| Neue Whg und Renovierungskostenerstattung durch Verwaltung << :: >> neue Wohnung angemessen,aber unterschiedliche Beträge..... |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 19.07.2005, 17:56 Titel: UNBEDINGT LESEN !!!!!!! Angemessener Wohnraum |
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Amerkung von Mod Goldfield:
der Eröffnungsbeitrag lässt sich LEIDER nicht mehr von mir wiederherstellen!
Deshalb hier nochmals kurze Inhaltsangabe aus dem Gedächtnis:
mit erhalt meines ersten Bescheides zum ALGII erhielt ich gleichzeitig eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten. Meine tatsächliche Miete überstieg jedoch nur gering den örtlich als angemessen zu betrachtenden Höchtsatz!
Zuletzt bearbeitet von goldfield am 18.01.2006, 11:36, insgesamt 6-mal bearbeitet |
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tomatom
Anmeldedatum: 26.06.2005 Beiträge: 691
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Verfasst am: 19.07.2005, 18:47 Titel: |
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Hallo goldfield,
die Ermittlung der angemessenen Kosten erfolgt in der Regel vor Ort anhand des Mietspiegels, wie man auf diesen Betrag bei dir kommt, müßtest du beim kommunalen Teil des Alg II-Leistungsträgers erfragen.
Grundsätzlich ist es jedoch korrekt, dich auf unangemessen hohe Kosten hinzuweisen, diese Kosten vorübergehend (in der Regel für sechs Monate) zu berücksichtigen und dir nahezulegen, dich um Kostensenkung zu bemühen. Andernfalls wird man die Kosten auf angemessene Kosten senken - was sich natürlich auf deine Leistungshöhe auswirkt. Man würde dir nur noch 245 € Miete berechnen.
Zwingen zum Umzug kann man dich nicht. Allerdings wirst du spätestens nach Ablauf der sechs Monate eben nur noch mit der verminderten Leistung aufgrund der angemessenen Miete rechnen können.
Unabhängig davon sind 48,65 € pro Monat durchaus 'ne Menge Holz, wenn man bedenkt, das die ggf. aus der Regelleistung zu finanzieren sind...
Grüße,
tom |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 28.10.2005, 14:10 Titel: Antrag wurde bewilligt |
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Hi,
es gibt auch mal was erfolgreiches zu berichten!!!!
Gegen das o.g. Aufforderungsschreiben des Amtes hatte ich im Juli einen Widerspruch eingelegt. Kurze Zeit später erhielt ich Antwort vom Amt, dass ein Widerspruch nicht zulässig sei, da ein Aufforderungsschreiben kein BESCHEID ist!!!! Ich sollte bis zum rechtsmittelfähigen Bescheid zum Ende des Jahres warten um dann einen Widerspruch einlegen zu können! Ich war aber keinesfalls bereit, diese somit für mich mehr als unsichere Situation tatenlos hinzunehmen. Also machte ich mich an die "Arbeit".
1. Ich sammelte alle Wohnungsanzeigen der örtlichen Tagespresse
2. Ich beantragte einen WBS
3. Ich ließ mich als WOHNUNGSSUCHEND im zuständigen Wohnungsförderungamt registrieren
Dann stellte ich folgenden Antrag:
[color=blue][i]Stadt XX
Sozialamt
z. H. Frau XX
XXXXX XX
XXXXX XXXX
Aktenzeichen XY
Ihre Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten vom XX.XX.XX
[u][b]Antrag auf Aussetzung der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten und[/b][/u]
[u][b]Antrag auf Aufhebung der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten und[/b][/u]
[u][b]Antrag auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über den XX.XX.XX hinaus[/b][/u]
Sehr geehrte Frau XXXX,
ich beantrage hiermit wie oben genannt.
Nachfolgend meine Begründung der Anträge:
1. in Ihrer Antwort vom XX.XX.XX zu meinen Schreiben (Widerspruch) vom XX.XX.XX, teilen Sie mir mit, dass der Kreis XXX als Träger der Grundsicherung sich bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach der zur Zeit geltenden Wohngeldtabelle richtet und nicht nach dem Mietspiegel der Stadt XXX.
Ich verweise Sie in dieser Hinsicht auf den seit dem 01.08.05 rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgericht NRW mit dem Aktenzeichen L 19 B 21/05 AS ER.
Ein dort zu entscheidender Punkt war, wie legt man die "angemessene Höchstmiete" für einen ALG II-Empfänger fest. Viele Leistungsträger legen diese Höchstgrenze mit Hilfe von Wohngeldtabellen fest. Das Gericht erteilt aber in seinem Beschluss dieser Verwendung eine deutliche und eindeutige Absage.
