Einkommen
Arbeitslosengeld II
Hauptfrage ist: welches Einkommen wird für die Berechnung des Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) berücksichtigt?
Zum zu berücksichtigenden Einkommen gehört gem.
§ 11 SGB II grds. jedes Einkommen, ausser
- den Leistungen nach dem SGB II selber,
- der Grundrente nach dem BVG (Bundesversorgungsgesetz),
der Rente bzw. Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der damit vergleichbaren Rente nach dem BVG,
-
Erziehungsgeld und Pflegegeld,
- Arbeitsförderungsgeld für Behinderte,
- Blindengeld.
Zu berücksichtigen sind insbesondere das
Kindergeld, soweit es dem Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts dient und auch der
Kinderzuschlag.
Vom zu berücksichtigenden Einkommen können Beträge abgesetzt werden:
- Beiträge in angemessener Höhe für private oder öffentliche Versicherungen,
- soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben sind
Gesetzlich vorgeschrieben sind Beiträge zur
- privaten Pflegeversicherung
- Gebäudebrandversicherung
- Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
Bezüglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt, dass Beiträge hierzu nur dann abgesetzt werden können, wenn das Halten eines KFZ notwendig ist. In der Regel ist dies für Anspruchsteller von Arbeitslosengeld II der Fall, weil ein angemessenes Auto grds. für die Mobilität, die die Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme erfordert, notwendig ist.
Vom Einkommen absetzbar sind zudem die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und Beiträge, also:
- Lohnsteuer und Einkommenssteuer,
- Kirchensteuer,
- Solidaritätszuschlag,
- Gewerbesteuer,
- Kapitalertragssteuer
- Beiträge zur sog. Riester-Rente, allerdings nur bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags,
- Erwerbstätigenfreibetrag,
- Werbungskosten.
Stichwort Werbungskosten: Werbungskosten sind all diejenigen Ausgaben, die nötig sind, um das Einkommen zu erzielen und zu sicherun und zu erhalten, z.B.: Kosten der Fahrt zur Arbeitsstätte, Arbeitsmaterialien, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeitrag.