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JOE2
Anmeldedatum: 10.04.2008 Beiträge: 8
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Verfasst am: 24.11.2008, 21:26 Titel: Stationärer Krankenhausaufenthalt - Verrechnung mit ALG2 |
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Hallo,
ich beziehe (leider) Alg2 und befinde mich seit einigen Wochen stationär im Krankenhaus.
Wer kann mir mitteilen, ob dadurch nun ein Abzug vom Alg2 erfolgt?
Vielen Dank im voraus für Hinweise und Tipps.
Herzliche Grüße von JOE2 |
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Gerald Moderator
Anmeldedatum: 01.02.2007 Beiträge: 3073 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 25.11.2008, 07:17 Titel: |
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Nach gegenwärtiger Rechtslage wird das Alg II um den Verpflegungsanteil gekürzt, da du ja im Krankenhaus verpflegt wirst.
"Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßge-benden monatlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksichtigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt das Ein-kommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Monat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum Lebens-unterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkommen unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpflegung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechtigungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Verfügung gestellt werden." |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 25.11.2008, 10:04 Titel: |
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| Und falls Deine ARGE dann tatsächlich den von Gerald erwähnten Abzug vornimmt, dann legst Du dagegen [b]sofort Widerspruch[/b] ein, denn das BSG hat nun bereits zum zweiten Mal erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Abzugs geäußert. Für die von Gerald zitierte Vorschrift fehlt es anscheinend schlicht und ergreifend an der Rechtsgrundlage (genauer an der Ermächtigungsgrundlage), meint das Bundessozialgericht. |
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Zossi
Anmeldedatum: 23.04.2008 Beiträge: 101 Wohnort: Ostfriesland
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Verfasst am: 25.11.2008, 12:11 Titel: Krankenhausverpflegung |
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Und sollte gekürzt werden würde ich sofort einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.
Gruss zossi |
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Gerald Moderator
Anmeldedatum: 01.02.2007 Beiträge: 3073 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 25.11.2008, 12:43 Titel: Re: Krankenhausverpflegung |
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[quote="Zossi"]Und sollte gekürzt werden würde ich sofort einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.
Gruss zossi[/quote]
Die dann vom SG abgelehnt wird mit der Begründung, dass diese Kürzung nicht so gravierend ist als dass man nicht bis zur Verhandlung warten kann. |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 25.11.2008, 21:29 Titel: Re: Krankenhausverpflegung |
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| [quote="Gerald"]Die dann vom SG abgelehnt wird mit der Begründung, dass diese Kürzung nicht so gravierend ist als dass man nicht bis zur Verhandlung warten kann.[/quote]Das wird man dann abwarten müssen, ich beobachte durchaus öfter mal, dass es den Sozialrichtern ziemlich stinkt, dass so manche ARGE trotz recht eindeutiger Hinweise auf die Rechtswidrigkeit ihres Handelns, vieles erst mal fröhlich zum SG schieben, um Zeit zu gewinnnen. Da reagiert dann auch mal der ein oder andere Richter sauer und sieht in einem solchen Fall durchaus die Eilbedürftigkeit - die sich auch auch bei einer Kürzung des Regelsatzes um 35% nicht so ohne Weiteres wegdiskutieren lässt. Tut man das nämlich, dann stellt man den gerade erst wieder vom BSG deutlich unterstrichenen Pauschalcharakter des ALG II in Abrede. |
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turtle39
Anmeldedatum: 29.06.2008 Beiträge: 34 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 26.11.2008, 18:53 Titel: |
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Hallo,
da ich am 28.11 zur ARGE muß und meinem Mann auch Einkommen wegen KKH-Aufenthalt berechnet wurde, wäre ich euch für einen Hinweis, auf welchen § ich mich in meinem Widerspruch berufen soll, sehr dankbar.
Vielen Dank im voraus.
