Anspruch auf Sozialhilfe
Sozialhilfe
Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden, § 17 Abs. 1 SGB XII. Ein Anspruch bedeutet ein Recht, dass ggf. auch einklagbar ist.