eheänliche Gemeinschaft

Arbeitslosengeld II

Den gesetzestechnischen Begriff der "nichtehelichen Gemeinschaft" gibt es im SGB II nicht. Hier ist der Begriff der "Bedarfsgemeinschaft" der tragende Oberbegriff.



Das Einkommens des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft wird wie das Einkommens eines Ehepartners behandelt und beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Beide Partner bilden eine Bedarfsgemeinschaft
Entscheidend ist also, ob eine eheähnliche Partnerschaft oder lediglich eine "einfache" Partnerschaft vorliegt.
Bei einer eheähnlicher Gemeinschaft handelt es sich um
- eine auf Dauer angelegte Beziehung
- zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts
- die daneben keine Beziehung gleicher Art zulässt und
- die sich durch eine enge innere Bindung charakterisiert im Sinne eines Füreinander-Einstehens.

Ob eine eheähnliche Gemeinschaft / Partnerschaft vorliegt, läßt sich i.d.R. anhand von Indizien ermitteln. Umstände, die für das vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen sind:
- gemeinsames Kind
- Kind eines Partners, das aber gemeinsam im Haushalt betreut wird
- gemeinsames Konto oder gegenseitige Kontovollmachten
- gegenseitige finanzielle Unterstützung

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