Kernaussagen:
a. In welcher genauen Höhe Aufwendungen für eine Unterkunft nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Mietpreissituation auf dem maßgeblichen regionalen Wohnungsmarkt angemessen sind, ist eine Frage der auf den Einzelfall bezogenen Bewertung der für den jeweiligen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Informationen, die nicht durch Einsatz der für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten Höchstbeträge ersetzt werden kann.
b. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist - wie im Sozialhilferecht - als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen, in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht zu ermittelnden Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln.
c. Der als den örtlichen Verhältnissen somit als angemessen nach zu betrachtenden Mietzins pro qm ergibt die Grundmiete, sprich "Kaltmiete". Das Gericht bezeichnet dies als "Kaltmietzins". Demnach sind die zu zahlenden Betriebskosten (Nebenkosten ohne Heizkosten) gesondert zu betrachten und zu bewerten.
Dem Beschluss des Landessozialgericht NRW nach, ist Ihre verwendete Ermittlungsgrundlage (Wohngeldtabelle) der angemessenen Kosten der Unterkunft somit nicht statthaft.
Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses ist der von mir zu zahlende Kaltmietzins von €X,XX/qm zzgl. der monatlichen NK-Vorauszahlung von €XX,XX als angemessen zu betrachten.
2. Hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße verweise ich Sie auf die Pressemitteilung des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung mir der Nr. 390 vom 10.08.05 (Quelle www.bundesregierung.de ).
Dort wird lediglich eine Quadratmeterzahl des angemessenen Wohnraumes für eine Person von ca. 45 – 50qm angegeben, ohne eine bestimmte Anzahl von Wohnräumen. Nimmt man hier die „Obergrenze“ von ca. 50qm, überschreitet meine derzeitige Wohnung mit XX,XXqm diese Grenze lediglich um ca. 6,7%. Unter Verwendung eines „angemessenen Ermessensspielraum“ ist die Wohnungsgröße somit auch als angemessen zu betrachten.
3. Einen den von Ihren nach (unstatthaft) festgelegten Maßstäben als angemessen zu betrachtenden Wohnraum ist nicht zu finden. In der Anlage zu meinen Anträgen finden Sie hierzu 11 Seiten mit mehr als 1.000 Wohnungsanzeigen aus der Tagespresse, die dies belegen. Des weiteren habe ich bei dem zuständigen Wohnungsförderungsamt der Stadt XXX als wohnungssuchend gemeldet unter der (von Ihnen vorgegebenen unstatthaften) Maßgabe der von Ihnen als angemessen zu betrachtenden Miethöchstgrenze inkl. NK von €XXX,XX. Ein entsprechender Wohnraum kann mir dort nicht zugewiesen werden, da nicht vorhanden (siehe dazu Kopie der Mitteilung). Eine Kopie des WBS ist ebenfalls beigefügt.
4. Eine Senkung der Unterkunftskosten durch Untervermietung meiner Wohnung oder Teile davon ist nicht möglich, da durch meinen Vermieter nicht gestattet (siehe dazu Kopie Schreiben meines Vermieters vom XX.XX.XX). Meiner Bitte nach Reduzierung meiner Miete durch den Vermieter wurde ebenfalls nicht entsprochen, mit dem Hinweis des Vermieters, dass er diese Wohnung nicht „zum Spaß vermiete“.
5. Die durch einen Umzug entstehenden Kosten (ca. €X.XXX,XX), wie schon in meinem Schreiben (Widerspruch) vom XX.XX.XX aufgeführt und ausführlich beschrieben, kann ich unmöglich selber finanzieren. Diese Kosten müssten dann durch die Stadt XX bzw. dem örtlich zuständigen Leistungsträger getragen werden. Legt man hier eine von Ihnen noch durchzuführende Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde und zieht die (unstatthaft) von Ihnen ermittelte Höchstmiete von €XXX,XX von meiner derzeitigen Miete in Höhe von €XXX,XX ab, ergibt sich eine Differenz von lediglich €XX,XX. Durch die anzusetzenden Kosten eines Umzuges von ca. €X.XXX,XX lässt sich dieser Differenzbetrag ca. 62 Monate lang finanzieren. Ein Umzug wäre somit als unwirtschaftlich zu betrachten und ginge lediglich zu Lasten des Steuerzahlers.
Mit freundlichen Grüßen[/i][/color]
Heute habe ich meinen Folgeantrag zum ALGII abgegeben. Hierbei teilte mir die Sachbearbeiterin schon mit, dass meinem Antrag stattgegeben wird und die tatsächliche Miete weiterhin im vollem Umfang übernommen wird! Der schriftliche Bescheid würde in den "nächsten Tagen" erstellt. Begründet wurde dies mit der lediglich kleinen Differenz zwischen der Höchstmiete und meiner tatsächlichen Miete! Auf den mehr als wichtigen Beschluss des Landessozialgerichtes wurde jedoch offiziell nicht eingegangen (ein böser Mensch wer Übles dabei denkt!). Hatte man dort evtl. Angst vor dem Klageweg, den ich bereit war zu beschreiten????
