PKW und ALG II (Arbeitslosengeld II)

Arbeitslosengeld II

Darf ein Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger einen PKW besitzen?

Auch wer Arbeitslosengeld II (ALG II) erhält, darf ein Auto besitzen. Mittlerweile hat sich eine durchschnittliche Wertgrenze von 5.000 Euro für den PKW eines ALG II Empfängers eingebürgert. Ist das Auto mehr wert, so rechnen die Arbeitsagenturen und Sozialbehörden den Pkw zum anrechenbaren Vermögen.
Der Pkw wird dann - abzüglich des Freibetrags von 5000 Euro - zum Vermögen hinzu gerechnet. Dies hat oft zur Folge, dass die Vermögensfreibeträge überschritten werden und die ALG-II-Stellen auf einem Verkauf des Fahrzeugs bestehen.

Allerdings vertreten Gerichte bezüglich der 5.000 Euro Grenze unterschiedliche Auffassungen. Hier einige Entscheidungen:

Sozialgericht Aurich:

Auch ein Skoda Octavia mit einem Zeitwert von 9.900 Euro kann ein angemessener Pkw sein und nicht zum verwertbaren Vermögen gerechnet werden dürfen. Angemessen sei ein Kraftfahrzeug, das "ein zuverlässiger, möglichst wenig reparaturanfälliger, sicherer und arbeitstäglich benutzbarer Gebrauchsgegenstand ist, der weder übertriebenen Luxus noch eine deutlich über dem Durchschnitt liegende Motorleistung aufweist". Der aktuelle Fahrzeugwert sei demgegenüber nicht entscheidend. (SG Aurich, Beschluss vom 24.2.2005, AZ: S 15 AS 11/05 ER).

Sozialgericht Detmold:

Bei besonderen Lebensumständen darf der Pkw auch deutlich teurer sein. So musste ein zu 70 Prozent Schwerbehinderter seinen VW Beetle nicht verkaufen, obwohl dieser einen Zeitwert von 15.500 Euro hatte. Zugrunde lag ein Fall, in dem der Kläger wegen einer Behinderung auf ein Automatik-Getriebe angewiesen war. Dies wird im unteren Preissegment kaum angeboten. Für 5.000 Euro sei kein zuverlässiger Gebrauchtwagen mit Automatik zu bekommen (SG Detmold, Urteil vom 21. Juni 2005, AZ: 4 AS 17/05).

Sozialgericht Aachen:

Mittelklassewagen werden nicht generell von der Vermögensanrechnung ausgenommen. Ein Pkw (Audi A3) mit einem Zeitwert von 14.000 Euro sei tatsächlich zu teuer (Urteil vom 27.10.2005, nicht rechtskräftig, AZ: S 9 AS 31/05). Zwar gebe es für 5.000 Euro auf dem lokalen Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich nur ältere und daher reparaturanfälligere Autos, so dass ein Umstieg nicht zumutbar sei. Für 7.000 Euro seien jedoch zuverlässige, neuere Gebrauchtwagen im Angebot, beispielsweise ein Opel Corsa.

Bayrisches Landessozialgericht:

Der Kläger muss begründen, warum ein Fahrzeug das teurer als 5000,- Euro ist, noch angemessen sein soll. (Beschluss vom 2.5.2005, AZ: L 10 B 180/05 AS ER).

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