechten, die auch die Bundesrepublik Deutschland anerkannt hat. Die Wirklichkeit sieht anders aus. Die heute im Bundestag verabschiedeten Verschärfungen stellen einen Angriff auf Grundrechte von Millionen BundesbürgerInnen dar.
Wir möchten allen LeserInnen empfehlen, den „Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ zu lesen und ihn mit der Wirklichkeit zu vergleichen.
!!!!Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Vom 19. Dezember 1966
(BGBI. 1973 II S. 1570)
Präamble
Die Vertragsstaaten dieses Paktes,
In der Erwägung , daß nach den in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
In der Erkenntnis , daß sich diese Rechte aus der dem Menschen innewohnenden Würde herleiten,
In der Erkenntnis , daß nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Ideal vom fteien Menschen, der frei von Furcht und Not lebt, nur verwirklicht werden kann, wenn Verhältnis e geschaffen werden, in denen jeder seine wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ebenso wie seine bürgerlichen und politischen Rechte genießen kann,
In der Erwägung , daß die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine und wirksame Achtung der Rechte und Freiheiten der Menschen zu fördern,
Im Hinblick darauf , daß der einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte einzutreten,
Vereinbaren folgende Artikel:
Teil I
Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfiigen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigem Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestirnmung zu fördern und dieses Recht zu achten.
Teil II
Artikel 2
(1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einzeln und durch internationale Hilfe und Zusammenarbeit, insbesondere wirtschaftlicher und technischer Art, unter Ausschöpfung aller seiner Möglichkeiten Maßnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln, vor allem durch gesetzgeberische Maßnahmen, die volle Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen.
(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, zu gewährleisten, daß die in diesem Pakt verkündeten Rechte ohne Diskriminierung hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status ausgeübt werden.
(3) Entwicklungsländer können unter gebührender Berücksichtigung der Menschenrechte und der Erfordernisse ihrer Volkswirtschaft entscheiden, inwieweit sie Personen, die nicht ihre Staatsangehörigkeit besitzen, die in diesem Pakt anerkannten wirtschaftlichen Rechte gewährleisten wollen.
Artikel 3
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Ausübung aller in diesem Pakt festgelegten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte sicherzustellen.
Artikel 4
Die Vertragsstaaten erkennen an, daß ein Staat die Ausübung der von ihm gemäß diesem Pakt gewährleisteten Rechte nur solchen Einschränkungen unterwerfen darf, die gesetzlich vorgesehen und mit der Natur dieser Rechte vereinbar sind und deren ausschließlicher Zweck es ist, das allgemeine Wohl in einer demokratischen Gesellschaft zu fördern.
Artikel 5
(1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf darin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
(2) Die in einem Land durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, daß dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.
Teil III
Artikel 6
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf Arbeit an, welches das Recht jedes einzelnen auf die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit zu verdienen, umfaßt, und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz dieses Rechts.
(2) Die von einem Vertragsstaat zur vollen Verwirklichung dieses Rechts zu unternehmenden Schritte umfassen fachliche und berufliche Beratung und Ausbildungsprogramrne sowie die Festlegung von Grundsätzen und Verfahren zur Erzielung einer stetigen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung und einer produktiven Vollbeschäftigung unter Bedingungen, welche die politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten des einzelnen schützen.
Artikel 7
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen an, durch die insbesondere gewährleistet wird
a) ein Arbeitsentgelt, das allen Arbeitnehmern mindestens sichert
i) angemessenen Lohn und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied; insbesondere wird gewährleistet, daß Frauen keine ungünstigeren Arbeitsbedingungen als Männer haben und daß sie für gleiche Arbeit gleiches Entgelt erhalten,
ii) einen angemessenen Lebensunterhalt für sie und ihre Familien in Übereinstimmung mit diesem Pakt;
b) sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,
c) gleiche Möglichkeiten für jedermann, in seiner beruflichen Tätigkeit entsprechend aufzusteigen, wobei keine anderen Gesichtspunkte als Beschäftigungsdauer und Befähigung ausschlaggebend sein dürfen;
d) Arbeitspausen, Freizeit, eine angemessene Begrenzung der Arbeitszeit, regelmäßiger bezahlter Urlaub sowie Vergütung gesetzlicher Feiertage.
