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Hartz IV-Betroffene - private Rentenversicherung

 
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Mariska



Anmeldedatum: 19.02.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 21.05.2008, 18:00    Titel: Hartz IV-Betroffene - private Rentenversicherung

Hallo an alle Forummitglieder, in 3 Monaten werde ich Hartz IV beantragen müssen. Ich bin Freiberuflerin, chronisch krank, und kann mich nicht mehr länger über Wasser halten. Ich habe noch nie versicherungspflichtig gearbeitet, da ich nach meinem Studium direkt mit meiner freiberuflichen Tätigkeit begonnen habe. Ich habe eine private Rentenversicherung, die in ihrem Rückkaufswert das zulässige Schonvermögen übersteigt. Ich habe gelesen, dass es eine Härtefallregelung für Selbständige gibt, sodass evtl. ein wesentlich höheres Schonvermögen für die Altersvorsorge zugestanden wird. Wer kann mir darüber Auskunft geben. Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Freundliche Grüße
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Lothar Duisburg



Anmeldedatum: 11.01.2006
Beiträge: 1911

BeitragVerfasst am: 21.05.2008, 23:36    Titel:

Hi.

[b]Private Altersvorsorge[/b]

Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 250 € je vollendetem Lebensjahr für die Private Altersvorsorge zu, [b]maximal jedoch 16.250 €[/b].

Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich [b]unwiderruflich[/b] ausgeschlossen ist.

Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus

Nachlesen kann man das [url=http://tinyurl.com/2mkhar][u]hier[/u][/url]

Eine Härteregelung ist mir nicht bekannt. Kannst du dafür einen Link zum Nachlesen angeben?
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Mariska



Anmeldedatum: 19.02.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 22.05.2008, 11:11    Titel: Hartz IV-Betroffene- private Rentenversicherung

Hallol, das steht in Paragraf 12, Absatz 3,, Nummer 3 Sozialgesetzbuch II. "Wer Arbeitslosengeld II beantragt, ist zumeist rentenversicherungspflichtig. Für diejenigen, die der Pflicht zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse befreit sind, sieht das Sozialgesetzbuch II großzügigere Regelungen für privates Vermögen zur Alterssicherung vor."

Hierauf können sich beispielsweise Selbständige und Freiberufler, die ehemals eine befreiende private Renten- oder Lebensversicherung abgeschlossen hatten, ........berufen. Bei den Betroffenen zählen "Vermögensgegenstände in angemessenen Umfang", die "vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt" sind, nicht zum angrechneten Besitz.

Verwertungsklausel nicht erforderlich

.....anders als für das Altersvermögen von Pflichtversicherten verlangen die Arbeitsagenturen hier nicht, dass die Verwertung von Vermögen vor dem Ruhestand ausdrücklich ausgeschlossen ist." Was meinst du dazu? Viele Grüße von Mariska
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Gerald
Moderator


Anmeldedatum: 01.02.2007
Beiträge: 3073
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 22.05.2008, 11:27    Titel:

Wenn du tatsächlich von der RV-Pflicht befreit bist, gilt dies für Dich. Die Hinweise der BA zu § 12 sagen dazu folgendes:

"Ist der Hilfebedürftige oder sein Partner - unabhängig von der
Rechtsgrundlage - von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit und wird nachgewiesen, dass bestimm-
te Sachen und Rechte der Alterssicherung dienen, ist dieses Vermögen
in angemessener Höhe nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung
gilt nur für Personen, die grundsätzlich versicherungspflichtig
wären, aber aufgrund einer Entscheidung des Rentenversicherungsträgers
nicht der Versicherungspflicht unterliegen; sie gilt nicht
für nach § 5 SGB VI versicherungsfreie Personen (z. B. Beamte,
Richter u. a.). Es muss klar erkennbar sein, dass das Vermögen für
die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann z. B. die Vorlage
einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung
sein.
Neben einer vorliegenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
muss der Umfang der Alterssicherung angemessen sein. Besteht
z. B. bei berufsständig Versicherten bereits eine Absicherung
durch eine rentenähnliche Anwartschaft bei einem Versorgungsunternehmen,
bleibt in der Regel kein Raum für eine weitere Privilegierung
von Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II.
Die Befreiung von der Versicherungspflicht muss weiterhin vorliegen."
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Mariska



Anmeldedatum: 19.02.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.10.2008, 22:48    Titel: Hartz IV-Betroffene- private Rentenversicherung

Hallo an alle Forummitglieder, muss hier zur Sicherheit nochmal nachfragen. In dem Schrieb von der BFA stand seinerzeit, ich könne gar nicht von der Versicherungspflicht befreit werden, weil zum Zeitpunkt des Antrags gar keine Versicherungspflicht bestand, weil ich meine "Lehrtätigkeit" nur in geringem Umfang ausgeübt habe und somit sowieso Versicherungsfreiheit bestand...Was heißt denn das nun?...Ich bin also nicht befreit, sondern sowieso nicht versicherungspflichtig und war es auch nie....und gilt jetzt die Regelung, dass mir die Rentenversicherung gelassen wird oder nicht...Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Viele Grüße von Mariska
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