Einsatz von Einkommen und Vermögen
Sozialhilfe
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können, § 19 Abs. 1 SGB XII.
Die Einkommensgrenze wird in § 85 SGB XII bestimmt, die Vermögensgrenze in § 90 SGB XII.