Artikel 8
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, folgende Rechte zu gewährleisten:
a) das Recht eines jeden, zur Förderung und zum Schutz seiner wirtschaftlichen und sozialen Interessen Gewerkschaften zu bilden oder einer Gewerkschaft eigener Wahl allein nach Maßgabe ihrer Vorschriften beizutreten. Die Ausübung dieses Rechts darf nur solchen Einschränkungen unterworfen worden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft irn Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
b) das Recht der Gewerkschaften, nationale Vereinigungen oder Verbände zu gründen, sowie deren Recht, internationale Gewerkschaftsorganisationen zu bilden oder solchen beizutreten;
c) das Recht der Gewerkschaften, sich frei zu betätigen, wobei nur solche Einschränkungen zulässig sind, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erforderlich sind;
d) das Streikrecht, soweit es in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgeübt wird.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Ausübung dieser Rechte durch Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der öffentlichen Verwaltung rechtlichen Einschränkungen unterworfen wird.
(3) Keine Bestimmung dieses Artikels ermächtigt die Vertragsstaaten des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation von 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts, gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen oder Gesetze so anzuwenden, daß die Garantien des oben genannten Übereinkommens beeinträchtigt werden.
Artikel 9
Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Soziale Sicherheit an; diese schließt die Sozialversicherung ein.
Artikel 10
Die Vortragsstaaten erkennen an,
1. daß die Familie als die natürliche Kernzelle der Gesellschaft größtmöglichen Schutz und Beistand genießen soll, insbesondere im Hnblick auf ihre Gründung und solange sie für die Betreuung und Erziehung unterhaltsberechtigter Kinder verantwortlich ist. Eine Ehe darf nur im freien Einverständnis der künftigen Ehegatten geschlossen worden;
2. daß Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz genießen sollen. Während dieser Zeit sollen berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen aus der Sozialen Sicherheit erhalten;
3. daß Sondermaßnahmen zum Schutz und Beistand für alle Kinder und jugendlichen ohne Diskrinünierung aufgrund der Abstammung oder aus sonstigen Gründen getroffen werden sollen. Kinder und jugendliche sollen vor wirtschaftlicher und sozialer Ausbeutung geschützt werden. Ihre Beschäftigung mit Arbeiten, die ihrer Moral oder Gesundheit schaden, ihr Leben gefährden oder voraussichtlich ihre normale Entwicklung behindern, soll gesetzlich strafbar sein. Die Staaten sollen ferner Altersgrenzen festsetzen, unterhalb derer die entgeltliche Beschäftigung von Kindern gesetzlich verboten und strafbar ist.
Artikel 11
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf einen angemessenen Lebensstandard für sich und seine Familie an, einschließlich ausreichender Ernährung, Bekleidung und Unterbringung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen. Die Vertragsstaaten unternehmen geeignete Schritte, um die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten, und erkennen zu diesem Zweck die entscheidende Bedeutung einer internationalen, auf freier Zustimmung beruhenden Zusammenarbeit an.
(2) In Anerkennung des grundlegenden Rechts eines jeden, vor Hunger geschützt zu sein, werden die Vertragsstaaten einzeln und irn Wege internationaler Zusammenarbeit die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich besonderer Programme, durchführeri
a) zur Verbesserung der Methoden der Erzeugung, Haltbarmachung und Verteilung von Nahrungsmitteln durch volle Nutzung der technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse, durch Verbreitung der ernährungswissenschaftlichen Grundsätze sowie durch die Entwicklung oder Reform landwirtschaftlicher Systeme mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Erschließung und Nutzung der natürlichen HilfsqueUen;
b) zur Sicherung einer dem Bedarf entsprechenden gerechten Verteilung der Nahrungsmittelvorräte der Welt unter Berücksichtigung der Probleme der Nahrungsmittel einführenden und ausführenden Länder.
