Bestattungskosten

Sozialhilfe

Einschlägig ist § 74 SGB XII Es sind die erforderlichen Kosten einer Beerdigung zu übernehmen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Erforderlich bedeutet die Kosten einer einfachen Erdbestattung, Feuerbestattung oder Seebestattung. Den Angehörigen obliegt es, die Art festzulegen.

Im einzelnen sind zu übernehmen:

die Leichenbeförderung,

der (einfache) Sarg

das Einsargen des Leichnams

die Leichenhausgebühren

die Grabgebühren

die Anlegung und einfache Herrichtung des Grabes

ein einfaches Grabkreuz oder dergleichen



Nicht übernommen werden die Kosten von Todesanzeigen in der Zeitung, Karten, Kaffetrinken o.ä., und vor allem auch nicht die laufende Grabpflege.



Zumutbarkeit im o.g. Sinne wäre etwa gegeben, wenn ausreichender Nachlass oder ein ausreichendes Sterbegeld vorhanden wären, weiter, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen des Verpflichteten ausreicht und ihn die Übernahme der Bestattungskosten nicht unbillig belasten würde (Abwägung).

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