Umzug bei Bezug von ALG II - Angemessenheit der Unterkunftskosten

Arbeitslosengeld II



Umzug bei Bezug von Arbeitslosengeld II, ALG II - Angemessenheit der Unterkunftskosten





§ 22 Absatz 1 SGB II bestimmt:


„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen
für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen
oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder
nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für
sechs Monate."



Eine ähnliche Regelung fand sich bereits in § 3 Abs. 1 Regelsatzverordnung (RSVO) zu § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG).Allerdings war dort noch nicht
festgelegt, dass eine 6 Monatsfrist für die Übernahme der unangemessen hohen Unterkunftskosten durch den Leistungsträger besteht. In der Rechtsprechung
war diese "Schonfrist" von 6 Monaten aber bereits i.S.e. ständigen Rechtsprechnung anerkannt, vgl. etwa OVG Lüneburg, Az.: 4 L 5583/93; 4 M 6156/95.

Insoweit wird man für die Frage, wann unangemessen hohe Unterkunftskosten vorliegen, auf die bisherige, zum BSHG ergangene Rechtsprechung zurückgreifen
dürfen, schließlich ist das Arbeitslosengeld II wie die bisherigen Leistungen nach dem BSHG eine Leistung der Sozialhilfe i.w.S. und keine Versicherungsleistung
wie das Arbeitslosengeld I.



I. Was sind also angemessene Unterkunftskosten?





Der in § 22 Absatz 1 SGB II genannte Begriff "angemessen" ist ein sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der der Auslegung durch die Rechtsanwender, letztlich
druch die Gerichte bedarf.


Ein Mittel zur Konkretisierung des Betriffs angemessen soll mit dem Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den
Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte, dem sog. Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005, BGBl. I, Nr. 31, vom 30.6.2004, S. 1350 ff., geschaffen
werden. sicherlich die gerichtsfeste Datenbasis geschaffen werden. Es soll eine Datengrundlage gebildet werden.
Bis die Daten jedoch ermittelt sind, muss der Begriff angemessen i.S. der bisherigen Rechtsprechung ausgelegt werden.



Ob die Unterkunkftskosten angemessen sind, hängt in erster Linie davon ab, ob der Wohnraum angemessen ist. Je größer der Wohnraum, desto höher der Preis
für die Wohnung / Unterkunft.



Unter der Geltung des BSGH galt im Sozialhilferecht bis zum 31.12.2004 folgendes:

Angemessen war

- ein Zimmer pro Person (ausgenommen Säuglinge), also ohne Küche, Bad usw.

oder – je nach Bundesland unterschiedlich:

- für Alleinstehende 45 qm/50 qm,

- für zwei Personen 60 qm,

- für drei Personen 75 qm/80 qm,

- für vier Personen 85 qm/90 qm,

- für jede weitere Person zusätzlich 10 qm/15 qm,

vgl. Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz (LPK-BSHG), Nomos Verlag, 2003, 6. Aufl., Rd.Nr. 29 zu § 12.

Dies waren die Richtwerte, die jedoch von einzelnen Kommunen nach unten verschoben wurden, etwa für Alleinstehende eine Wohnraumgröße von 30 bis 35 m²
als angemessen erklärt.



Wie in § 2 Abs. 3 der Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII (Sozialhilfe) niedergelegt, sind die untersten 20 Prozent der Haushalte ohne Sozialhilfehaushalte
zum Maßstab gemacht worden.



II. Was geschieht, wenn die Größe des Wohnraums nun angemessen ist, die Kosten der Unterkunft aber dennoch unangemessen hoch sind?






Beantwortet man die Frage anhand der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, so ergibt sich folgendes:


Wenn keine Unterkunftsalternative vorhanden ist, sonder es sich bei der vom Hilfebedürftigen bewohnten Unterkunft um die in dem massgeblichen
räumlichen Umkreis im Bedarfszeitraum einzig verfügbare Wohnung handelt, so sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht
angemessen und deshalb zu übernehmen, vgl.OVG Lüneburg, Az.: 12 O 212/99.


Weiterhin ist dem Hilfebedürftigen eine Übergangszeit zuzubilligen. D.h. es darf nicht sofort die Übernahme des Kostenanteils, der den
„angemessenen“ Betrag für die Unterkunftskosten übersteigt, vom Leistungsträger abgelehnt werden. Das OVG Lüneburg entschied, das dem Hilfeempfänger für
die Suche nach einer billigeren Wohnung in der Regel ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten einzuräumen ist und die Frist
sich verlängern kann, wenn er nachweist, daß er sich intensiv um eine billigere Wohnung bemüht hat, vgl. OVG Lüneburg, Az.: 4 L 5583/93. Allerdings, so
das OVG Lüneburg,Az.: 4 M 6156/95, kann die Behörde die Sechsmonatsfrist verkürzen, wenn es ihr gelingt, dem Hilfebedürftigen eine angemessene Wohnung zu
vermitteln.


