Kindergeldzuschlag

Sozialhilfe / Arbeitslosengeld II

Der Kindergeldzuschlag gem. § 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist anrechenbares Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII. Es fällt unter § 82 Abs. 1 SGB II.

Grundsätzlich wird das gesamte Einkommen und Vermögen berücksichtigt.



Was ist der Kindergeldzuschlag?


Kindergeldzuschlag, die korrekte Bezeichnung ist Kinderzuschlag, ist eine Ergänzungsleistung zum Kindergeld. Ab dem 1.1.2005 wird es für minderjährige Kinder gezahlt, die in Familien leben, deren Familieneinkommen nicht ausreichend ist. Gezahlt wird für längstens 36 Monate.


Antragsberechtigt sind Eltern, die zwar über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht den Lebensunterhalt ihrer minderjährigen Kinder.

Achtung: Kinderzuschlag wird n i c h t zusätzlich zu Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe gezahlt!

Kinder(geld)zuschlag wird nur für minderjährige Kinder gezahlt, für volljährige auch dann nicht, wenn diesen Kindergeld zusteht.



Die Höhe des Kinderzuschlags ist vom Einkommen und Vermögen der Eltern abhängig, aber auch von dem der Kinder. Höchstens werden 140,- Euro pro Monat gezahlt.

Die Auszahlung erfolgt zusammen mit de Kindergeld.



Beantragt werden kann der Kinderzuschlag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur.

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