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Turtle1972 Moderator
Anmeldedatum: 15.12.2005 Beiträge: 12308
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Verfasst am: 11.03.2007, 16:40 Titel: |
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Sonntags kann man tun und lassen, was man will. Samstags leider nicht, der Samstag ist ein Werktag.
Aber so wie ein Arbeitnehmer dann von seinem Arbeitgeber Urlaub bekommt, wenn dem keine dringenden betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, bekommt der Arbeitslose auch die Genehmigung zur OAW, wenn nix ansteht. Ich verstehe daher das Problem, das viele damit haben überhaupt nicht.
By Turtle |
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Bürger Deutschlands
Anmeldedatum: 19.07.2007 Beiträge: 28 Wohnort: nähe Frankfurt
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Verfasst am: 27.07.2007, 22:34 Titel: |
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Schade, daß auch dieser Thread wieder mal zeigt, was passiert, wenn einer einen anderen "anzickt". Nun, daß war aber nicht die Intention des Admins, der diesen Beitrag in den Raum stellte, oder????
Der eigentliche Tenor war ja die Verfassungskonformität von Hartz IV, dem ich nun (abweichend von der aufgebauten Feindlichkeit, welche dieser Thread heraufbringt) ein wenig beitragen möchte..
Meines Erachtens nach ist der 2004 beschlossene und zum 1.1.2005 in Kraft getretene Eckregelsatz (Hartz-IV wird daraus in Abhängigkeit gebracht, als auch weitere offiziellen Leistungen wie Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grund- und Kinderfreibeträge in der Einkommenssteuer, Pfändungsfreigrenze, etc.) heutzutage eine Verfassungswidrige Regelung.
Vor allem wenn man bedenkt, daß die Berechnung des Eckregelsatz in Abhängigkeit mit dem Rentenwert gebracht wird, der eine politische Entscheidung ist, und keine der heutigen Zeit entsprechenden Preis- und Steuerpolitik betreffende.
[b](siehe Beispiel MwSt-Erhöhung!Diese Betreffen unter anderem auch die Sozialschmarotzer wie mich, aber an den Regelleistungen hat sich nicht viel verändert. Doch, ich bekomme derzeit 1,- Euro mehr, muß aber ca. [color=red]13,- Euro[/color] mehr aufbringen durch die Mehrwehrsteuererhöhung!)[/b]
Zum anderen wurde der Eckregelsatz mit einer Erhebung von 1998 angeblich 2004 neu berechnet, wobei der selbe Satz wie 1998 rauskam, durch Streichungen und zusätzlich künstlichen Kürzungen von Leistungen, wie Maßkleidung, Pelze, Faxgeräte, Anrufbeantworter, Wohnmobile bzw. Wohnwagen, Sportboote, Segelflugzeuge, Güter für den privaten Gemüse- und Obstanbau, Übernachtungskosten in Hotels. Wohlbemerkt diese Grundlegende Erhebung von 1998 legte einen Querschnitt der untersten 20% der verdienenden Bevölkerung dar, welche wohl kaum einer der oben benannten zur Kürzung beigezogenen Leistungen sich zu leisten im Stande wäre oder jemals sein wird...
Des weiteren ist der schon 2004 beschlossene Eckregelsatz mit den Umfrageergebnissen von 1998 in meinen Augen nicht Verfassungskonform, denn alleine die Inflationsrate, das Bruttosozialprodukt, als auch die Sozialbeitragserhöhungen nur in dieser Zeitspanne würde das Ergebnis bei einer Erhebung im gleichen Jahr komplett anders aussehen lassen.
[i]Heutzutage würde meines Erachtens nach einem Sozialschmarotzer wie ich einer bin mind jedoch 530,- als alleiner Regelleistungsempfänger zustehen[/i]
Ein weiterer Punkt ist die Berechnung der Zusatzleistung einer schwanger Frau (Schwangerenmehrbedarf!). Wenn diese alleine wohnt und lebt, dann steht ihr nach den alleinig zu beziehnden Regelleistung eine Leistung in Höhe von 17% der REgelleistung zu. Das sind bei 345,- Regelleistung ein Betrag von [b]58,65 Euro.[/b]
Wenn diese gleiche Schwangere in einer Lebensgemeinschaft lebt (was im übrigen am Schwangerenmehrbedarf nichts ändert!) steht ihr nur noch eine Regelleistung von 311,- Euro zu und somit ein Schwangerenmehrbedarf von [b]52,87 Euro[/b]!
