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ALG II-Anspruch trotz Pfändung und ALG I

 
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Tommy75



Anmeldedatum: 21.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.11.2008, 21:27    Titel: ALG II-Anspruch trotz Pfändung und ALG I

Hallo liebe Forumsgemeinde,

ich habe da einige für mich wichtige Fragen, da ich keinerlei Ahnung von dem ganzen rechtlichen Thema zum ALG II-Anspruch besitze.

Mein Sachverhalt:

Bin zum 01.09.2008 im gegenseitigen Einvernehmen auf Vorschlag meines AG Arbeitssuchend geworden. Habe eine Abfindung von ca. 9000,- Euro Brutto erhalten und auf Grund einer Pfändung nur ca. 1790,- Euro am 15.09.2008 ausbezahlt bekommen.
Durch diese Abfindung habe ich erst seit dem 30.10.2008 Anspruch auf ALG 1. Ich habe also im Oktober für 2 Tage ca. 80 Euro von der Arbeitsagentur erhalten und habe zusätzlich 154,- Kindergeld (in der Mitte eines Monats) bekommen. Da ich mir ausrechnen kann, wie lange ich mit 1790 Euro auskomme und Ende November das erste Mal ALG 1 erhalte, habe ich vorsorglich einen Antrag auf ALG 2 gestellt.

Dieser Antrag wurde mir jetzt abgelehnt, da mir vorgeworfen wurde, dass ich keine Maßnahmen ergriffen hätte um die Pfändung ganz oder teilweise zu verhindern. (ich wusste von nichts, das sowas überhaupt geht und zusätzlich habe ich mich durch die Aussage eines ALG-1-Sachbearbeiters blenden lassen, weil der meinte ich könnte ja zur Überbrückung ALG 2 beantragen!)

Nun Frage ich, kann mir das Amt die ALG 2 Leistung ablehnen auf Grund des Sachverhalts? Ich habe nämlich dummerweise, fast alles mir zur Verfügung stehende Geld genutzt um offene Monatlich wiederkehrende Rechnungen zu bezahlen und hab seit einigen Tagen einen Leeren Kühlschrank und nur noch wenige Cent in der Tasche. Bin total verzweifelt, da wir diese Wochenende nichts mehr zu beissen haben.

Familienstand: Verheiratet, 1 Kind!

Auf Amt wurde mir auf Grund des Ablehnungsbescheides kein weiteres Gehör geleistet, obwohl ich mein Anliegen nochmals vorbrachte.

Was kann ich machen, ausser Banken überfallen?

Gruß
Tommy :(
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 07:50    Titel:

1. Das Amt kann dir das Alg II wegen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nicht ablehnen. Es kann höchstens nach § 31 (4) Nr. 1 SGB II dich 3 Monate mit 30 % Kürzung sanktionieren und nach § 34 SGB II später Ersatzansprüche stellen.

2. damit o.g. eintritt müsste man dir wirklich vorwerfen können, dass du vorsätzlich oder grob fahrlässig deine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt hast.
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Tommy75



Anmeldedatum: 21.11.2008
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 10:34    Titel:

Hallo Gerald,

vielen Dank schon mal für die Antwort, hast du ggf. auch eine Rechtsgrundlage dafür, dass ich denen das aufn Amt mal so erzählen kann.

Ich würde auch kein Geld geschenkt wollen, aber die können mir doch wenigstens mal nen Vorschuss geben und selbst das haben die abgelehnt.

Ich mein, jetzt eilt es schon fast nicht mehr da ich vermutlich am Freitag ALG 1 erhalte und ich mir am Wochenende 50,- Euro vom Bekannten geliehen habe, daher ist der Kühlschrank wieder voll.

Gruß
Tommy
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 24.11.2008, 10:47    Titel:

Die §§ habe ich genannt. Hier kannst du mehr dazu lesen:

http://www.arbeitsagentur.de/nn_27986/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Leistungen.html
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