Antrag

Sozialhilfe

Es ist k e i n Antrag für de Bezug von Sozialhilfe erforderlich!

Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen, § 18 Abs. 1 SGB XII.

Dies ist eine wesentliche Neuerung, denn bis zum 1.1. 2005 bestand ein Antragserfordernis.