Das alleine ist ein Unterschied in der Menschenwürde (meines Erachtens nach), denn hier ist Mensch nicht gleich Mensch!
Noch krasser ist das gleiche Beispiel, wenn diese Schwangere unter 25 ist, und bei ihren Eltern oder bei einem Teil davon lebt. Sie erhällt lediglich einen Schwangerenmehrbedarf von [b]47,26 Euro[/b]!
Eine Schwangere hat einen bestimmten Mehrbedarf (Nahrung, Toilettenartikel, etc.) Wieso wird hier mit mehrerlei Maß gemessen?????
Alleine diesen Umstand halte ich für Verfassungswidrig!
Um hier noch ein wenig mehr auszuschweifen ist weiterhin folgendes anzumerken:
Dem Sozialschmarotzer wird anheim gelegt, er sollte doch gefälligst seine ihm zustehenden technischen Güter (wie Kühlschrank, Herd, Fernseher, Computer, Telefon, etc...) aus einem Schrotthandel beziehen, denn diese Preise sind bei der Berechnung des Eckregelsatzes lediglich berücksichtigt.
Daß diese Geräte in erster Linie Stromfresser sind wird aber in den angerechneten Regelleistung in Position Strombedarf NICHT erhöht angerechnet. Ein Herd, der ca. 10 Jahre alt ist, dauert länger aufzuheizen (kostet dementsprechend mehr Strom!), wird nicht komplett so heiß (durch Korrosion, Ablagerungen, etc.) wie ein neuer! Ergo MEHR Stromkosten!
Die zu benutzenden Pfannen (von Schrotthandel) leiten die Hitze auch nachweislich nicht so wie Markenpfannen oder Gußeiserne, ebenfalls Energieverlust, ergo MEHR Stromkosten!
Des weiteren sind bei den angesetzten Mietpreisspiegeln lediglich fast nur noch Wohnungen zu bekommen, welche keine Gemeinschaftswarmwasseraufbereitung haben, also Durchlauferhitzer oder Boiler (Stromverbrauch zw. 13.000 kWh und 25.000kWh!)
Die Anpassung des Stromanteils ist hierbei auch nicht berücksichtigt!
Diese Aufzählung könnte ich noch ewig weiter so führen, welche sich alle einzeln in meinen Augen nach Verfassungswidrig verhalten.
Aber in den "Oberschichten" werden so "Kinkerlitzchen" wie ich sie hier benenne nicht weiterhin berücksichtigt, denn die Reglleistung, welche ein Sozialschmarotzer erhällt sind eh nur Pauschalen, und man könne ja sowieso nicht jeglichen Bedarf berücksichtigen, denn sonst würde jemand, der einen guten Haushalt hat ja von dem der einen schlechten hat profitieren.
Daß derzeit alle Nichtraucher von den Rauchern profitieren ist noch niemandem in den Sinn gekommen, denn da wären auch nochmal ein paar Cent Kürzungsbedarf, da ja ein Rauchverhalten von 50% eines Rauchers auch den Nichtrauchern zugestanden wird....
Meiner Auffassung nach ist ein Pauschalsatz, der sich auf einer Grundlage von mind. 5 Jahre alten Umfrageergebnissen berechnet, seine Anpassung sich an politischen Zielen entwickelt und nicht am wahren Preisindex und dessen einzelne Punkte und deren Kürzungen sich eh an keine Norm halten und Abstrackt aus der Luft gegriffen sind, wohl und ganz Verfassungswidrig...
In der vor Einführung von Hartz-IV geltenden Sozialhilfe stand jeder Bürger mit Sozialhilfe besser da, als heutzutage Arbeitslos gewordenener ehemaliger Beitragszahler...
Es wird lediglich abgezockt vom Staat mit immer mehr Steuer wie z.B. Regenwassersteuer in den Umlagen! (Eine neue Erfindung um noch mehr Steuern zu erheben!), Lose Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Benzinsteuererhöhung, Solidaritätsbeitrag (der ehemals bei Einführung von Herrn Kohl LEDIGLICH für EIN JAHR als fester Betrag gelten sollte, und derzeit schon eine "normale" prozentuale Abgabensteuer für den Steuerpott ist und noch nicht mal für das verwendet wird, für das es eingeführt wurde!
