Erziehungsgeld

Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe

Erziehungsgeld nach § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz sind anrechnungsfreie Einkünfte i.S.d. § 11 Abs. 3 Ziff 1.a) SGB II. Es handelt sich beim Erziehungsgeld um eine Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II (die nur den Lebensunterhalt sichern sollen)gewährt wird. Zweck des Erziehungsgeldes ist es, eine finanzielle Unterstützung bei der Erziehung des Kindes zu gewährleisten. Gleiches gilt für Mutterschaftsgeld und vergleichbare Leistungen, soweit diese auf das Erziehungsgeld angerechnet werden.



Eine dem § 11 Abs. II SGB II entsprechende Regelung findet sich in § 83 Abs. 1 SGB XII.

Das Erziehungsgeld wird ab dem 01.01.2007 durch das Elterngeld ersetzt.

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