Artikel 12
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmaß an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Maßnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene-,
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an. Sie stimmen überein, daß. die Bildung auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und des Bewußtseins ihrer Würde gerichtet sein und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten stärken muß. Sie stimmen ferner überein, daß die Bildung es jedermann ermöglichen muß, eine nützliche Rolle in einer freien Gesellschaft zu spielen, daß sie Verständnis, Toleranz und Freundschaft unter allen Völkern und allen rassischen, ethnischen und religiösen Gruppen fördern sowie die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens unterstützen muß.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, daß im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts
a) der Grundschulunterricht für jedermann Pflicht und allen unentgeltlich zugänglich sein muß;
b) die verschiedenen Formen des höheren Schulwesens einschließlich des höheren Fach- und Berufsschulwesens auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, allgemein verfügbar und jedermann zugänglich gemacht werden rnüssen;
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muß;
d) eine grundlegende Bildung für Personen, die eine Grundschule nicht besucht oder nicht beendet haben, so weit wie möglich zu fördern oder zu vertiefen ist;
e) die Entwicklung eines Schulsysterns auf allen Stufen aktiv voranzutreiben, ein angemessenes Stipendiensystem einzurichten und die wirtschaftliche Lage der Lehrerschaft fortlaufend zu verbessern ist.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Freiheit der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds oder Pflegers zu achten, für ihre Kinder andere als öffentliche Schulen zu wählen, die den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten oder gebilligten bildungspolitischen Mindestnormen entsprechen, sowie die religiöse und sittliche Erziehung ihrer Kinder in Übereinstimmung mit ihren eigenen Überzeugungen sicherzustellen.
(4) Keine Bestimmung dieses Artikels darf dahin ausgelegt werden, daß sie die Freiheit natürlicher oder juristischer Personen beeinträchtigt, Bildungseinrichtungen zu schaffen und zu leiten, sofern die in Absatz 1 niedergelegten Grundsätze beachtet werden und die in solchen Einrichtungen vermittelte Bildung den vom Staat gegebenenfalls festgesetzten Mindestnormen entspricht.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat, der zu dem Zeitpunkt, da er Vertragspartei wird, im Mutterland oder in sonstigen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten noch nicht die Grundschulpflicht auf der Grundlage der Unentgeltlichkeit einführen konnte, verpflichtet sich, binnen zwei Jahren einen ausführlichen Aktionsplan auszuarbeiten und anzunehmen, der die schrittweise Verwirklichung des Grundsatzes der unentgeltlichen allgemeinen Schulpflicht innerhalb einer angemessenen, in dem Plan festzulegenden Zahl von Jahren vorsieht.
Artikel 15
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden an,
a) am kulturellen Leben teilzunehmen;
b) an den Errungenschaften des wissenschaftlichen Fortschritts und seiner Anwendung teilzuhaben;
c) den Schutz der geistigen und materiellen Interessen zu genießen , die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die zur Erhaltung, Entwicklung und Verbreitung von Wissenschaft und Kultur erforderlichen Maßnahmen.
(3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerläßliche Freiheit zu achten.
(4) Die Vertragsstaaten erkennen die Vorteile an, die sich aus der Förderung und Entwicklung internationaler Kontakte und Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und kulturellem Gebiet ergeben.
Teil IV
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, nach Maßgabe dieses Teiles Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen und über die Fortschritte vorzulegen, die hinsichtlich der Beachtung der in dem Pakt anerkannten Rechte erzielt wurden.
(2) a) Alle Berichte werden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt, der sie abschriftlich dem Wirtschafts- und Sozialrat übermittelt, damit dieser sie nach Maßgabe dieses Paktes prüft.
b) Sind Vertragsstaaten gleichzeitig Mitglieder von Sonderorganisationen, so übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Berichte oder einschlägige Teile solcher Berichte abschriftlich auch den Sonderorganisationen, soweit diese Berichte oder Teile sich auf Angelegenheiten beziehen, die nach den Satzungen dieser Organisationen in deren Aufgabenbereich fallen.
Artikel 17
(1) Die Vertragsstaaten legen ihre Berichte abschnittsweise nach Maßgabe eines Programms vor, das vom Wirtschafts- und Sozialrat binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Paktes nach Konsultation der Vertragsstaaten und der betroffenen Sonderorganisationen aufzustellen ist.
(2) Die Berichte können Hinweise auf Umstände und Schwierigkeiten enthalten, die das Ausmaß der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Pakt beeinflussen.
(3) Hat ein Vertragsstaat den Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation bereits sachdienliche Angaben gemacht, so brauchen diese nicht wiederholt zu werden; vielmehr genügt eine genaue Bezugnahme auf diese Angaben.
Artikel 18
Im Rahmen des ihm durch die Charta der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Menschenrechte und Grundfreiheiten zugewiesenen Aufgabenbereichs kann der Wirtschafts- und Sozialrat mit den Sonderorganisationen Vereinbarungen bezüglich ihrer Berichterstattung über die Fortschritte treffen, die bei der Beachtung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden Bestimmungen dieses Paktes erzielt wurden. Diese Berichte können Einzelheiten der von ihren zuständigen Organen angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen über Maßnahmen zur Erfüllung dieser Bestimmungen enthalten.