Die Verschwendung der Steuergelder in Projekte wie eine Eislaufbahn in einem 500 Seelendorf oder aber Flickschusterei von Straßen, welche mit einem einmaligen neuen Belag nur 1/3tel der Flickschusterei gekostet hätte, dauerhafte Erhöhungen der Beamtengehälter um lockere 30%, einen Umzug der gesamten Politik von Bonn nach Berlin mit den dementsprechenden bewilligten Flugreisen und aus öffentlicher Hand (Steuergelder!) bezahlten Umzügen der Politiker und so weiter und so fort, wird an der untersten Stelle, nämlich an den Sozialschmarotzern eingespart!
Sorry, ist ein bisschen länger geworden, dabei hab ich mich schon kurz gefasst... :? :wink: |
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Turtle1972 Moderator
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Verfasst am: 28.07.2007, 11:05 Titel: |
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Ehrlich gesagt, kann ich mir das Gejammere bald nicht mehr anhören. ALG 2 ist kein Zuckerschlecken, das stimmt. Wenn ggf. noch Schulden vorhanden sind wird es sehr knapp. Wenn z. B. die Wohnung unangemessen ist, wird es auch sehr knapp. Wenn man sanktioniert wird, wird es auch sehr knapp.
Aber es gibt auch genug Leute, die sagen, dass sie mit ALG 2 durchaus auskommen können. Nicht gut, aber ausreichend. Und für mehr ist ALG 2 nicht gedacht.
Der MB Schwangerschaft ist was feines. Ich war auch mal schwanger, kann mich noch dran erinnern. Zusätzliche Hygieneartikel? Spare mir 8 Monate doch die Tampons, ist doch auch was wert. Was brauche ich als Schwangere zusätzlich? Ich muss nicht für 2 essen, das wäre echt ungesund. Was brauche ich für besondere Hygiene, ich wasche mich auch, wenn ich nicht schwanger bin usw...
Verdammt nochmal, wenn gemeint wird, dass das Sozialsystem unseres Landes so Scheiße ist, dann geht doch mal woanders hin! Es langt langsam. Schon jetzt richten sich genug Leute dahingehend ein, das ALG 2 als Rente bis zum Lebensende zu betrachten. Wie früher in der (geringeren!) Sozialhilfe auch. "Belästigen Sie mich bitte nicht mit Arbeit!".... Bürger D., wenn dir ALG 2 nicht gefällt, hätte ich einen Tipp: Versuchs mal mit Arbeit!
Turtle |
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Bürger Deutschlands
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Verfasst am: 28.07.2007, 14:35 Titel: |
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Genau diese Antwort habe ich erwartet, und auch genau von Dir Turtle1972. Du bist eine der Sachbearbeiter, die mit ihrem Job überfordert ist und ebenso auch mit Deiner Aufgabe hier als Mod.
Es kam kein sachliches Argument von Dir zum Thema, wie auch schon in etlichen anderen Threads, lediglich "[b]Ich kann das gejammer nicht mehr hören[/b]". Dieses ist das einzigste Argument, welches Du immer wieder anbringst, und man kann weiterhin erkennen, wie sehr an Dir der Frust nagt, denn weiterhin kommen auch nur Argumente wie "[b]...dann geht doch mal woanders hin![/b]" und "[b]Was brauche ich als Schwangere zusätzlich?[/b]".
Scheinbar sieht der Staat ein wenig mehr seiner Verantwortung, wenn er überhaupt einen Schwangerenmehrbedarf einrichtet, aber dieses erkennst Du scheinbar nicht. Im Gegenteil, Du bist eine der Sachbearbeiterinnen, denen es zuwider ist überhaupt irgendwas zu bewilligen, denn solche Sozialschmarotzer sollten doch lieber ihren Arsch bewegen und Arbeit suchen. Das sind weitere typischen Argumente solcher Sachbearbeiter, welche mit Ihrem Job derart überfordert sind, daß sie lieber eine andere Tätigkeit aufnehmen sollten.
In Deiner Argumentationsfolge kommt nicht eine einzige direkte sachliche Gegendarstellung oder auch nicht mal ein passendes Argument, welches das Thema trifft. Es sind lediglich Phrasen, mit welchen Du hier in nicht nur diesem Thread um Dich wirfst.
