Eingliederung

Arbeitslosengeld II

Welche Leistungen zur Eingliederung werden von der Bundesagentur für Arbeit erbracht?

Die Antwort enthält § 16 SGB II. Man kann die Leistungen entsprechend den 4 Absätzen des § 16 SGB II aufteilen in

a) allgemeine Leistungen

b) begleitende Maßnahmen

c) Verschaffen von Arbeitsgelegenheiten

d) Weiterführung von Maßnahmen



zu a) allgemeine Leistungen:

§ 16 Abs. 1 SGB II verweist auf zahlreiche Vorschriften des SGB III, so dass den Beziehern von Arbeitslosengeld II im wesentlichen alle Eingliederungsleistungen des SGB III (Arbeitsförderung, die u.a. Beziehern von Arbeitslosengeld I zusteht)zur Verfügung sind:

Vermittlung

Beratung

Verbesserung der Eingliederungsaussichten

Förderung der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses

Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit

Förderung der Berufsausbildung

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Eingliederung von beschäftigten Arbeitnehmern

Förderung beschäftigter Arbeitnehmer

berufliche Ausbildung

berufliche Weiterbildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Förderung der Berufsausbildung und Beschäftigung begleitender Eingliederungshilfen

Vermittlungsgutschein

Förderung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen (ABM)

Förderung von beschäftigungsschaffenden Infrastrukturmassnahmen

Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmassnahmen



zu b) begleitende Massnahmen

die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen

die Schuldnerberatung

die psychosoziale Betreuung

die Suchtberatung

das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz



zu c) Verschaffen von Arbeitsgelegenheiten

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Grundsatz der gefahrgeneigten Arbeit).

Ziel ist es, einer Arbeitsentwöhnung vorzubeugen. Der Einzelne soll auf ein Arbeitsverhältnis vorbereitet werden.

Die Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen; sie dürfen nicht privaten Zwecken dienen.
Herauszuheben ist auch, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handeln muss. Davon ist dann auszugehen, wenn die Arbeiten sonst nicht verrichtet werden würden oder nicht in diesem Umfang oder zu diesem Zeitpunkt.

Wie berechnet es sich, ob die Entschädigung angemessen ist?

Das Arbeitslosengeld II (ohne die Unterkunftskosten) ist zusammen mit der Mehraufwandsentschädigung bezogen auf die Arbeitszeit als Stundenlohn umzurechnen. Beträgt als die Mehraufwandsvergütung 2,- Euro und muss pro Monat 40 Stunden gearbeitet werden, so erhält der Hilfebedürftige insgesamt 425 Euro, dies geteilt durch 40 ergibt den Stundenlohn.

Zu beachten ist, dass ein Hilfesuchender auch durch Verwalungsakt (wenn er einer Engliederungsvereinbarung nicht zustimmt) zu den zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten herangezogen werden kann. Weigert er sich dennoch, so drohen die Rechtsfolgen des § 31 SGB II.



zu d)Weiterführung von Massnahmen

Auch wenn zwichenzeitlich die Hilfebedürftigkeit weggefallen ist, kann die Fortsetzung der Massnahme ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass 2/3 der Massnahme bereits durchgeführt sind und eine positive Prognose hinsichtlich des Erfolges besteht. Die Förderung ist dann allerdings nur auf Darlehensbasis möglich.

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