Haushaltsgemeinschaft
Arbeitslosengeld II
Eine Haushaltsgemeinschaft ist gegeben, wenn Personen mit dem Erwerbsfähigen einen gemeinsamen Haushalt führen, also aus einer Haushaltskasse, aus einem "Topf" wirtschaften, jedoch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.
Verwandte und Verschwägerte, die dem Grundsatz nach nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, können zur Haushaltsgemeinschaft zählen.
Großeltern zählen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wohl aber zur Haushaltsgemeinschaft.
Gem. § 9 Abs. 5 SGB II wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt: Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, z.B. durch eine gegenteilige schriftliche Erklärung der Verwandten oder Verschwägerten.
Wird die Vermutung nicht widerlegt, so hat das zur Folge, dass das Einkommen der Personen der Haushaltsgemeinschaft angerechnet werden kann und die Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft entsprechend vermindert werden können.