Hier geht es absolut NICHT um irgenwelche Leistungen, welche erfunden werden, hier geht es um Leistungen die UNTERHALB der Armutsgrenze sich bewegen! Aber selbst das ist DIR immer noch zu viel, denn man hätte ja als Sozialschmarotzer die Möglichkeit a.) "Das Land zu verlassen" oder aber b.) "Endlich Arbeiten zu gehen".
Erkennest Du eigentlich selbst, welche Einstellung Du hast???? Falls nicht, hoffe ich Dir hiermit geholfen zu haben, Dich mal selbst zu reflektieren.
Es wäre vielen Menschen eine sehr große Hilfe, wenn Du a.) Deine Moderatorentätigkeit hier aufgeben würdest, und b.) Deinen Job wechseln würdest.
Denn wenn ich sehe, und scheinbar nicht nur ich sondern eine ganze Menge anderer User auch, denn Du eckst ja andauernd und überall hier an, wie Deine Einstellung gegenüber Hilfebedürftigen ist, und diese Einstellung kannst Du schon lange nicht mehr verbergen, dann bist Du wirklich und wahrlich in einem falschen Job.
Entschuldigung an alle, daß diese Antwort am Thema völlig vorbeiging, aber das mußte auch mal gesagt werden.... |
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Turtle1972 Moderator
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Verfasst am: 28.07.2007, 15:24 Titel: |
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Da kam nichts sachliches in meiner Antwort? Oh, bitte....
BD, dann lies doch vielleicht nochmal. Erkläre mir doch deine Behauptung der erhöhten Hygieneartikel bei einer Schwangerschaft, dich ich sachlich aus meiner Sicht widerlegt habe. Oder waschen sich nur Schwangere? Wäre mir neu....
Ansonsten: Du kannst dich gern bei den Betreibern des Forums über mich beschweren, damit habe ich keinerlei Problem. Meine Arbeit mache ich übrigens gern und überlastet bin ich damit schon lange nicht. Ansonsten kenne ich durchaus die Gesetzlichkeiten und weiß, wann jemandem und was zusteht. Dementsprechend verfahre ich auf Arbeit. Das ist eigentlich relativ einfach, ein Überlastungsproblem vermag ich dabei nicht zu erkennen. Wobei es dir nicht ansteht darüber überhaupt zu urteilen, da du mich wohl kaum kennen dürftest.
Ich helfe hier im Forum auch gern demjenigen, der um Hilfe bittet. Aber nicht demjenigen, der meint, immer nur die Hand aufhalten zu müssen. Und im übrigen darf ich sehr wohl meine Meinung vertreten, dass ich glaube, dass ALG 2 durchaus ausreichend und dementsprechend nicht verfassungswidrig ist.
Das ist nämlich das Einzige, was dir nicht gefällt: Das hier nicht jeder hetzend über die Gesetzlichkeit und deren Umsetzung herfällt! Solcher Art Foren gibt es zur Genüge, wenn du solch ein Forum suchst, dann nenne ich dir gern ein paar!
Du darfst gern deine Meinung über das deutsche Sozialsystem haben, ich nehm dir das nicht übel. Ich will dir deine Meinung auch nicht ausreden. Den Tipp, dir dann dochmal ein anderes Sozialsystem anzuschauen, ggf. in Realität, den musst du dabei aber ertragen können.
Turtle |
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Bürger Deutschlands
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Verfasst am: 28.07.2007, 15:41 Titel: |
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Als Machtinhaber (Mod) würde ich Dich bitten, dieses Thema an der Stelle, an der Du das erste Mal Bezug genommen hast auf meine Darstellung, zu teilen und in den anderen Thread zu verschieben, denn Deine weiteren Ausführungen haben ebenfalls nichts mit diesem eigentlichen Thema zu tun.
In diesem Thread gehe ich persönlich nicht mehr auf Deine Äusserungen ein... |
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Bürger Deutschlands
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Verfasst am: 28.07.2007, 16:38 Titel: |
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Mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit dem Aktenzeichen B 11b AS 1/06 R wurde so nebenbei beiläufig erwähnt, daß es [b]keine[/b] Verfassungswidrigkeit zu erkennen gäbe bei Hartz-IV.