Artikel 19
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann die von Staaten nach den Artikeln 16 und 17 und die von Sonderorganisationen nach Artikel 18 vorgelegten Berichte über Menschenrechte der Menschenrechtskommission zur Prüfung und allgemeinen Empfehlung oder gegebenenfalls zur Kenntnisnahme übermitteln.
Artikel 20
Die Vertragsstaaten und die betroffenen Sonderorganisationen können dem Wirtschafts- und Sozialrat Bemerkungen zu jeder allgemeinen Empfehlung nach Artikel 19 oder zu jeder Bezugnahme auf eine solche Empfehlung vorlegen, die in einem Bericht der Menschenrechtskommission oder einem darin erwähnten Schriftstück enthalten ist.
Artikel 21
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann der Generalversammlung von Zeit zu Zeit Berichte mit Empfehlungen allgemeiner Art und einer Zusammenfassung der Angaben vorlegen, die er von den Vertragsstaaten und den Sonderorganisationen über Maßnahmen und Fortschritte hinsichtlich der allgemeinen Beachtung der in diesem Pakt anerkannten Rechte erhalten hat.
Artikel 22
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann anderen Organen der Vereinten Nationen, ihren Unterorganen und denjenigen Sonderorganisationen, die sich mit technischer Hilfe befassen, alles aus den in diesem Teil erwähnten Berichten mitteilen, was diesen Stellen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmäßigkeit internationaler Maßnahmen zur wirksamen schrittweisen Durchführung dieses Paktes zu entscheiden.
Artikel 23
Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß internationale Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Pakt anerkannten Rechte u. a. folgendes einschließen: den Abschluß von Übereinkommen, die Annahme von Empfehlungen, die Gewährung technischer Hilfe sowie die Abhaltung von regionalen und Fachtagungen zu Konsultations- und Studienzwecken in Verbindung mit den betroffenen Regierungen.
Artikel 24
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen und der Satzungen der Sonderorganisationen beschränkt, in denen die jeweiligen Aufgaben der verschiedenen Organe der Vereinten Nationen und der Sonderorganisationen hinsichtlich der in diesem Pakt behandelten Fragen geregelt sind.
Artikel 25
Keine Bestimmung dieses Paktes ist so auszulegen, daß sie das allen Völkern innewohnende Recht auf den Genuß und die volle und freie Nutzung ihrer natürlichen Reichtümer und Mittel beeinträchtigt.
Teil V
Artikel 26
(1) Dieser Pakt liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, für alle Mitglieder einer ihrer Sonderorganisationen, für alle Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei dieses Paktes zu werden, zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Pakt bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
(3) Dieser Pakt liegt für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat zum Beitritt auf.
(4) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
(5) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Staaten, die diesen Pakt unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde.
Artikel 27
(1) Dieser Pakt tritt drei Monate nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der fünfunddreißigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesen Pakt ratifiziert oder ihm beitritt, tritt er drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 28
Die Bestimmungen dieses Paktes gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaates.
Artikel 29
(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung des Paktes vorschlagen und ihren Wortlaut beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann alle Änderungsvorschläge den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über die Vorschläge befürworten. Befürwortet wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten angenommen wird, ist der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen genehmigt und von einer Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen worden sind.
(3) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Paktes und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 30
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 26 Absatz 5 unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Absatz 1 jenes Artikels bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 26-,
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Paktes nach Artikel 27 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 29.
Artikel 31
(1) Dieser Pakt, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Paktes. |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 05.06.2006, 13:19 Titel: |
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| So nett es ja von dir ist, dies alles in VOLLER LÄNGE zu posten, wäre ein entsprechender Link zu diesem Artikel ausreichend gewesen!!!! |
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silkem
Anmeldedatum: 22.02.2006 Beiträge: 161
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Verfasst am: 08.06.2006, 09:52 Titel: |
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@ Forum,
hier noch eine Stellungnahme des BAG-SHI zum "Fortentwicklungsgesetz" Hartz IV:
[url=http://www.bag-shi.de/info_mat/downloads/stellungnahmen/bag-stellungnahme-fortentwg]Stellungnahme der BAG-SHI zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand 8.5.2006)[/url]
Dort kann man entnehmen, dass einige Regelungen in Hartz IV im Widerspruch zum Grundgesetz, BGB sowie gängiger Rechtssprechung stehen!
