Aufrechnung
Arbeitslosengeld II
§ 43 SGB II bestimmt, dass Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 % der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Leistungsträger nach dem SGB II aufgerechnet werden können, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder auf Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.
Der befristete Zuschlag nach
§ 24 kann zusätzlich in die Aufrechnung nach Satz 1 einbezogen werden.
Die Aufrechnungsmöglichkeit ist auf drei Jahre beschränkt.