Hier einige Passagen aus der Entscheidung:
[i]Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die in Ansatz gebrachten monatlichen Regelleistungen nach § 20 Abs 2 und 3 SGB II sowie die Regelungen zur Anrechnung von Einkünften gemäß § 11 SGB II seien unzulänglich und verstießen gegen Art 1 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs 1 GG. Das in der Folge des Sozialstaatsgebots entwickelte Bedarfsdeckungsprinzip werde verletzt, weil der minimale Regelsatz von 345 EUR nicht ausreiche, um den real existierenden Bedarf von Leistungsberechtigten zu decken. Folglich sei das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet, wodurch die Menschenwürde verletzt werde. Dass das Existenzminimum auf einen pauschalen Mindestregelsatz festgelegt und nicht mehr unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Hilfesuchenden bestimmt werde, verstoße gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien. Es fehle im SGB II eine Öffnungsklausel, die eine Gefährdung des Existenzminimums in jedem Fall ausschließe (wie zB nach § 28 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)). Nach Meinung von Fachleuten der Wohlfahrtsverbände und von betroffenen Organisationen sowie von Sozialarbeitern seien die Regelsätze zwischen 10 und 20 % niedriger als die Kosten für die Existenzsicherung. Ebenso gravierend sei, dass im Zuge der Novellierung der Sozialhilfe weder die längst fällige Neufestsetzung der Regelsätze noch eine aktuelle, methodisch sauber aufbereitete Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorgenommen worden sei.[/i]
Daraufhin die Antwort mit Begründung des Gerichts:
[i]46
c) Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ferner nicht gegen die in § 20 Abs 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen. Der Senat folgt insbesondere nicht dem Vorbringen der Revision, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum und verstießen gegen die Menschenwürde sowie gegen fürsorgerechtliche Strukturprinzipien.
47
aa) Eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins begegnet angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erheblichen Schwierigkeiten, wie ua zahlreiche Entscheidungen des BVerfG zum steuerrechtlichen Existenzminimum belegen (vgl etwa BVerfGE 87, 153, 169 ff = NJW 1992, 3153; BVerfGE 99, 246, 259 ff = NJW 1999, 561). Demgemäß hat der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen (zB Wohngeldgesetz, Einkommensteuergesetz), keineswegs eine einheitliche Definition gewählt (vgl Wunder/Diehm, SozSich 2006, 195, 197). Soweit dem Begriff der Sicherung der "Mindestvoraussetzungen" die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen ist (vgl Martinez Soria JZ 2005, 644, 648 mwN), bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfüllt, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Leistungen zur Verfügung stellt und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigen in den Schutz der Sozialversicherung trifft (zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung - s §§ 5 Abs 1 Nr 2a, 251, 252 SGB V; §§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 2a, 59 Abs 1 Satz 1 SGB XI; vgl hierzu auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 -, juris, RdNr 29; Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 102 ff).
48
Allerdings ist in der Rechtsprechung des BVerwG zur Sozialhilfe anerkannt, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt ist, sondern auch die Gewährleistung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sowie einen Schutz vor Stigmatisierung und sozialer Ausgrenzung umfasst (vgl BVerwGE 87, 212 = NJW 1991, 2304; BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214). Auch diesen Anforderungen wird der Gesetzgeber bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich gerecht. Denn er hat die in der Rechtsprechung zur Sozialhilfe entwickelten Erwägungen mit der Regelung in § 20 Abs 1 SGB II aufgegriffen und präzisiert. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst schon nach dem Gesetzeswortlaut ua (neben zB Ernährung und Kleidung) "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben".
49
bb) Die Revision vermag auch nicht mit ihren Einwendungen gegen die Höhe der in § 20 Abs 2 SGB II festgelegten Regelleistung von 345 EUR pro Monat für ua allein stehende und allein erziehende Personen durchzudringen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es ist grundsätzlich zulässig, Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.
