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Admin Administrator
Anmeldedatum: 14.11.2004 Beiträge: 153
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Verfasst am: 15.03.2006, 21:14 Titel: Erstes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze |
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Die entscheidenden neuen Regelungen für die unter 25 Jahre alten Menschen (U 25) sind durch das Erste Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze eingeführt worden (vom 17.2.2006).
Folgender Link führt zum Gesetzestext, dem einige kurze Erläuterungen angefügt wurden:
http://www.sozialhilfe24.de/news_anz34.html |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 20.04.2006, 12:07 Titel: |
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[b]
[color=red][size=18]Grundsicherung für Arbeitssuchende - aktuelle Gesetzesänderungen[/size][/color][/b]
Das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze hat der Deutsche Bundestag auf Grund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses
für Arbeit und Soziales in seiner Sitzung am 17. Februar 2006 angenommen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 10. März 2006 zugestimmt. Die Bundesregierung schätzt, dass durch das
Gesetz im Jahr 2006 beim Bund Minderausgaben von rund 40 Millionen Euro, ab dem Jahr 2007 Minderausgaben von rund 2, 5 Milliarden Euro zu erwarten sind.
Im Wesentlichen sind folgende Punkte neu geregelt worden:
[b]1. Regelleistung für Arbeitslosengeld II - Empfänger wurde in den neuen Bundesländern auf 345 Euro erhöht[/b]
Mit der bisherigen Regelung unterschiedlicher Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Arbeitssuchende in Ost- und West sollten die Verschiedenheiten im privaten Konsumverhalten und in der Verbrauchsstruktur berücksichtigt werden. Der Ombudsrat hatte in seinem Zwischenbericht vom 29. Juli 2005 darauf hingewiesen, dass die um 14 Euro niedrigere Regelleistung in den neuen Ländern nicht mit geringeren Lebenshaltungskosten und unterschiedlichem
Verbrauchsverhalten zu rechtfertigen sei. Innerhalb des gesamten Bundesgebietes gäbe es regionale Besonderheiten. Eine bundeseinheitliche Regelleistung fördere darüber hinaus die Bereitschaft
der Arbeitssuchenden, eine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet aufzunehmen. Die Regelleistung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für Arbeitslosengeld II - Empfänger wurde nun in den neuen Bundesländern von 331 Euro auf 345 Euro erhöht und damit auf
das Niveau der Regelleistung in den alten Bundesländern angepasst. Für die öffentlichen Haushalte sind Mehrbelastungen in Höhe von insgesamt rund 260 Millionen Euro jährlich zu erwarten.
Davon sind ca. 220 Millionen Euro vom Bund und die restlichen 40 Millionen Euro von den
Kommunen zu tragen.
(Inkrafttreten: ab 1.7.2006)
[b]2. Bedarfsgemeinschaften werden um Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erweitert.[/b]
Nach bisherigem Recht bildeten nur minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft. Sie erhielten 80% der Regelleistung. Sobald sie volljährig wurden, bildeten
sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und erhielten 100% der Regelleistung, auch wenn sie weiterhin bei den Eltern wohnten. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass dabei nicht dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass Kinder, die weiterhin im Haushalt der Eltern leben, nicht die Generalkosten eines Haushalts (Versicherungen, Strom, etc.) zu tragen hätten.
Deshalb werden nun auch Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen. Ihr Regelbedarf wird von 100% auf 80% reduziert.
(Inkrafttreten: ab 1.7.2006 zum Ende eines Bewilligungsabschnitts)
[b]
3. Einschränkung der Umzugsmöglichkeiten für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben[/b]
Der Erstbezug einer eigenen Wohnung durch Jugendliche, die entweder vor ihrem Umzug wegen der Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft keinen Anspruch hatten oder als
Teil der Bedarfsgemeinschaft niedrigere Leistungen bezogen haben, war bisher mit hohen Kosten für die öffentlichen Haushalte verbunden. Durch das neue Gesetz müssen Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen,
vorher die Zustimmung des kommunalen Leistungsträgers einholen. Die Zustimmung zum Umzug soll dieser erteilen, wenn aus schwerwiegenden sozialen Gründen (vgl. § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ein Verweis des Jugendlichen auf die elterliche Wohnung nicht möglich ist oder
wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Ziehen Jugendliche ohne die Zusicherung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern aus, so erhalten sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres die gleiche Regelleistung (nämlich nur
80%), die ihnen gewährt worden wäre, wenn sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Darüber hinaus werden keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt. Diese Regelung soll den Anreiz vermindern, auf Kosten der Allgemeinheit eine eigene Wohnung bei
vollen Regelleistungen zu beziehen.
