Krankenversicherung als Pflichtversichrung oder freiwillige Versicherung
Arbeitslosengeld II
Krankenversicherung und ALG II
Einschlägig ist § 5 Abs. 1 Punkt 2a SGB V (5. Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung). Danach gilt folgende Regelung: Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger sind kraft Gesetz kankenversichert, d.h. pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung – es sei denn, sie sind ist als Angehöriger bereits familienversichert. Die Agentur für Arbeit macht mit der Bewilligung von Arbeitslosengeld II automatisch eine Meldung an die jeweiligen Krankenkasse.
Die Versicherung besteht unabhängig davon, ob bereits durch die Krankenkasse eine Krankenversicherungskarte ausgestellt wurde.
Wer lediglich Sozialgeld i.S.d. SGB II erhält, ist nicht pflichtversichert. Die nicht erwerbsfähigen Sozialgeldbezieher sollten sich deshalb bei einer Krankenkasse freiwillig versichern, falls eine Familienversicherung nicht möglich ist. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung muss selbst gestellt werden, er erfolgt nicht duch die Arbeitsagentur. Achtung: es sind Fristen einzuhalten! Die gesetzlichen Krankenkassen nehmen freiwillig Versicherte nur im Anschlus an eine bestehende Pflichtversicherung auf (Vorraussetzung ist: mindestens 12 Monate ohne Unterbrechung oder in den letzten 5 Jahren mindestens 2 Jahre auch mit Unterbrechung Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen zu sein); der Antrag muss innerhalt 3 Monaten gestellt werden.
Problematisch sind die Fälle, in denen der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt wurde, etwa wegen zu hohem Vermögen oder zu hohem Einkommen des Partners. Hier muss der abgelehnte Antragsteller selbst für eine Krankenversicherung sorgen, entweder eine freiwillige Weiterversicherung oder eine private Krankenversicherung.
Es besteht weiter eine Besonderheit bei Ehepaaren, die bisher beide freiwillig krankenversichert waren. Hier wir nur ein Ehepartner gesetzlich pflichtversichert, der andere muss die Familienversicherung wählen, nachdem er zuvor seine freiwillige Krankenversicherung gekündigt hat. Bei der Wahl, wer krankenpflichtversichert und wer familienversichert wird, sollte bedacht werden, dass nur der Pflichtversicherte im Krankheitsfall nach 6 Wochen Krankengeld in Höhe der bisherigen ALG II – Leistungen erhält. Der Familienversicherte würde im Fall der Krankheit Sozialgeld nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII bekommen.
Wer in einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft privat versichert ist, muss seine Versicherung nicht kündigen, nur weil sie ALG II bezieht. Er kann innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn des ALG II - Bezuges einen Befreiungsantrag stellen. § 8 SGB V stellt hierfür jedoch Bedingungen auf: So darf der privat Versicherte in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert gewesen sein und muss eine private Krankenversicherung nachweisen, deren Umfang mindest den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Der Befreiungsantrag ist unwiderruflich!
Die Träger des Arbeitslosengeld II beteiligen sich auch an den Beiträgen zur privaten Kranken – und Pflegeversicherung, allerdings nur in Höhe des Pauschalbetrages, den sie auch an die gesetzlichen Krankenkassen zahlen, also 140 Euro pro Monat für Kranken – und Pflegeversicherung.
Es ist also zu überlegen, ob nicht die gesetzliche Krankenpflichtversicherung die bessere Alternative ist!
Hierbei spielt es keine Rolle, ob die private Krankenversicherung bestand, weil man selbständig oder Freiberufler war oder ist.
Sogar über 55 – jährige Personen, die in den letzten 5 Jahren immer privat versichert waren, können im ALG II – Bezug in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, vgl. § 6 Abs. 3a SGB V.