50
Durchgreifende Bedenken lassen sich entgegen verschiedenen Äußerungen im Schrifttum (etwa Rothkegel in Gagel, aaO, § 20 RdNr 31 f; Ockenga ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff) nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und nicht aus dem nachfolgenden Verfahren zur Vorbereitung der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII - Regelsatzverordnung (RSV) - herleiten. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl BT-Drucks 15/1516 S 56) für die Leistungshöhe eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt erhobene Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnung auf den Stand 1. Juli 2003 maßgebend sein und dass sich die Regelleistung hinsichtlich Höhe und Neubemessung auch an der RSV orientieren sollte (vgl auch § 20 Abs 4 Satz 2 SGB II iVm § 28 Abs 3 Satz 5 SGB XII). Der Senat hat auch berücksichtigt, dass die RSV bis zur Verabschiedung des SGB II durch den Bundestag im Dezember 2003 noch nicht erlassen war und dass erst mit Schreiben der Bundesregierung vom 10. März 2004 der RSV-Entwurf und dessen Begründung dem Bundesrat übermittelt wurde (BR-Drucks 206/04; vgl Ockenga, aaO, S 144), ferner, dass vor dem Gesetzesbeschluss zum SGB II der Vorentwurf einer RSV (Stand 21. Juli 2003, vgl im Internet unter www.sozialpolitik.de, Themenfelder "Sozialstaat, Soziale Sicherung") vorlag, der im Detail von der späteren RSV vom 3. Juni 2004 (BGBl I 1067) abweicht. Grundsätzliche Einwände gegen die Festsetzung der Regelleistungen lassen sich aus diesem zeitlichen Ablauf jedoch nicht ableiten, da der Gesetzgeber bei der Ermittlung der - typisierten - Bedarfe wie schon bei der Sozialhilfe auf das Statistikmodell zurückgegriffen hat (vgl Martens SozSich 2006, 182, 184) und erkennbarer Bezugspunkt für die Bemessung der Regelleistung mit 345 EUR die Höhe der bis dahin geltenden Regelsätze (ca 297 EUR) zuzüglich eines an der damaligen Bewilligungspraxis bezüglich einmaliger Leistungen gemessenen Anteils in Höhe von ca 16 vH war (vgl hierzu ua LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 39/06 R; Brünner in LPK-SGB II § 20 Nr 4; Berlit info also 2003, 195, 202; Bieback NZS 2005, 337, 338).
51
Auch im Übrigen kann der Senat nicht feststellen, dass die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II höherrangigem Recht widerspricht. Bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Sozialhilfe hat die Kontrolle für die Regelsatzfestsetzung durch Rechtsverordnung unter der Geltung des § 22 Abs 2 Satz 1 BSHG auf die Prüfung beschränkt, ob die den Bedarf bestimmenden Faktoren auf ausreichenden Erfahrungswerten beruhen und ob die der Festsetzung zu Grunde liegenden Wertungen vertretbar sind (vgl BVerwGE 94, 326 = NVwZ 1994, 1214; BVerwGE 102, 366 = NVwZ 1998, 285). Diese Prüfungsmaßstäbe zur Vereinbarkeit einer Rechtsverordnung mit dem ermächtigenden Gesetz können denknotwendigerweise nicht gleichermaßen für die Überprüfung des § 20 Abs 2 SGB II gelten. Denn hierin hat der parlamentarische Gesetzgeber, der allein an das GG gebunden ist, die Höhe der Regelleistung unmittelbar bestimmt. Der Senat kann jedoch offen lassen, inwieweit sich die oben genannten Maßstäbe nicht nur aus dem BSHG, sondern auch aus dem GG herleiten lassen (vgl BVerfGE 82, 60, 80; Rothkegel, SGb 2006, 74, 76; gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BVerwG: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. November 2005 - L 3 AS 3/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 5/06 R). Denn selbst auf der Grundlage dieser Maßstäbe bestehen keine Bedenken. Die Prüfung des Senats ergibt unter Berücksichtigung der im Gesetzgebungsverfahren und im Zusammenhang mit dem Erlass der RSV dokumentierten Erwägungen, dass der Bestimmung der Regelleistung ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde liegen und dass der dem Gesetzgeber zuzubilligende Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten ist.
52
Eine Unvertretbarkeit der Festsetzung der Regelleistung durch den Gesetzgeber ergibt sich nicht etwa daraus, dass im Schrifttum mangelnde Transparenz gerügt oder auf die angebliche Ausgrenzung einzelner Bevölkerungsgruppen hingewiesen wird (vgl ua: Berlit info also 2003, 195, 202; derselbe info also 2005, 181-182; Frommann NDV 2004, 248, 252; Rothkegel ZfSH/SGB 2004, 396, 403 ff; Däubler, NZS 2005, 225, 228; Ockenga, ZfSH/SGB 2006, 143, 144 ff). Denn angesichts der offenkundigen Schwierigkeiten, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein auch unter Einbeziehung eines "soziokulturellen Existenzminimums" sachgerecht zu bestimmen, können Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Angemessenheit und der Gewichtung einzelner Größen keine entscheidende Rolle spielen (vgl auch BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 14 S 83 f; vgl zusammenfassend Mrozynski, Praxishandbuch zu SGB II und SGB XII, unter II.8 RdNr 21 ff, 25, Stand 1. März 2006).
