Uebergang von Ansprüchen
Arbeitslosengeld II
1. Übergang von Ansprüchen im allgemeinen, § 33 Abs. 1 SGB II
Der Leistungsträger kann durch schriftliche Anzeige an einen Dritten bewirken, dass der Anspruch des Hilfeempfängers gegen diesen Dritten bis zur Höhe der erbrachten Leistung auf den Leistungsträger (Arbeitsagentur) übergeht.
Voraussetzung für den Übergang des Anspruchs ist, dass bei rechtzeitiger Leistung des Dritten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Dabei wird der Übergang nicht dadurch ausgeschlossen, dassder Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
2. Übergang von Unterhaltsansprüchen, § 33 Abs. 2 SGB II
Der Übergang von Unterhaltsansprüchen wird eingeschränkt. Er darf nicht bewirkt werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
- mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch
nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
minderjähriger Hilfebedürftiger,
von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben
gegen ihre Eltern,
- in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und
schwanger ist oder
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang darf nur bewirkt werden, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.
Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den Übergang eines Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 1613 des BGB bewirken(dort sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit geregelt).
3. Rechtsfolgen der schriftlichen Übergangsanzeige
Die schriftliche Anzeige an den Dritten bewirkt, dass der Anspruch für die Zeit übergeht, für die dem Hilfebedürftigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Unterbrechung erbracht werden. als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
Ist allerdings eine Unterhaltsverpflichtung bereits nach § 1611 BGB (Beschränkung der Unterhaltspflicht bei Unbilligkeit) entfallen, so ist eine Überleitung schon begrifflich nicht mehr möglich, da nichts mehr vorhanden ist, was überzuleiten wäre.
Anmerkung:
Für das Sozialhilferecht enthalten die §§ 93, 94 SGB XII eine vergleichbare Regelung.