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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 14.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 27.11.2008, 12:22    Titel:

[quote]So einfach ist es nicht. Es gibt einen § 2 Abs. 5 in der ALG II Verordnung (ALG II-V), wonach die Verpflegung als Einkommen abgezogen werden muss. Eigentlich ganz klar. Für eine Verordnung braucht man aber eine sogenannte Verordnungsermächtigung, es muss also irgendwo im Gesetz stehen, die Einzelheiten werden durch eine Verordnung geregelt. Das wiederum steht für die ALG II-V im § 13 SGB II und da steht:
Zitat:
§ 13 SGB II Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,

[/quote]

Nun ja, dann denken wir jetzt also mal pragmatisch.

Und kommen zum Ergebnis:

Im § 11 SGB II steht:

"Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert...."

Einkommen in Geldeswert = Sachleistung.

Und was finden wir bei deinem Zitat des § 13 (leider von dir NICHT groß geschrieben)???

[quote]wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist[/quote]

Und WIE DAS EINKOMMEN IN GELDESWERT (SACHLEISTUNG) "im Einzelnen zu berechnen ist" bestimmt sich nunmal nach der Verordnung!!!!

Turtle
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Clownfisch



Anmeldedatum: 14.07.2008
Beiträge: 222

BeitragVerfasst am: 27.11.2008, 12:39    Titel:

Und genau an dieser "pragmatischen" Sichtweise hat das BSG nun schon zweimal erhebliche Zweifel angemeldet. Es handelt sich eben nicht um eine Berechnung von Einkommen, sondern es wir erklärt - Essen ist Einkommen und genau dazu fehlt der ALG II - V die Verordnungsermächtigung. [quote]§ 2 Abs. (5) ALG II-V
1Bereitgestellte Vollverpflegung [b]ist [/b]pauschal in Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelleistung [b]als Einkommen zu berücksichtigen[/b].[/quote]

Aus dieser Gemengelage kann sich für mich nur der Rat ergeben, wenn irgend eine ARGE die Verpflegung anrechnet, Widerspruch und Klage. Angesichts der doch sehr klaren Aussagen des Bundessozialgerichts werden sich nicht übermäßig viele Richter unterer Instanzen finden, die das anders sehen. Erfolgsaussichten sind also gut, das ist dann auch eine pragmatische Sichtweise - wenn ich gute Erfolgsaussichten sehe, dann zieh ich das auch durch. :wink:
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 14.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 27.11.2008, 13:16    Titel:

Nochmal:

§ 11 SGB II: "Einkommen in Geldeswert" = Sachleistung

§ 13 SGB II: Verordnungsermächtigung:

[quote]Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und [b] wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
[/b] [/quote]

und dann eben § 2 Abs. 5 ALG 2-V....


Die Agentur ist also (u. a.) ermächtigt, per Verordnung folgendes zu regeln:

a) Was kein Einkommen ist

und

b) WIE EINKOMMEN IM EINZELNEN ZU BERECHNEN IST!

Und das wird hier bei Einkommen in Geldeswert aus Vollverpflegung gemacht.

Turtle
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Clownfisch



Anmeldedatum: 14.07.2008
Beiträge: 222

BeitragVerfasst am: 27.11.2008, 15:08    Titel:

Wie gesagt, die blinden, ahnungslosen Bundesrichter sehen das anscheinend anders und da schließ ich mich im Zweifel ganz pragmatisch der Meinung der Rechtsprechung an, denn die sagen Gott sei Dank in unserem Land noch, wie Gesetze zu interpretieren und anzuwenden sind. Wer dann letztendlich objektiv Recht hat (falls es das überhaupt gibt), ist mir dann ziemlich egal, Hauptsache das Gericht folgt meiner Ansicht.
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Gnarf



Anmeldedatum: 05.07.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 27.11.2008, 21:37    Titel:

Aber solange die geheiligten Richter nur Zweifel anmelden und kein Urteil gesprochen haben, wird man sich als Beschäftiger der ARGE wohl noch an Gesetz und Recht halten und die Alg II-VO umsetzen müssen, da es sich hierbei ja bekannterweise auch um ein Gesetz im materiellen Sinne handelt :wink:
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caselia



Anmeldedatum: 26.11.2008
Beiträge: 3
Wohnort: ostrhauderfehn

BeitragVerfasst am: 28.11.2008, 19:06    Titel: harz IV trotz krankenhaus

ich habe hierzu mal ein beitrag in der zeitung gelesen und der lautet so:,,liegen harz IV empfänger im krankenhaus darf der wert der verpflegung nicht von ihrem arbeitslosengeld abgezogen werden,entschied das bundessozialgericht in kassel (Az:B14 AS22/07 R)"
vielleicht hilft das euch weiter .
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Clownfisch



Anmeldedatum: 14.07.2008
Beiträge: 222

BeitragVerfasst am: 28.11.2008, 19:36    Titel:

Die angeführte Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die Regelungen bis zum 31.12.07, das Gericht weist aber verschiedentlich darauf hin, dass auch die Neuregelung keinen Grund darstellen würde, die Ansicht des Gerichts in Frage zu stellen.

Aber vermutlich werden die ARGEn hier erst mal weiter kürzen, man möchte ja auch die unterbeschäftigten Sozialrichter nicht unter Langeweile leiden lassen. Ich kenn diese Zermürbungstaktik, ich durfte 4 Mal, bei jedem Bewilligungsbescheid erneut, wegen exakt der gleichen Rechtslage (kostenaufwändige Ernährung) eine eA gegen meine ARGE erwirken. Zu einem Urteil kam es nie, mein Anspruch wurde immer auf Anraten des Gerichts von der ARGE anerkannt, bei der letzten eA innerhalb von 10 Minuten nach Einreichung des Antrags. Leider durfte ich bei dem Telefonat des Richters mit der ARGE nicht zuhören. :(
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