Liebe Grüße
Turtle |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 26.11.2008, 21:21 Titel: |
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So einfach ist es nicht. Es gibt einen § 2 Abs. 5 in der ALG II Verordnung (ALG II-V), wonach die Verpflegung als Einkommen abgezogen werden muss. Eigentlich ganz klar. Für eine Verordnung braucht man aber eine sogenannte Verordnungsermächtigung, es muss also irgendwo im Gesetz stehen, die Einzelheiten werden durch eine Verordnung geregelt. Das wiederum steht für die ALG II-V im § 13 SGB II und da steht:
[quote]§ 13 SGB II Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit[b] wird ermächtigt[/b], im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung [b]zu bestimmen[/b],
1. welche weiteren Einnahmen[b] [size=18]nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind [/size][/b]und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,[/quote]
In der ALG II-V aber regelt das Ministerium, dass die Verpflegung als Einkommen zu berechnen ist, und genau das ist durch den § 13 SGB II nicht gedeckt und genau das hat bereits 2-mal das Bundessozialgericht angemerkt aber nicht entschieden, da es in den Entscheidungen um Fälle nach der alten Rechtslage bis 31.12.07 ging. |
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turtle39
Anmeldedatum: 29.06.2008 Beiträge: 34 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.11.2008, 09:12 Titel: |
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Hallo Clownfisch,
Deine Antwort verstehe ich nicht wirklich :roll:
Mein Mann bezieht Sozialgeld und ich ergänzendes ALG II.
Ihm wurde für den kompletten Bewilligungszeitraum (Oktober bis März) monatlich 110,70 € als Einkommen angerechnet, obwohl er so lange ja gar nicht im Krankenhaus liegt (hoffe ich zumindest) bzw. lag.
Ich habe bei jedem KKH-Aufenthalt unverzüglich die Bestätigung für die stationäre Aufnahme und die Entlassungsbestätigung vorgelegt.
Die ARGE kann doch, meiner Meinung nach, nicht einfach davon ausgehen, das er 6 Monate im KKH liegt, oder doch ?
Ich danke nochmals für eure Antworten.
Liebe Grüße
Turtle |
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Gerald Moderator
Anmeldedatum: 01.02.2007 Beiträge: 3073 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.11.2008, 09:16 Titel: |
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| Da keiner Hellseher ist, geht die ARGE vom gegenwärtigen Zustand, nämlich dem KH-Aufenthalt aus. Sobald er entlassen wird, ist dies eine Änderung in den Verhältnissen, muss von euch mitgeteilt werden und dann wird die Bewilligung nach § 48 SGB X geändert. |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 27.11.2008, 09:42 Titel: |
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[quote="Gerald"]Da keiner Hellseher ist, geht die ARGE vom gegenwärtigen Zustand, nämlich dem KH-Aufenthalt aus. Sobald er entlassen wird, ist dies eine Änderung in den Verhältnissen, muss von euch mitgeteilt werden und dann wird die Bewilligung nach § 48 SGB X geändert.[/quote]
Eine hoch interessante Ansicht. Man geht also zunächst mal hin und kürzt fröhlich auf Verdacht für den gesamten Bewilligungszeitraum, und falls das falsch sein sollte, dann hat der Hilfebedürftige das zu melden und dann kann man ja irgendwann mal den Bescheid wieder zu seinen Gunsten ändern.
Rechtlich möglich, und für den Hilfebedürftigen eindeutig weniger belastend, wäre aber doch wohl auch eine andere Vorgehensweise. Wenn man denn unbedingt der fragwürdigen Auffassung ist, hier kürzen zu müssen, dann kürzt man eben für den laufenden Monat - und nicht mal vorsorglich für den gesamten Bewilligungszeitraum, und weist darauf hin, sollte der Krankenhausaufenthalt länger sein, dann musst Du uns das mitteilen, also eine Veränderugnsmitteilung machen. Möglich wär's vermutlich, Kundenfreundlich wär's mit Sicherheit, aber vielleicht ist letzteres ja kein in Betracht zu ziehendes Argument. |
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Gerald Moderator
Anmeldedatum: 01.02.2007 Beiträge: 3073 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.11.2008, 09:50 Titel: |
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[quote="Clownfisch"][quote="Gerald"]Da keiner Hellseher ist, geht die ARGE vom gegenwärtigen Zustand, nämlich dem KH-Aufenthalt aus. Sobald er entlassen wird, ist dies eine Änderung in den Verhältnissen, muss von euch mitgeteilt werden und dann wird die Bewilligung nach § 48 SGB X geändert.[/quote]
Eine hoch interessante Ansicht. Man geht also zunächst mal hin und kürzt fröhlich auf Verdacht für den gesamten Bewilligungszeitraum, und falls das falsch sein sollte, dann hat der Hilfebedürftige das zu melden und dann kann man ja irgendwann mal den Bescheid wieder zu seinen Gunsten ändern.
