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Mietzuschuß des ALGII-Amtes, Änderung des § 22 SGB II
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Turtle1972
Moderator


Anmeldedatum: 14.12.2005
Beiträge: 12308

BeitragVerfasst am: 01.03.2007, 16:14    Titel:

[quote]Und nach SGB II hätte dein Mietzuschuss auch auf 20 € abgerundet werden müssen.
[/quote]

Nun ja, darüber ließe sich aber streiten. Zwar sieht der § 41, Abs. 2 SGB II Rundungen vor, der § 19 Satz 2 sagt aber, dass der Mietzuschuss gar kein ALG 2 ist... Damit könnte u. U. auch das SGB I gelten....

By Turtle
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Human



Anmeldedatum: 02.02.2007
Beiträge: 660

BeitragVerfasst am: 02.03.2007, 12:53    Titel:

[quote="Turtle1972"]
Nun ja, darüber ließe sich aber streiten. ... [/quote]
Klar! Mache ich aber nicht! :D

War eh nur ne spontane Aussage von mir, da ich bekennender, fanatischer Anhänger runder Beträge bin. :wink:

Wer wegen der max. 5,88€ im Jahr, die er wegen der Rundung schlechter gestellt ist, Widerspruch oder gar Klage einreichen will, hat meinen Segen.
Wieviel kostet doch gleich der Beratungsschein? :P

Und ich bin zwar kein Fan des Prozessrechts, aber war da nicht irgendwas mit "Klage abgewiesen wegen Gerinfügigkeit"? 8)

Gruß
Human
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mandys



Anmeldedatum: 14.03.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.03.2007, 17:08    Titel:

Hallo, jetzt hab ich auch mal ne Frage.
Also ich hab im Januar einen Antrag auf Mietkostenübernahme gestellt, wurde abgelehnt weil ich ein Kolleg besuche. Das erschien mir natürlich plausibel, da es ja auch so im Internet und Gesetz steht(ich habe eine eigene Wohnung). Nun habe ich aber gesehen dass ich auf meinen Bafögbescheid nach § 11 gehandelt werde, und einige Mitschüler wurden wohl auch von der Arbeitsagentur angeschrieben diesen Zuschuss doch jetzt beantragen zu können. Ich seh da jetzt nicht mehr durch und hab natürlich die Widerspruchsfrist ablaufen lassen.

Kann mir mal jemand helfen???

Grüsse
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Human



Anmeldedatum: 02.02.2007
Beiträge: 660

BeitragVerfasst am: 14.03.2007, 17:19    Titel:

Wenn es sich um ein [b]Kolleg[/b] i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG handelt und du [b]nicht[/b] im elterlichen Haushalt wohnst, war die Absage korrekt.

Würdest du noch im elterlichen Haushalt wohnen, bestände die Möglichkeit dich zu bezuschussen (abhängig vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft und der Anzahl der Haushaltsmitglieder).

Wo steht was vom § 11 BAföG?
Wie hoch ist dein BAföG-Satz (Abschnitt B. des Bescheides)?

Gruß
Human
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alida
Moderator


Anmeldedatum: 25.01.2007
Beiträge: 1638

BeitragVerfasst am: 14.03.2007, 18:12    Titel:

§ 11 BAföG behandelt nur die grundsätzliche Förderungsfähigkeit, ob elternabhängig oder elternunabhängig.
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mandys



Anmeldedatum: 14.03.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.03.2007, 20:36    Titel:

Ok, hab ich mir schon fast so gedacht, steht ja eben auch überall so. Ist mir zwar nicht ganz klar, warum ausgerechnet Kollegbesucher von dieser Regelung ausgeschlossen sind, vielleicht weißjemand Antwort...

Danke für die schnellen Antworten, sollte jemand aus meinen Kolleg eine Bewilligung erhalten, werd ich das hier posten,ok.
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mandys



Anmeldedatum: 14.03.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.03.2007, 20:38    Titel:

Achso mein Bafögsatz beträgt 443,-€ + 64,00 Mietzuschuss und ich erhalte auch Wohngeld in Höhe von 60,-€, bin also insgesamt ganz zufrieden.
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alida
Moderator


Anmeldedatum: 25.01.2007
Beiträge: 1638

BeitragVerfasst am: 15.03.2007, 02:09    Titel:

Wieso bekommst du Wohngeld?
Das ist normal auch ausgeschlossen bei dir.
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Human



Anmeldedatum: 02.02.2007
Beiträge: 660

BeitragVerfasst am: 15.03.2007, 11:00    Titel:

[quote="mandys"]Ok, hab ich mir schon fast so gedacht, steht ja eben auch überall so. Ist mir zwar nicht ganz klar, warum ausgerechnet Kollegbesucher von dieser Regelung ausgeschlossen sind, vielleicht weißjemand Antwort...[/quote]
Kolleg-"Schüler" gehören zu den [b]Studierenden[/b], deren Bedarf nach § 13 BAföG berechnet wird. Deshalb hatte ich zur Sichrheit nach deinem BAföG-Satz gefragt.

Offenbar ist der Gesetzgeber der Meinung, dass der Bedarfsatz für Unterkunftskosten i. H. v. max. 197,-€ (133,-€ pauschal + max. 64,-€ Zuschuss) in BAföG für Studierende mit [b]eigenen Haushalt[/b] ausreichend ist, weshalb kein Anspruch auf den Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II besteht.

Bei Studierenden, die im [b]Haushalt der Eltern[/b] wohnen, enthält BAföG nur eine Pauschale von 44,-€. Evt. zu wenig, um die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung bei geringverdienenden Eltern mit AlgII-Bezug zu decken. Deshalb könnte hier mit dem Mietzuschuss diese Differenz abgedeckt werden.
Allerdings wird hierbei vorher noch das Kindergeld i. H. v. 124,-€ mit angerechnet.

Gruß
Human
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anett1



Anmeldedatum: 30.06.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 01.07.2008, 19:31    Titel: BAB und ungedeckte KDU

Hätte gern mal gewusst, ob es sich lohnt bei 100 Euro ungedeckten Kosten der Unterkunft einen KDU Antrag auszufüllen (ziemlicher Papierwust) u. wie die Vermögensanrechnung funktioniert (wie viel Vermögen pro Lebensjahr frei ist). Danke für die Antwort, anett
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alida
Moderator


Anmeldedatum: 25.01.2007
Beiträge: 1638

BeitragVerfasst am: 01.07.2008, 19:46    Titel:

Wohnst du bei deinen Eltern oder allein?
Bist du Schüler, Azubi mit BAB oder Student?
Gibt es noch Kindergeld für dich?
Hast du (ab und zu) einen Nebenjob?
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loveme-h



Anmeldedatum: 21.09.2008
Beiträge: 1
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 21.09.2008, 20:13    Titel:

hallo hoffe auf eure hilfe.
ich 20...bin im erten jahr in der ausbildung und bekomme 300€...mein freund im 2 jahr bekommt knapp 400€
wir wollen zusammen eine wohnung nehmen wohnen zur zeit in hannover bei den eltern nur in verschiedenen stadtteilen
wollen aber auch in hannover wohnung nehmen...
welche hilfen können wir beziehen?
wo können wir und informieren?
bitte um eure hilfe
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andi1985
Moderator


Anmeldedatum: 19.08.2007
Beiträge: 1222
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 22.09.2008, 21:41    Titel:

Ihr könnt beide jeweils BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, abhängig vom Einkommen eurer Eltern. Das Kindergeld steht euch ebenfalls zu.
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