Vielleicht muss man diese Sachen einfach nur mal konsequent ausnutzen, um etwas an Hartz IV zu ändern..... :wink: :!: :!: :!:
LG Silke |
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nessy
Anmeldedatum: 23.09.2006 Beiträge: 250
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Verfasst am: 23.09.2006, 13:39 Titel: auch eltern sind menschen |
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da kann ich meinem vorredner nur beipflichten 9 kinder großziehen alle achtung.
ich habe es nur zu 2 gebracht - denke das ist in der heutigen zeit auch genug 2 söhne beide volljährig - aber groß? groß sind sie wenn sie auf eigenen füßen stehen und bis dahin ist durchhalten angesagt.
mein älterer sohn ist - neeeeee er war harzIV empfänger - aber nur eingeschränkt ca 200 € haben sie ihm abgezogen weil ich meinen haushalt für ihn offen halte. nun darf ich aufgrund der neuen regelungen voll für ihn aufkommen - danke, aber wir schaffen das schon. mein jüngerer sohn ist in der ausbildung auch für ihn halte ich den wohnraum bereit bis er fertig ist und eine anstellung sicher hat. (auch wenn er derzeit bei seiner freundin wohnt)
kinder - das ist eine aufgabe, die ich mir ja frei gewählt habe, sie haben nicht im körbchen vor meiner tür gelegen. ich bin auch weiterhin der ansicht, dass angehörige füreinander einstehen sollen. aber auch unser sozialwesen ist da gefordert - ich zahle meine steuern nicht nur für die streitkräfte und für den strassenbau :x ich zahle sie aber auch nicht dafür das andere unreife gören, ohne eigenen leistungsbeitrag und ohne einsicht unentwegt nur forderungen stellen - immer werden sie nur gemobbt und immer sin die alten schuld - he kids wo bleibt euer beitrag zum sozialgefüge
nessy |
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Bjoern82
Anmeldedatum: 23.10.2006 Beiträge: 9 Wohnort: 46286 Dorsten, NRW
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Verfasst am: 24.10.2006, 18:44 Titel: |
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Tja,...
[b]1. Es ist richtig, dass U25 Jugendliche keine eigene Wohnung auf Kosten von Vater Staat bekommen. D.h. wenn sie bei eltern wohnen und dann raus wollen.
2. Jugendliche U25 die durch eigenes Verschulden (dauerhafter Alkoholkonsum, Drogenprobleme, Schlampigkeit etc.) den Eltern nicht mehr zugemutet werden können sollen keine Wohnung bekommen sondern in betreutes Wohnen gebracht werden.
3. Jugendliche U25 die ohne Probleme bei den Eltern wohnen bleiben aber wo sie von den Eltern keine finanzielle Unterstützung erwarten können sollten ALG2 erhalten.[/b]
Das 3. trifft auch mich zu und ich gebe sogar 150 Euro im Monat an meine Eltern ab von dem ALG2 und muss von dem Rest noch Nahrungsmittel, Waschmittel, Fahrkarten, Medikamente, Bewerbungskosten etc. finanzieren. Ich bin Schwerbehindert bzw. durch Epilepsi (unter anderem) chronisch krank und habe 80% GdB. Ich will arbeiten und habe schon viele Bewerbungen geschrieben aber die Arbeitgeber wollen keine Behinderten Menschen. Sie sagen zwar, dass es damit nicht zusammenhängt aber ich unterstelle denen Diskriminierung. Die fragen sich... kann der als Behinderter wirklich normal arbeiten ohne ständigen Krankenschein etc.?! Da nehmen die lieber nen anderen. Obwohl ich trotz Hauptschule mein Fachabi gemacht und meine Berufsausbildung zum Bürokaufmann mit 2,0 erfolgreich abgeschlossen habe. Dann wollte ich studieren aber durch die hohen Studiengebühren kann ich das einfach nicht finanziel. Mein Bruder studiert und kann sich nur mit Mühe über Wasser halten weil er nen Studentenjob nebenbei ausübt. Dabei hat er Schwierigkeiten... geht man nun arbeiten um die Gebühren zahlen zu können oder lernt man damit man das Studium schneller schafft. Dann steht jeden Tag in der Zeitung "Stellenabbau von X Stellen bei