Rechtlich möglich, und für den Hilfebedürftigen eindeutig weniger belastend, wäre aber doch wohl auch eine andere Vorgehensweise. Wenn man denn unbedingt der fragwürdigen Auffassung ist, hier kürzen zu müssen, dann kürzt man eben für den laufenden Monat - und nicht mal vorsorglich für den gesamten Bewilligungszeitraum, und weist darauf hin, sollte der Krankenhausaufenthalt länger sein, dann musst Du uns das mitteilen, also eine Veränderugnsmitteilung machen. Möglich wär's vermutlich, Kundenfreundlich wär's mit Sicherheit, aber vielleicht ist letzteres ja kein in Betracht zu ziehendes Argument.[/quote]
Es wird doch nicht für den gesamten Bewilligungsabschnitt gekürzt. Gekürzt wird erst mit der tatächlichenen Zahlung. Der Bewilligungsbescheid ist nur solnge gültig, bis eine Änderung in den Verhältnissen eintritt. Dann ist er zu ändern.
Die vorgeschlagene Verfahrensweise ist in der Praxis aufgrund der Fälligkeit am 1. des Monats und der damit verbunden Zahlungsanweisung mindestens 1 Woche vorher nicht möglich. |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 27.11.2008, 11:44 Titel: |
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Turtle39 schrieb [quote]Ihm wurde [b]für den kompletten Bewilligungszeitraum [/b](Oktober bis März) monatlich 110,70 € als Einkommen angerechnet, obwohl er so lange ja gar nicht im Krankenhaus liegt (hoffe ich zumindest) bzw. lag.
[/quote]
Also scheint es in, hoffentlich, Einzelfällen wohl doch so zu sein, dass erst mal auf Verdacht für den ganzen Bewilligungszeitraum gekürzt wird. |
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Gerald Moderator
Anmeldedatum: 01.02.2007 Beiträge: 3073 Wohnort: Sachsen
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Verfasst am: 27.11.2008, 11:47 Titel: |
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[quote="Clownfisch"]Turtle39 schrieb [quote]Ihm wurde [b]für den kompletten Bewilligungszeitraum [/b](Oktober bis März) monatlich 110,70 € als Einkommen angerechnet, obwohl er so lange ja gar nicht im Krankenhaus liegt (hoffe ich zumindest) bzw. lag.
[/quote]
Also scheint es in, hoffentlich, Einzelfällen wohl doch so zu sein, dass erst mal auf Verdacht für den ganzen Bewilligungszeitraum gekürzt wird.[/quote]
Du gehst irgendwie falsch an die Sache ran. Aus dieser Sicht dürfte man auch kein Erwerbseinkommen für den ganzen Bewilligungsabschnitt anrechnen, denn es könnte ja sein, dass er plötzlich alo wird. |
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Clownfisch
Anmeldedatum: 14.07.2008 Beiträge: 222
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Verfasst am: 27.11.2008, 12:00 Titel: |
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[quote="Gerald"]Du gehst irgendwie falsch an die Sache ran. Aus dieser Sicht dürfte man auch kein Erwerbseinkommen für den ganzen Bewilligungsabschnitt anrechnen, denn es könnte ja sein, dass er plötzlich alo wird.[/quote]
Wir kommen da nicht auf einen Nenner. Natürlich ist Deine Sichtweise sachlich nicht falsch. Ich sehe es nur vom Standpunkt eines Hilfeempfängers. Der arme Kerl muss nun ins Krankenhaus - und dann bekommt er gleich mal als Genesungswunsch einen Bescheid, in dem ihm rein vorsorglich eine Kürzung für den gesamten Bewilligungszeitraum angekündigt wird. In dem Bescheid steht aber wohl kaum der dicke, fette Hinweis: Nimm das bitte mal nicht zu ernst, wenn Du wieder zu Hause bist, dann sagst Du uns das und dann schecken wir Dir flugs wieder einen Bescheid mit den "alten" Zahlen. Nein, der Hilfeempfänger wird mit genau dem geschilderten "Schockerlebnis" zuerst mal im Krankenhaus allein gelassen, da kann er sich schlecht rühren und kann sich schlecht wehren. Das ist der Punkt, der mich da erheblich stört. |
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