Eingliederungsvereinbarung

Arbeitslosengeld II

Gem. § 15 SGB II soll die Arbeitsagentur mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürfigem die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren, also eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

Insbesondere ist darin festzuhalten:

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.


Die Eingliederungsvereinbarung soll für 6 Monate abgeschlossen werden, also solange Gültigkeit haben. Sinn und Zweck dieser Frist ist eine intensive Betreuung und kritische Überpfrüfung der festgelegten Mittel zu gewährleisten. Nach Ablauf der 6 Monate ist eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.


Vereinbarung bedeutet: Vertrag. Es ist also ein Einverständnis des Hilfesuchenden notwendig. Kommt eine vertragliche Übereinkunft nicht zustande, so kann die Bundesagentur für Arbeit die geplanten Massnahmen durch einen Verwaltungsakt treffen (§ 15 Abs. 1
S. 4 SGB II).


Es sind auch Sanktionen gegen den Hilfebedürftigen vorgesehen, wenn er sich weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, s. § 31 Abs. 1 SGB II: Absenkung des Arbeitslosengeld II


Hervorzuheben ist der Absatz 3 des § 15 SGB II:

Wird in der Eingliederungsvereinbarung eine Bildungsmaßnahme vereinbart, ist auch zu regeln, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige schadensersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt.

Durch die Schadensersatzpflicht soll ein Anreiz für den Hilfebedürftigen zum Durchhalten geschaffen werden, der noch mehr wirkt, als die zusätzlich Drohende Kürzung des Arbeitslosengeld II.