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Bei Eltern ausziehen mit Alg 1

 
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Schnegge



Anmeldedatum: 24.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 13:40    Titel: Bei Eltern ausziehen mit Alg 1

Hab ne wichtige frage: Bin 26 und möchte unbedingt bei den Eltern ausziehen, bin jetzt aber seit 5 Wochen arbeitslos. Spielt da die Agentur mit wenn ich jetzt ausziehen möchte zwecks Miete übernehemen ?! Danke
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 13:48    Titel:

Die Agentur hat damit nichts zu tun. Wenn dein Alg I so hoch ist, dass es (ggf. mit Wohngeld) für dich reicht, gibt es kein Hindernis. Wenn du aber zusätzlich Alg II haben willst, wird das Alg II-Amt etwas dagegen haben, sofern nicht schwerwiegende Gründe für deinen Auszug sprechen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald am 24.11.2008, 14:00, insgesamt einmal bearbeitet
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Schnegge



Anmeldedatum: 24.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 13:55    Titel:

Vielen Dank für die Antwort
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alex 2



Anmeldedatum: 05.02.2007
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:16    Titel:

Hallo Gerald,

Ich dachte Personen über 25 dürfen eine Wohnung beziehen wenn sie der entsprechenden Grösse u.s.w. entspricht.
Denn nur für unter 25jährige fand ich dies-

§ 22 Abs. 2a Satz 2 SGB II bestimmt, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige unter 25 Jahren nicht erbracht werden, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen. Dies soll verhindern,, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht dadurch umgehen, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen.

Wo ist mein Denkfehler ?
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:19    Titel:

Der § 22 (1) sagt aber, dass sich durch einem nicht notwendigen Umzug (unabhängig von U 25) die Miet-Kosten nicht erhöhen dürfen. Wenn man ohne Genehmigung umzieht, bekommt man nur die bisherigen Mietkosten gezahlt.
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alex 2



Anmeldedatum: 05.02.2007
Beiträge: 88

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:28    Titel:

o.k. verstehe ich, das kann aber nur für Personen gelten die im Leistungsbezug stehen denn sonst dürfte in Deutschland keiner mehr umziehen.
Jeder kann ja mal das Pech haben und in Hartz 4 fallen der heute noch einen "sicheren" Job hat.
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Angela68



Anmeldedatum: 26.05.2007
Beiträge: 527
Wohnort: 15378 Hennickendorf

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:29    Titel:

Entschulige wenn ich mich hier reinnhänge,

wie sieht es aber z.B. aus wenn der Jungendliche wegen der U25 Reglung Mietfrei wohnne durfte und die Eltern aber nun ab dem 26. Lebensjahr des Sohnes oder der Tochter Miete haben wollen. Wie muss da der Jugendliche vorgehen oder müssen die eltenr den Sohn/Tochter weiterhin mietfrie wohnen lassen.

Habe nämlich so einen Fall in der Bekanntschaft. Tochter soll in 3 Monaten wenn sie 26 ist, nun Miete zahlen oder sie fliegt aus dem Elternhaus. Sie wäre ja auch bereit die Miete zu zahlen, weis aber nciht ob das Job Center den Mietvertrag der Elten anerkennt.

Angela
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:31    Titel:

Ja. Solange man nicht im Leistungsbezug ist und auch keiner unmittelbar absehbar, ist es egal, wohin man zieht. Wenn aber aber durch den Umzug bedürftig wird, greift die Regelung.
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Angela68



Anmeldedatum: 26.05.2007
Beiträge: 527
Wohnort: 15378 Hennickendorf

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:36    Titel:

Also versteh ich Dich richtig, man wird den Mietvertrag der Eltern nicht anerkennen. Was pasisert nun wenn sie wohnungslos wird dadurch? Was kann sie dann machen? Und warum dürfen die Eltern ihr keine Miete abverlangen. Haben doch auch ihre Kosten und so. Vom Gesetz sind die Eltern doch nur verpflichtet bis zum 25. Lebensjahr für ihr Kind aufzukommen, also sprich ihr die Miete erlassen und so.

Angela
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