Fazit:
Warum nicht gleich so? Warum erst dem Leistungsempfänger Angst machen? Hatte man dort vielleicht die dumme Hoffnung, frei nach dem Motto: Friß Vogel oder stirb!! Mit mir nicht, liebe Leute vom AMT!!!!!
Wehren lohnt sich!!!!!!!!!!!!
Ich werde natürlich den genauen Wortlaut des Bescheides hier noch beifügen, sobald mir dieser vorliegt.
Weiterhin siehe auch [url=http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic662.html]Berechnung/Festsetzung der angemessenen Höchstmiete :arrow: [/url]
[color=red][b]Anmerkung von MOD Goldfield am 04.02.06:
der in meinem "Antrag" angegebene Link zur Pressemitteilung Nr. 390 vom 10.08.05 ist nicht mehr aktiv!!!!
Hier ein offizieller [url=http://www.arbeitsmarktreform.de/AMR/Navigation/Service/fragen-und-antworten,did=157772.html]"Alternativlink" :arrow: [/url] zur Informationswebsite des Bundesministerum für Arbeit und Soziales.[/b][/color]
Zuletzt bearbeitet von goldfield am 26.01.2007, 01:13, insgesamt 6-mal bearbeitet |
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DavidW
Anmeldedatum: 23.11.2005 Beiträge: 4 Wohnort: Wolfratshausen / Oberbayern
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Verfasst am: 23.11.2005, 20:32 Titel: Wohnkosten nach 6 Mon. |
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Ich wohne in der Nähe von München im Landkreis Bad Tölz und zahle 490 € Miete + NK. Hier wird nur € 280 Monatsmiete nach 6 Monaten von der hiesigen ARGE bezahlt - obwohl es [u]nichts aber gar nichts [/u]zu diesem Preis zu haben. Meine jetzige Miete für 48 qm. gilt sogar als günstig!!
Ist eine ARGE nicht verpflichtet, realistiche Mieten anzuwenden? Wer kann dies überprüfen? Gibt es einen Rechtsanspruch auf Prüfung.
MfG David |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 24.11.2005, 09:24 Titel: Wohnkosten nach 6 Mon. |
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Hi,
wenn es keine Wohnungen zu dem Preis gibt, den die ARGE zahlt, dann mach doch das gleiche wie ich es getan bzw. oben beschrieben habe!!!
1. Melde dich beim Wohnungsamt als Wohnungssuchend!
2. Lass dir dort einen Wohnberechtigungsschein (WBS) ausstellen!
3. Sammle alle Wohnungsanzeigen der Tagespresse, du braucht die entsprechenden Nachweise, dass es wirklich keine Wohnungen zu diesem Preis gibt!
[quote="DavidW"]Ich wohne in der Nähe von München im Landkreis Bad Tölz und zahle 490 € Miete + NK. Hier wird nur € 280 Monatsmiete nach 6 Monaten von der hiesigen ARGE bezahlt .......
Ist eine ARGE nicht verpflichtet, realistiche Mieten anzuwenden? Wer kann dies überprüfen?[/quote]
Siehe dazu meinen Beitrag [url=http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic662.html]Berechnung/Festsetzung der angemessenen Höchstmiete :arrow: [/url]
Wende dich am besten an eine [url=http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx]unabhängige Beratungsstelle :arrow: [/url] vor Ort. |
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Death
Anmeldedatum: 13.11.2006 Beiträge: 1 Wohnort: Mücke
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Verfasst am: 13.11.2006, 15:55 Titel: |
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Guten Mittag zusammen,
wenn ich mir jetzt mal eine Wohnung raussuchen sollte, müsste die bis 50m² sein und nur 180-205 EUR kalt kosten.
Ich habe alles abgegrast um was zu kriegen jetzt soll ich in eine ein zimmer wohnung mit 30m² ziehen aber 1 Zimmer is bissal wenig find ich.
Wieviel zimmer habt ihr denn so? |
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Chaotenkind
Anmeldedatum: 30.11.2006 Beiträge: 36 Wohnort: bei Hamburg
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Verfasst am: 05.12.2006, 20:34 Titel: |
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@ Goldfield,
Darf ich dein Schreiben als Grundlage für einen eigenen Wiederstpruch benutzen?