Firma X" und "Neue Verschärfungen und Sanktionen für Hatz IV Empfänger". Sind die Wirtschaftsbosse und Politiker blind? Die sollen die Arbeitslosigkeit bekämpfen und nicht die Arbeitslosen, denn die können zum Großteil nix dafür. Ein paar gibts wohl die ALG2 nicht zum besten verwenden aber das sind weitaus weniger als von den sogenannten Wirtschaftsweisen vermutet wird. Unsere Wirtschaftsbosse und Politiker halten sich für schlau und haben dabei keine Ahnung wie es wirklich aussieht. Der Münte meint es solle für alle Chancengleichheit bestehen.... wie denn bitte mit ALG2 und 500€ extra Studiengebühr? Die Unterschicht gibt es und wird vom Amt niedergedrückt, die Mittelschicht bangt um ihre Arbeitsplätze und akkert wie irre egal was die Gesundheit dazu sagt, die Oberschicht wandert aus. Und die die am Drücker sitzen und die Gesetze und die Jobs in der Hand haben bauen nur Blödsinn. Der Unterschied zwischen Theater und Bundestag ist, dass die Leute im Bundestag fürs Schauspielern besser bezhalt werden. Die Politiker regen sich auf, dass sie ihre Finanzen offen legen sollen aber wir kleinen Leute könns ja ertragen oder wie?
[u]Abschließend sage ich:[/u]
- zum Teufel mit den faulen Schauspielern im Bundestag.
- zum Teufel mit den Vorständen und Wirtschaftsbossen, die meinen im Ausland wäre alles billiger und sich das Geld in den Ar... schieben.
- zum Teufel mit allen, die ALG2 für Taschengeld halten und sich damit nen bequemen Tag machen wollen.
- zum Teufel mit einem Teil der Jugend, die meinen das Vater Staat ja schon alles regelt und ihre Schlampigkeit in der Schule/Beruf und Alkohol/Drogen/Zigaretten Konsum und deren Partyrausch bezhalt. Mit 16 zwei Babys und nix gelernt oder ein Heim für die Kinder aufgebaut und dann noch mit Punk Frisur aufm Marktplatz stehen und rauchen und sich dabei cool vorkommen. Bei sowas krieg ich nen Hals und würd diesen Leuten am liebsten in den Ar... treten.
- Hilfe für alle die es "wirklich" brauchen. Soziale sowie Finanzielle Hilfe. Ich wünsche uns Sachbearbeiter die sozial denken und handeln können/dürfen. Es darf nicht Ziel sein bei den armen Leuten zu sparen, die eh schon am Minimum leben. Einige können sich nicht mal neue Kleidung leisten; von einem Hobby rede ich schon garnicht mehr.
- Hilfe für schulpflichtige Kinder von H4 Empfängern die ohne Schulmaterial zur Schule müssen. Das kann nicht sein, dass weil die Eltern das nicht bezahlen können und die Kinder den Unterricht nicht ordentlich miterleben können und dann mit schlechten oder keinem Abschluss die Schule verlassen und auch von H4 leben müssen.
- Hilfe für chronisch Kranke und Schwerbehinderte, die es besonders schwer haben sich wieder in die Arbeitswelt einzubringen. Es muss getrennte Beratung für Finanzen, Jobsuche und Gesundheitliche/Psychische Aspekte geben ohne, dass man Angst haben muss auf finanzielle Kürzungen weil man einen unzumutbaren Job ablehnt.
In diesem Sinne wünsche ich uns allen das Beste und den Leuten die den Kram erfunden haben wünsche ich nix, denn das Schlechte kommt von alleine...
Björn J. |
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AnjaZimmer24
Anmeldedatum: 18.01.2008 Beiträge: 12
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Verfasst am: 05.11.2008, 20:29 Titel: wird Steuerrückzahlung mitangerechnet? |
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hallo liebe Leutz,
ich habe mal eine kurze Frage. Wird eine Steuerrückzahlung mitangerechnet auch wenn sie schon verplant ist? z.B. für Schuldenabbau?
Bitte dringend um Antwort |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 05.11.2008, 21:25 Titel: |
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| Ja, es handelt sich um einmaliges Einkommen ohne Wenn und Aber. |
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