GdB nach den versorungsmedizinischen Grundsätzen

Der GdB, der Grad der Behinderung, bemißt sich i.d.R. nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Versorgungsmedizinische Grundsätze

Die versorgungsmedizinischen Grundsätze entsprechen den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht und haben sie seit dem 1.1.2009 ersetzt. In diesen versorgungsmedizinischen Grundsätzen sind für die meisten Gesundheitsstörungen die entsprechenden GdB-Sätze enthalten. Sie stellen den Maßstab für eine einheitliche Beurteilung des GdB dar. Hieran orientieren sich auch die Gerichte, denn es handelt sich um bindende Rechtsvorschriften. Die versorgungsmedizinischen Grundsätze beinhalten des weiteren allgemeine Regelungen für die Bewertung des Gesamtausmaßes der Behinderung, also für den Gesamt-GdB. Sie stellen altersunabhängige Durchschnittswerte dar, die die üblichen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen berücksichtigen.

Die GdB-Tabelle
Die Gesundheitsstörungen sind in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der GdB-Tabelle anch Organsystemen geordnet. Im einzelnen gibt es die Bereiche
- Gehirn einschließlich Psyche,
- Augen,
- Ohren,
- Atmung,
- Herz, Kreislauf,
- Verdauung,
- Harnorgane,
- Geschlechtsapparat,
- Haut
- Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem,
- Innere Sekretion und Stoffwechsel,
- Arme,
- Beine,
- Rumpf.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten nur für die häufigen Erkrankungen Bewertungsvorgaben. Für nicht explizit aufgeführte Gesundheitsstörungen muss eine Analogie zu den aufgeführten, vergleichbaren Gesundheitsstörungen hergestellt werden.

Beispiele:
Nimmt man das Beispiel Ohren. Taubheit auf einem Ohr wird mit einem GdB von 20 bewertet, Taubheit auf beiden Ohren mit einem GdB von 80. Im Beispiel einer insulinpflichtigen Diabetes besteht ein GdB von mindestens 30.

Sonderfall psychische Erkankungen
Psychische Erkrankungen sind sind nicht ohne weiteres anhand objektiver Befunde zu bewerten. Hier kommt es auf das Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten an, und zwar unabhängig davon, welche psychische Störung festgestellt worden ist. Beispiel: bei einer mittleren behindernden Störung mit wesentlichen sozialen Anpassungsstörungen ist ein Gdb von 30 bis 40 anzunehmen.
Wann liegt eine Anpassungsschwierigkeit vor?
Leichte soziale Anpassungsschwierigkeiten sind gegeben, wenn eine Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne wesentliche Beeinträchtigung möglich ist und zwischenmenschlich keine wesentliche Beeinträchtigung der familiären Situation vorliegt.
Mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten sind gegeben, wenn eine seelische Veränderung vorliegt, die Auswirkungen in den meisten Berufen hat und verminderte Einsatzfähigkeit mit sich bringt. Im sozialen und familiären Bereich bestehen dann erhebliche Probleme mit Kontaktverlust und teilweiser Isolierung.
Die Störung ist umso gravierender zu bewerten, je mehr Teile des Lebens betroffen sind.

Gesamtgrad der Behinderung
Der Gesamt GdB wird aus mehreren Einzel-GdB ermittelt. Das bedeutet, dass für jede Gesundheitsstörung ein Einzelbehinderungsgrad, Einzel-GdB festgestellt werden. Danach muss eine Gesamtbewertung erfolgen. Dabei können die Einzel-GdB nicht einfach addiert werden. Es müssen vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Störungen und ihre gegenseitigen Beziehungen zu einander ermittelt und eingeschätzt werden. Man geht dabei von der Funktionsstörung mit dem höchsten Grad der Behinderung aus. Dann nimmt man die übrigen Funktionsbeeinträchtigungen und ermittelt, ob durch sie das Ausmass der Behinderung größer ist und ein höherer GdB gegeben ist. Wenn sich eine Funktionsstörung sehr nachteilig auf die andere auswirkt, so kommt i.d.R. eine Erhöhung des GdB in Frage. Überlappen sich die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen hingegen lediglich und wirkt sich das Hinzukommen einer weiteren Störung wenig aus, so wird der GdB nicht erhöht. Betreffen die Auswirkungen der Funktionsstörungen unterschiedliche Lebensbereiche und zeigen sie keine gegenseitige Wechselwirkung, so kommt es auf den Einzelfall an, ob ein Gesamt-GdB gebildet wird.
Kommen lediglich (auch mehrere) leichte Gesundheitsstörungen mit einem GdB von bis zu 10 bis 20 zu einer weiteren Funktionsstörung hinzu, so führt dies in aller Regel nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB.
Zur Kontrolle des Gesamt-GdB wird auch immer ein Vergleich mit denjenigen Gesundheitsstörungen gezogen, für die in den versorgungsmedizinischen Grundsätzen feste Werte vorhanden sind. Es wird also geprüft, ob das Ausmaß der gegebenen Gesundheitsstörungen mit dem Ausmaß einer in der Grundsätzen oder Anhaltspunkten festgeschriebenen Funktionsstörung vergleichbar ist. Es läßt sich somit nicht pauschal sagen, welche Gesundheitsstörungen zusammentreffen müssen, damit eine Schwerbehinderung, also ein GdB von 50, festgestellt werden kann.Wenn also beispielsweise sieben Erkrankungen mit einem Einzel-GdB zwischen 30 und 10 vorliegen, bedeutet das nicht, dass ein Gesamt-GdB von 50 vorliegen muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die Auswirkungen der Funktionsstörungen lediglich überschneiden. Wenn sich jedoch alle Gesundheitsstörungen unabhängig voneinander in unterschiedlichen Lebensbereichen auswirken, dann kann ein GdB von 50, also eine Schwerbehinderung erreicht sein. Es kommt also auf den konkreten Einzelfall an.