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BaföG Ablehnung kein Daueraufenthaltsrecht § 4a FrzügkG/EU

 
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iron-women



Anmeldedatum: 22.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.11.2008, 16:55    Titel: BaföG Ablehnung kein Daueraufenthaltsrecht § 4a FrzügkG/EU

Hallo Forum mitglieder,

ich bin Studentin besitze aber noch keine deutsche Staatsangehörigkeit lediglich eine Aufenthaltsberechtigung gem § 5 des Freizügigkeitsgesetzes EU, mein Mann ist aber Deutscher.

In diesem Jahr habe ich vor meinem Studium ein 6 monatiges Praktikum abgeleistet (Sozial versicherungspflichtig).

Meine Frage ist jetzt ob ich eine aussichtsreiche Chance habe gegen den Ablehnungsbescheid einen Einspruch zu stellen wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind?

Mit freundlichen Grüßen
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gc



Anmeldedatum: 23.11.2008
Beiträge: 2
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.11.2008, 21:29    Titel: BAföG für ausländische Ehepartner Deutscher, auch EU-Angeh

BAföG für ausländische Ehepartner Deutscher (egal ob aus der EU oder aus Ländern außerhalb der EU) gab es nach § 8 BAföG schon vor dem 1.1.2008 und gibt es nach der seitdem geltenden Fassung des § 8 BAföG auch weiterhin.

Nunmehr wird in § 8 BAföG in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung allerdings auf die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 verwiesen, die ausländische Ehepartner Deutscher aus Ländern außerhalb der EU bekommen. Nun dürfen EU-Angehörige aber nicht schlechter gestellt werden als Ausländer aus Ländern außerhalb der EU, das verbietet schon das Recht der EU, und das ist hier auch keineswegs die Absicht des Gesetzgebers gewesen!

Das Bundesbildungsministerium hat daher mit Schreiben vom 27. Juni 2008 klargestellt, dass auch mit Deutschen verheiratete EU-Angehörige, die eine "Freizügigkeitsbescheinigung" vorlegen, BAföG erhalten müssen:

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BAfoeG_deutschverheiratete_EU.pdf

Die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU ist daher in deinem Fall NICHT nötig für den BAföG-Anspruch. Die reguläre Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 und die Ehe mit einem Deutschen reichen aus (selbst im Falle einer Trennung nach Beginn der BAföG-Förderung, § 8 Abs. 4 BAföG!)!

Leg also Widerspruch ein und füge das o.g. Schreiben bei!

Mehr zu BAföG für Ausländer siehe hier:
http://www.asyl.net/Magazin/12_2007b.htm

gc
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iron-women



Anmeldedatum: 22.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 15:47    Titel: Re: BAföG für ausländische Ehepartner Deutscher, auch EU-Ang

Hallo gc,

vielen Dank für Deine kompetente Antwort.
Du hast mir sehr geholfen und Mut gemacht.
Jetzt habe ich eine ordentliche Grundlage für den Widerspruch.

Danke schön und schöne Grüße

MD
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