53
Bei der Vertretbarkeitsprüfung ist auch zu bedenken, dass die gegenwärtige Situation durch die Zunahme niedrig entlohnter Tätigkeiten und durch Einkommenseinbußen in breiten Bevölkerungskreisen geprägt ist, weshalb dem Gesichtspunkt des Lohnabstandsgebotes maßgebliche Bedeutung zukommen muss (so zutreffend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 1093/05 - juris, RdNr 31). Diesem Gebot entspricht, dass in der Konsequenz der Festlegung der Regelleistung in § 20 Abs 2 SGB II der Hilfeempfänger weniger konsumieren kann als die untersten 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der EVS ohne Einbeziehung der Hilfeempfänger (vgl § 2 Abs 3 RSV; Däubler NZS 2005, 225, 228). Vor allem ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beachten, dass der Gesetzgeber des SGB II den Hilfebedürftigen nicht nur die Regelleistung, sondern in nicht unwesentlichem Umfang weitere Leistungen zur Verfügung stellt (vgl ua §§ 16, 21, 22, 23 SGB II; zur Möglichkeit, in Ausnahmefällen auch Leistungen nach Maßgabe des SGB XII zu beanspruchen, vgl Urteil des 7b. Senats des BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R). Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte vermag der Senat deshalb eine Unvertretbarkeit der Höhe der Regelleistung nicht zu erkennen. Ob und inwieweit den Gesetzgeber über die Anpassungsregelungen in § 20 Abs 4 SGB II hinaus eine besondere Beobachtungspflicht (vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 13; BVerfGE 87, 348, 358; 88, 203, 309 ff) bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes trifft, kann der Senat schon im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum dahingestellt sein lassen.
54
cc) Die gemäß § 20 Abs 3 SGB II im konkreten Fall nur zu 90 % berücksichtigte Regelleistung (311 EUR) begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da bei zwei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft ein Wirtschaften "aus einem Topf" zu Kostenersparnissen führt, ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dies typisierend berücksichtigt (vgl hierzu auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 2006 - 1 BvR 2383/04 - zu § 22b Abs 3 Fremdrentengesetz). Die Kostenersparnis bei gemeinsamer Haushaltsführung war schon der Grund für die gestaffelten Regelleistungen nach dem BSHG (s auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -, Revision anhängig unter B 11b AS 37/06 R). Es bestehen ferner keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bei der Klägerin könnte eine individuelle Sondersituation vorliegen, die eine andere Beurteilung erfordern würde.
55
d) Schließlich bestehen auch hinsichtlich der von der Revision angegriffenen Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen gemäß § 11 SGB II keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelungen sind zwar für die betroffenen Arbeitsuchenden ungünstiger als die bis Ende 2004 für die Bezieher von Alhi geltenden Bestimmungen (vgl insbesondere die Freibetragsregelung in § 194 Abs 1 SGB III). Die im Vergleich zum SGB III abweichenden Modalitäten der Einkommensanrechnung nach dem SGB II rechtfertigen sich indes aus der völlig anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl Knuth SF 2006, 160, 167 ff). Deshalb können auch die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe zur Frage der Einkommensanrechnung unter Ehepartnern, die beide zuvor erwerbstätig waren (BVerfGE 87, 234, 255 ff = SozR 3-4100 § 137 Nr 3), nicht von der Alhi auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden.
[/i]
Soweit das Bundessozialgericht... |
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Germ
Anmeldedatum: 27.07.2007 Beiträge: 17 Wohnort: NRW
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Verfasst am: 29.07.2007, 02:29 Titel: |
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Dein gesamtes Statement hättest du dir hier sparen können.
