Umzugskosten

Sozialhilfe

Die Kosten eines Umzugs können zu den Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 7 SGB XII gehören, wenn

der Sozialleistungsberechtigte darlegt, dass ein Umzug aus anerkennenswerten Gründen notwendig ist. Solche Gründe können z.B. sein:

Geburt eines Kindes, nicht verschuldete Kündigung durch den Vermieter (z.B. bei Eigenbedarfskündigung)

Grund ist aber auch eine Veranlassung des Umzugs durch den Sozialleistungsträger.


Ganz wichtig: Es ist die vorherige Zustimmung des Sozialleistungsträgers erforderlich! D.h.: der Sozialleistungsträger muss vor derm Umzug informiert werden, und er muss vor dem Umzug seine Zustimmung erteilen.

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