Kinderzuschlag

Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe

Der Kinderzuschlag gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist anrechenbares Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Es fällt unter § 82 Abs. 1 SGB II.

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen und Vermögen berücksichtigt.



Was ist der Kinderzuschlag?


Kinderzuschlag, auch Kindergeldzuschlag genannt, ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Er wird ab dem 1.1.2005 für minderjährige Kinder gezahlt, die in Familien mit nicht ausreichendem Familieneinkommen leben. Gezahlt wird der Kinderzuschlag für längstens 36 Monate.


Antragsberechtigt für die Leistung des Kinderzuschlag sind Eltern, die zwar über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder.

Achtung: Kinderzuschlag wird n i c h t zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe gezahlt!

Kinderzuschlag wird nur für minderjährige Kinder gezahlt, für volljährige auch dann nicht, wenn diesen Kindergeld zusteht.



Die Höhe des Kinderzuschlags ist vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig, aber auch von dem der Kinder. Höchstens werden 140,- Euro pro Monat gezahlt.

Die Auszahlung erfolgt zusammen mit de Kindergeld.



Beantragt werden kann der Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur.


Die Berechnung im Detail:

1. Gem. § 6 a Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz mindern eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes den Anspruch auf Kinderzuschlag. Eigenes Einkommen ist z.B. Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss. Deshalb muss zunächst das eigenene Einkommen und Vermögen des Kindes festgestellt werden.

2. Wenn das Einkommen der Eltern wenigstens dem an sie – ohne Berücksichtigung der Kinder – zu zahlenden Arbeitslosengeld II entspricht, wird Kinderzuschlag gewährt. Unerheblich sind dabei der befristete Zuschlag für ehemalige Bezieher von Arbeitslosengeld I und Wohngeld sowie zunächst auch einmal das Vermögen.

3. Die Summe von Kinderzuschlag, eigenem Einkommen einschließlich Kinergeld und Wohngeld muss die Bedürftigkeit i.S.d. Arbeitslosengeld 2 entfallen lassen.

4. Der Kinderzuschlag wird um monatlich 7 Euro gemindert : für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den massgeblichen Betrag übersteigen.

5. Anderes Einkommen und auch Vermögen lassen den Kinderzuschlag vollkommen wegfallen.

6. Wenn eine Minderung des für zwei oder mehr Kinder in Frage steht, ist diese Minderung beim Gesamtkinderzuschlag (Summe aller an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Kinderzuschläge) zu machen.

7. Es werden sämtliche Kinder berücksichtigt, die in der Bedarfsgemeinschat leben: eheliche, nichteheliche, adoptierte, Pflegekinder, Enkelkinder

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