Härtefall

Sozialhilfe

§ 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII läßt in besonderen Härtefällen eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung des Regelbedarfs zu.


Voraussetzung für eine abweichende Bemessung zugunsten des Hilfeempfängers ist zunächst, dass die geltend gemachte Sonderleistung überhaupt zum notwendigen Lebensbedarf nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII gehört.


Weitere Voraussetzung ist, dass die vom Hilfeempfänger beantragte Sonderleistung nicht bereits in den Regelsätzen oder einem Mehrbedarfsanspruch enthalten ist. Beispielsweise sind die Kosten für Strom oder Bekleidung im allgemeinen Regelsatz enthalten.


Es muss ein Härtefall vorliegen, also ein Sachverhalt, der erheblich vom Normalfall abweicht und deshalb die Bewilligung von Sonderbedarf ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen läßt. Weiterhin muss der geltend gemachte Sonderbedarf seiner Art und seinem Umfang nach geeignet sein, den Härtefall angemessen auszugleichen.


Beispiele:

erhöhter Wäschebedarf wegen Inkontinenz oder teuren Übergrößen, Essen auf Rädern, Kosten einer Haushaltshilfe für alte Menschen


Es kommt immer auf den individuellen Einzelfll an. Im Bereich der in § 1 d der Verordnung zu § 40 SGB XII (Regelsatzverordnung) genannten Tatbestände können atypische Gegebenheiten vorliegen, die von der typisierenden Sichtweise der Regelsatzberechnung stark abweicht - siehe die obigen Beispiele. Dann kann ein Härtefall angenommen werden.

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