Bestattungskosten
Sozialhilfe
Erforderlich bedeutet die Kosten einer einfachen Erdbestattung, Feuerbestattung oder Seebestattung. Den Angehörigen obliegt es, die Art festzulegen.
Im einzelnen sind zu übernehmen:
die Leichenbeförderung,
der (einfache) Sarg
das Einsargen des Leichnams
die Leichenhausgebühren
die Grabgebühren
die Anlegung und einfache Herrichtung des Grabes
ein einfaches Grabkreuz oder dergleichen
Nicht übernommen werden die Kosten von Todesanzeigen in der Zeitung, Karten, Kaffetrinken o.ä., und vor allem auch nicht die laufende Grabpflege.
Zumutbarkeit im o.g. Sinne wäre etwa gegeben, wenn ausreichender Nachlass oder ein ausreichendes Sterbegeld vorhanden wären, weiter, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen des Verpflichteten ausreicht und ihn die Übernahme der Bestattungskosten nicht unbillig belasten würde (Abwägung).