Bei war es das Gas, ich hatte in der letzten Gasabrechnung 3,- € zurückbekommen. trotzdem haben die Stadtwerke auf 97,-€ erhöht
Ich habe auch diesen Brief bekommen, wo ich mir eine Neue Wohnung suchen soll.
Ich habe gerade meinen Bescheid bekommen, jetzt zahlen sie 40,-€ weniger für Gas
Vielleicht funktioniert das bei mir ja auch |
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Chaotenkind
Anmeldedatum: 30.11.2006 Beiträge: 36 Wohnort: bei Hamburg
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Verfasst am: 05.12.2006, 20:42 Titel: |
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@ Death,
Meine Freundin hat eine 34 m² Wohnung Sie zahlt 320,-€ warm
Meine Mutter hat 55m² und zahlt 530,-€ ( das wären 480,-€ bei 50m² das ist noch drin)
Ich selbst hatte Riesenglück, ich habe eine 2,5 Zimmerwohnung mit 63m²
Das heißt ich hab ein Schlafzimmer "freu"
Ich kann das voll verstehen, es ist unhygienisch und ungesund im den selben Zimmer zu wohnen und zu schlafen. |
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goldfield Gast
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Verfasst am: 05.12.2006, 21:46 Titel: |
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[quote="Chaotenkind"]@ Goldfield,
Darf ich dein Schreiben als Grundlage für einen eigenen Wiederstpruch benutzen?[/quote]
Ich habe meinen Antrag nicht aus Spass und Dollerei hier reingesetzt....... :wink: :lol: |
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Deavolo
Anmeldedatum: 09.01.2007 Beiträge: 1 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 09.01.2007, 22:19 Titel: Wieviel Quadratmeter darf meine Wohnung max. haben ??? |
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Hey Leute
Ich bin ganz neu hier und mich beschäftigt da eine Frage.
Im Moment bekomme ich Arbeitslosengeld, aber so wie es ausschaut, werde ich spätestens ab März in Hartz 4 rutschen.
Meine Wohnung hat 52qm und meine Miete ist sehr günstig, 289.- warm. Allerdings habe ich mal gehört das man als Einzelperson max. 45qm bewohnen darf, stimmt das ?
Wer weis da mehr ?
Danke Maik |
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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 10.01.2007, 01:30 Titel: |
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Die qm spielen eigentlich die geringere Rolle, wichtiger ist der Preis. Wenn der angemessen ist für eine Person sollte es da keine Probleme geben. Kann halt nur sein, dass dich das Amt darüber belehrt, dass sie keine Nebenkostennachzahlung, die mit den höheren qm zusammenhängen, übernehmen...
Turtle |
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Chaotenkind
Anmeldedatum: 30.11.2006 Beiträge: 36 Wohnort: bei Hamburg
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Verfasst am: 10.01.2007, 18:15 Titel: |
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Hallo,
Bei uns ist das so,
Als Alleinstehende/r stehen du 50m² zu + 10% also 55m²
Sollte deine Wohnung allerdings so günstig sein (du mußt deine Miete auf 50m² umrechnen) darfst du auch eine größere Wohnung behalten, wenn du die übersteigende Miete selbst trägst.
Ich muß meine 3m² auch selbst bezahlen und die Heißkosten für 3m²
Das Arbeitsamt oder das Wohnungsamt sagt dir den Mietspiegel für deinen Ort, die haben auch Listen von Verwaltungen für günstigen Wohnraum
viel Glück
Vielleicht passiert noch ein kleines Wunder bis März |
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hayflower
Anmeldedatum: 01.09.2007 Beiträge: 26
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Verfasst am: 01.09.2007, 17:10 Titel: |
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| Bei uns in Krefeld darf man als alleinstehende Person nur 45 qm haben! |
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icehell
Anmeldedatum: 02.06.2006 Beiträge: 30
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Verfasst am: 19.02.2008, 11:44 Titel: |
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Hallöchen,
ich habe hier auch eine aktuelle Frage. Wir wohnen in Berlin zu viert in einer drei-Zimmer-Wohnung. Berlin geht scheinbar nicht davon aus, wieviele Leute wieviele qm oder Räume benötigen, sondern setzt eine angemessene Warmmiete von 619 Euro fest.
Wir liegen bei 750 Euro. Nun habe ich eine größere Wohnung mit 4 Räumen zum gleichen Preis angeboten bekommen, die sehr schön ist und die wir gerne beziehen möchten. Für 619 ist hier nichts zu bekommen. Meine Frage ist nun, ob ich den Wohnungswechsel einfach vornehmen kann, weil wir so oder so drüber liegen oder wie man vorgehen muss.
Herzlichen Dank |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 19.02.2008, 11:47 Titel: |
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| Seid Ihr aufgefordert worden umzuziehen? |
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