Texte im Sozialgesetzbuch kann fast jeder lesen. Doch lesen und
dieses Beamtendeutsch zu verstehen und auf seine eigene Problematik
anzuwenden, sind zweierlei Sachen. Wäre es anders, würde es dieses
Forum nicht geben. Es geht um die Interpretierbarkeit von Gesetzestexten
und Ausführungen etc.
Hinzu kommt, dass ein nicht gerade kleiner Teil derjenigen die
Sozialhilfe und ähnliche Leistungen beziehen, die deutschen Sprache
in Schrift und Wort nicht gut beherrschen. Deswegen sind solche
Sprachungeheuerlichkeiten, wie du sie hier bringst, auch nicht ansatzweise
sinnvoll oder schreibst du hier für angehende Sozialpädagogen ?
Deine Kritik hinsichtlich der Moderatorin empfinde ich als unverschämt.
Von dir jedenfalls würde ich mich nicht beraten lassen.
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Ich habe mir hier schon etliche Beiträge durchgelesen und muss sagen,
dass die Moderatoren sich hier viel Mühe geben, insbesondere bei
Mitmenschen denen man anmerkt, dass sie sehr ernsthaft Probleme
wälzen.
Ich bin durch Zufall hier auf dieses Sozialmanagement-Forum
gekommen und versuche das alles zu verstehen, nachzuvollziehen, was
mir nicht leicht fällt. Mir ist aufgefallen, dass ich noch viel lernen muss,
was das Menschsein betrifft.
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mainzerin
Anmeldedatum: 11.05.2006 Beiträge: 989
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Verfasst am: 29.07.2007, 09:02 Titel: Lieber/liebe Germ |
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ich mache Dir einen Vorschlag, wo Du mit
dem Menschsein lernen anfangen kannst - zu Hause.
Deine Eltern zahlen Dir ein privates Medizinstudium in
Witten. Deine Mutter ist 68 Jahre alt. Du findest sie geizig,
weil Du das Kindergeld nicht bekommst.
Zu Hause fängt das Menschsein an. |
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Mandy Administrator
Anmeldedatum: 07.11.2005 Beiträge: 8644
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Verfasst am: 29.07.2007, 10:17 Titel: |
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| Aber immerhin ist Einsicht der erste Weg zur Besserung. :) |
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h-suchender
Anmeldedatum: 07.12.2007 Beiträge: 4 Wohnort: irgendwo
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Verfasst am: 07.12.2007, 18:58 Titel: Re: Experte hält ALGII-Regelsatz für verfassungswidrig |
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[quote="Skarven"]Moin!
Ein Experte für Sozialrecht geht davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den Regelsatz für ALG II kippen wird, weil der angeblich zu niedrig angesetzt wurde:
http://www.123recht.net/article.asp?a=20366[/quote]
Gut, dann wird der Regelsatz erhöht und im gleichen Gegenzug die sonstigen Leistungen stärker gekürzt. Dies hatten wir doch schon mal. "Am Regelsatz wird nicht gerütelt."
Jeder Politiker stehlt sich dann vor die Kamara und sagt mit lächeltem gesicht ich und meine Partei haben sich dafür eingesetzt das der Regelsatz erhöht wird, aber von der Kürzung sagt er kein Wort. Und ganz D'land schreid, die Faulenzer bekommen jetzt noch mehr Geld.
In der öffentlichkeit wird ja eh immer nur über den regelsatz gesprochen vom Mietzuschuß etc. wissen doch nur betroffene. |
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Margrit
Anmeldedatum: 23.01.2008 Beiträge: 13 Wohnort: Frankenland
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max56
Anmeldedatum: 13.06.2008 Beiträge: 314
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Verfasst am: 31.10.2008, 07:41 Titel: |
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Man wird abwarten müssen ob das Bundesverfassungsgericht das auch so sieht.
Ich habe da Zweifel. Man muß mE. feststellen daß manche Gerichtsentscheidungen eine gewisse Realitätsferne auffweisen.
Sollte die Klage dann erfolgreich sein daß jedem Elternteil weitere 133 € und jedem Kinde weitere 89 € zustünden ist abzusehen daß sich Arbeit für weite Kreise der Bevölkerung nicht mehr lohnt.
Nach einer offiziellen OECD Untersuchung bietet Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern mit seinen Sozialgesetzen bereits heute zu geringen Anreiz, um sich als Arbeitsloser um eine Beschäftigung zu bemühen. |
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