Unterkunftskosten

Sozialhilfe

§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII bestimmt, dass die laufenden Leistungen für Unterkunft (darunter fallen auch Heimunerbringungskosten), für Heizung (gemeint sind Zentral- oder Sammelheizungen) und für sonstige unterkunftsbezogenen Nebenkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen monatlich zu erbringen sind.

Diese Leistungen sind somit in den Regelsätzen und Mehrbedarfszuschlägen nicht enthalten.

Es sind neben der Nettomiete und den Heizkosten auch die üblichen Nebenkosten zu erbringen, die der Mieter laut Mietvertrag zu tragen hat, wenn sie Objektbezogen sind. Das sind anteilig:

Grundsteueuern

Gebäudeversicherung

Gebäudehaftpflichtversicherung

Allgemeinstrom

Hausmeister



Nicht zu diesen objetkbezogenen Kosten gehören die der allgemeinen Haushaltsführung zuzurechnenden Kosten:

Gas

Strom

Kabelanschluss

Warmwasseraufbereitung

Wasser, Abwasser

Müllabfuhr

Diese sind vom Regelsatz mit abgegolten.



Der Sozialhilfeträger kann die Unterkunftskosten einzelfallbezogen ermitteln oder aber eine Unterkunftskostenpauschale zahlen, s. § 29 Abs. 2 SGB XII.

Eine Pauschalierung ist nach dieser Vorschrift aber nur dann möglich, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist.

Unzumutbarkeit kann z.B. dann gegeben sein, wenn ein Umzug nicht vertretbar ist, etwa bei alten oder behinderten Menschen, die auf ihr Umfeld angewiesen sind.



Die Unterkunftskosten werden grds. nur dann übernommen, wenn sie angemessen sind.

Ob die Mietkosten angemessen sind, richtet sich in erster Linie nach der zu § 8 Wohngeldgesetz erlassenen Tabelle (Wohngeldtabelle). Weitere Anknüpfungspunkte können der örtliche Mietspiegel oder aber Vergleichsmieten des sozialen Wohnungsbaus sein.

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