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rennratte
Anmeldedatum: 11.07.2007 Beiträge: 8 Wohnort: Muenchen
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Verfasst am: 22.10.2008, 17:14 Titel: |
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@Celcite
Soweit ich gelesen habe, umfasst der Basistarif die Leistungen der GKV und darf den Höchstbetrag der GKV (derzeit ca 500,-EUR) nicht überschreiten. Um das leisten zu können, denke ich werden die Basistarife sich so ungefähr an dieser Summe orientieren - ist auch alters- und geschlechtsabhängig.
Ist eine total verzwickte Sache, zumal ab Januar auch für die PKV Versicherungspflicht besteht. Ist Dein Sohn der PKV zugeornet, müssen sie ihn auch aufnehmen (seit Juli 2007)- allerdings kann es teurer werden. |
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Celcite
Anmeldedatum: 07.10.2008 Beiträge: 8
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Verfasst am: 22.10.2008, 17:33 Titel: |
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Danke Rennratte, ja es kann teuer werden und wir wurden schon vorgewahrnt das unser Tarif eventuell steigt...
Meine großen sind noch der gesetzlichen zugeordnet da der LV ja gesetzlich versichert ist... Teuer wirds aber sobald er mal wieder seine Kassenbeiträge nicht zahlt...
Wenigstens ist es jetzt soweit geklärt das wir sofort bescheid bekommen wenn der Beitrag überfällig ist... Von September 07 bis Januar 08 war es nämlich der Fall das wir keine Ahnung hatten dass der Herr Arbeitslos ist und sich nicht AL gemeldet hat, und demnach auch keine Kassenbeiträge bezahlt wurden... Und das Kind nicht versichert war... Dass kam nur durch zufall raus. |
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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 26.10.2008, 17:13 Titel: |
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Und warum wird kein Antrag nach § 850f ZPO gestellt???
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850f.html
"§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
a)der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder...."
Und ob euer Unterhalt mit dem Einkommen, was aus Lohn nach Pfändung derzeit verbleibt (und natürlich dem restlichen Einkommen - Kindergeld usw...) nicht gedeckt ist, könnt ihr ja mal probehalber mit dem ALG 2 Rechner errechnen.
Turtle |
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