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Werde ich vom Sozialamt und der Rentenversicherung betrogen?

 
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 15.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 19.07.2008, 12:22    Titel:

Wo wirst du denn bitte betrogen?

Du kannst doch nicht die Rentennachzahlung bekommen UND für den gleichen Zeitraum Grundsicherung einkassiert haben! Dann hättest du ja DOPPELT Geld kassiert!

Die Grundsicherung war quasi Vorschuss auf die Rente und die Zahlung wurde bei der Rentenstelle zur ERSTATTUNG angemeldet. Das ist alles vollkommen korrekt!

Und im Januar hast du Grundsicherung als Darlehen bekommen, weil es bei der Rente nunmal so ist, dass sie erst am Ende des Monats kommt und du sonst im Januar kein Geld gehabt hättest.

Turtle
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staunen



Anmeldedatum: 09.03.2007
Beiträge: 57

BeitragVerfasst am: 19.07.2008, 18:38    Titel:

Tan-f

sehe es doch mal so, es ist eine Serviceleistung zwischen der DRV und den Ämtern.

Auch die Krankenkassen rechnen mit der DRV ab.

Stell dir vor, du bekommst eine größere Nachzahlung gibst diese gleich aus und nach einigen Wochen kommen die Forderungen, der Arge, der Krankenkasse oder den Agentur und fordern nun das überzahlte Geld zurück.

du musst dann von deiner Rente all diese Beiträge abstottern.

Da ist es doch besser, es geschieht alles im Hintergrund, außerdem ist der Verwaltungsaufwand viel geringer.

Betrachte dies doch positiv. Du keinerlei Arbeit damit und mit den Ämtern.

Beate
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jette
Moderator


Anmeldedatum: 15.03.2007
Beiträge: 2119

BeitragVerfasst am: 19.07.2008, 19:39    Titel:

Allein, was bringt es, wenn die Rente erst auf deinem Konto landet und du es dann ans Sozialamt überweist? Nichts außer Zeitaufwand und Kosten.

Es ist nunmal so, dass das Sozialamt vorgeleistet hat, weil über die Rente noch nicht entschieden wurde und nun wird erstmal für die Zeit der Vorausleistung das Sozialamt ausbezahlt von der Rentenversicherung und der Rest wird dir ausgezahlt.
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Mandy
Administrator


Anmeldedatum: 07.11.2005
Beiträge: 8644

BeitragVerfasst am: 19.07.2008, 20:48    Titel:

Wenn Du die Antworten hier nicht verstehst oder verstehen WILLST, dann ist das nicht unser Problem. Deine Fragen wurden beantwortet. Mehr gibt es dazu nicht zu sagen!
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 15.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 19.07.2008, 22:39    Titel:

So, du Schlaumeier,

du meinst also, die Leute hier haben keinen Sachverstand? Nur, weil dir nicht schmeckt, was du hörst?

Du möchtes gesetzliche Grundlagen? Bitte, hier sind sie:

SGB X § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers


1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Und weißt du was? Das nächste Mal, wenn deine Rentenbeantragung länger dauert und du nicht weißt, wovon du leben sollst, dann wünsche ich dir, dass NIEMAND dir Geld vorleistet.

Einen Anspruch auf Grundsicherung hat man nämlich, wenn man seinen Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten kann. Z. B. durch eine RENTE!!!!

Offensichtlich hältst du dich für den Nabel der Welt, der alles in den Allerwertesten geblasen bekommen sollte. Komm von deinem Ross runter. Und da dir die Antworten hier nicht munden, such dir eine neue Spielwiese!

Turtle
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