(Inkrafttreten: ab 1.4.2006).
[b]4. Ausschluss von Leistungen für Personen, die zur Arbeitssuche nach Deutschland einreisen[/b]
Mit der Gesetzesänderung werden Teile der EU-Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 umgesetzt.
Danach können im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den Zweck
der Arbeitssuche gründet. Betroffen sind vor allem EU-Bürger, die sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Auch ihre Familienangehörigen sind von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind EU-Bürger, bei denen ein anderer Grund nach § 2
des Freizügigkeitsgesetzes/EU greift. Vom Leistungsausschluss sind auch Ausländer betroffen, die sich nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums noch ein Jahr in Deutschland zum Zwecke der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung aufhalten dürfen. Sie müssen ihren
Lebensunterhalt eigenständig bestreiten.
(Inkrafttreten: ab 1.4.2006)
[b]5. Änderungen bei der Rentenversicherung[/b]
Dem Koalitionsvertrag entsprechend wird der Beitrag der Arbeitslosengeld II - Bezieher zur gesetzlichen Rentenversicherung von 78 Euro auf 40 Euro pro Monat abgesenkt. Dies führt zu geringeren
Leistungsansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dennoch wird durch den Beitrag weiterhin der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gewährleistet. Durch die Abschaffung der Rentenversicherungspflicht für erwerbstätige Arbeitslosengeld II - Bezieher und Arbeitslosengeld-Aufstocker soll die Doppelversicherung für Personen vermieden werden, die bereits aus einem anderen Grund in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
(Inkrafttreten: ab 1.1.2007)
Quellen: BT-Drs. 16/99 vom 29.11.2005
BT-Drs. 16/688 vom 15.02.2005 |
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HKrause
Anmeldedatum: 19.04.2007 Beiträge: 4
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Verfasst am: 19.04.2007, 14:43 Titel: ALG 2 für EU Ausländer |
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Hallo!
Ich habe eine Frage zu der neuen Regelung, bei der EU Ausländer keinen Anspruch mehr auf ALG 2 oder Sozialhilfe haben.
Unter welchen Umständen hat man als EU Ausländer Anspruch?
Muss man vorher auf jeden Fall gearbeitet haben, oder ist dies auch unter anderen Voraussetzungen möglich?
Hintergrund:
Eine Bekannte (kommt aus Polen) wohnt seit 3 Jahren in Deutschland, hat jedoch keine Arbeitsberechtigung und hat auch noch nie hier gearbeitet, da sie von Ihrem Freund Unterstützung bekommt. Ihre Tochter hat einen Schulabschluss gemacht und somit automatisch die uneigeschränkte Arbeitsberechtigung EU erhalten.
Meine erste Frage ist, ob meine Bekannte aufgrund dessen, dass ein Familienmitglied (Ihre Tochter, 20 Jahre alt) eine Arbeitsberechtigung besítzt, auch Anspruch auf den Erhalt einer Arbeitsberechtigung hat?
Die zweite Frage wäre dann, ob sie dann aufgrund dessen, das sie eine Arbeitsberechtigung besitzt einen Anspruch auf ALG 2 + Jobvermittlung etc. oder sonstige staatliche Unterstützung hätte??
Bitte helft mit, da ich mir große Sorgen mache. Wenn ihr Freund nicht wäre stünde meine Bekannte mit NICHTS da. Sie würde gerne auf eigenen Beinen stehen, jedoch kennt sie sich mit der Rechtlage überhaupt nicht aus.
Vielen Dank im Vorraus.
H. Krause |
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max56
Anmeldedatum: 13.06.2008 Beiträge: 314
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Verfasst am: 19.07.2008, 19:19 Titel: |
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Meines Erachtens hat die polnische Staatsangehörige ohne Arbeitsgenehmigung in Deutschland keinen Anspruch auf ALGII.
Die Gesetzeslage ist hier im Forum unter
http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic4196.html
ausführlich behandelt worden.
Der Grund ist einfach: Man will die massenhafte Zuwanderung in die deutschen Sozialsystem unterbinden. |
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