Eine Orientierung an der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten und Wohnung kommt dann in Betracht, wenn wenn
ein geeigneter örtlicher Mietspiegel fehlt und andere greifbare Anhaltspunkte nicht vorliegen, um die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Aufwendungen
für eine Wohnung beurteilen zu können, so das OVG Lüneburg, Beschluß vom 5.12.2002, Az.: 4 ME 521/02. Das OVG führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass
die vom Sozialamt vorgelegten Wohnungsangebote zwar ein Hilfsmittel bei der Beurteilung der Frage sein mögen, ob für Sozialhilfeempfänger, die gegenwärtig
die Wohnung wechseln wollten oder müssten, von den Kosten her geeigneter Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt vorhanden sei. Für die allgemeine Bestimmung
der sozialhilferechtlichen Angemessenheit von Unterkunftskosten seien sie allein aber im Gegensatz zu den Werten der Tabelle zu § 8 WoGG nicht geeignet.



Weitere einschlägige Entscheidungen des OVG Lüneburg sind unter den Aktenzeichen 4 MB 1798/01; 4 ME 521/02; 12 LB 454/02 zu finden.
Seit dem Jahr 2001 urteilte das OVG Lüneburg jedoch differenzierter:

Bis zum Ende des Jahres 2000 hielt das OVG Lüneburt die Zugrundelegung der
höchsten Werte der ganz rechten Spalte (Neubauwerte) in der Tabelle zu § 8 WoGG für angemessen. Grund: die angespannten Wohnungsmarktlage und die
marktprägenden Kraft der Tabellenwerte.

Seit dem 1. Januar 2001 mit Geltung des neuen Wohngeldrechts wurde diese Rechtsprechung geändert, weil die maßgebenden Gründe nicht mehr gegeben seien. Nunmehr
berücksichtigt das Gericht (wie nach seiner bisherigen Rechtsprechung) die jeweilige Mietenstufe der Gemeinde und die Größe des Haushalts. Darüber hinaus aber
berücksichtigte es auch (in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung) die Baualtersklasse und die Ausstattung der Wohnung, vgl.OVG Lüneburg, Beschluß vom 5.12.2002,
Az.: 4 ME 521/02. Zudem befürwortet das OVG einen 10-prozentigen Aufschlag auf die Beträge der Tabelle zu § 8 WoGG, weil diese Beträge gegenüber den
tatsächlichen Verhältnissen zu niedrig seien. In der Entscheidung heisst es:
„Der sich aus der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG ergebende Wert ist jedoch in gewissem Umfang anzupassen, weil er als solcher die
jeweiligen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes noch nicht realitätsnah abbildet. Es ist nämlich zu bedenken, dass ...die seit 1990
eingetretene Mietenentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen worden ist, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte.
Um insoweit einen Ausgleich zu erreichen, müssen nach Auffassung des Senats die in der Tabelle aufgeführten Werte erhöht werden ... . Der Senat hält
einen einheitlichen Zuschlag von 10 Prozent auf die jeweiligen Werte der zum 1. Januar 2001 geänderten Tabelle für angemessen.“ [OVG Lüneburg, Beschluß
vom 25.10.2001, Az.: 4 MB 1798/01.


Inwieweit diese Ausführungen der heutigen Situation entsprechen, ist fraglich. Es kommt darauf an, wie man wohnungsmarkt beurteilt: angespannt oder nicht.




III. Teilweise Übernahme der Unterkunftskosten bei Unwilligkeit des ALG II Beziehers zum Umzug





Was geschieht, wenn der Hilfebedürftige nicht bereit ist, einen Wohnungswechsel vorzunehmen oder eine andere unangemessene Wohnung anmietet.

Nach der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind in diesem Fall die „angemessenen“ Unterkunftskosten
zu übernehmen, und zwar auch dann, wenn der Hilfebedürftige nicht bereit und in der Lage ist, die Differenz zwischen den angemessenen und den
tatsächlichen Kosten der Unterkunft dauerhaft zu übernehmen. Vgl. z.B.Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1.10.1998, Az.: BVerwG 5 C 6.98, 1/1999, S. 31 –
BayVGH, Az.: 12 CE 98.2658; SächsOVG (OVG Bautzen), Beschluß 6.12.2000, Az.: 1 BS 268/00. Dadurch wird mögliche Obdachlosigkeit vermieden und es werden
geringere Schulden aufgebaut als bei völliger Streichung der Unterkunftskosten. Gegenteilig aber z.B. das OVG Hamburg, Beschluß vom 15.8.2000,
Az.: 4 Bs 183/00: Solange die überschüssigen Unterkunftskosten nicht durch Erziehungsgeld, durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter gedeckt seien, könnten
Hilfebedürftige die Differenzkosten gar nicht begleichen, zumindest nicht auf Dauer, und würden sich damit verschulden.


Die Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht eher dafür,dass die angemessenen Unterkunftskosten auch dann von den Arbeitsagenturen/Kommunen
zu übernehmen sind, wenn der Differenzbetrag zu den tatsächlichen Unterkunftskosten ungedeckt bleibt - entsprechend der für
die Sozialhilfe bereits bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.

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