Rückforderung von Arbeitslosengeld II / Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende

Arbeitslosengeld II

In bestimmten Fällen können die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)zurück gefordert werden.



1. § 34 SGB II: Kostenersatzanspruch bei schuldhaftem Verhalten



Hilfebedüftige, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten ihre Hilfebedürftigkeit oder die Hilfebedürftigkeit von Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, herbeigeführt haben, können zu einer Erstattung der gezahlten Leistungen verpflichtet.

Gleiches gilt, wenn sie die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes so herbeigeführt haben.

Wenn die Ersatzpflichtigen allerdings im Falle eines Ersatzes von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder von Leistungen nach dem SGB X II abhängig werden würden, ist von einer Geltendmachung des Ersatzanspruchs abzusehen.

Die Kostenerstattungsverpflichtung geht auf die Erben über. Sie erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist

Vorsätzliches oder grobfahrlassiges Verhalten können z.B.sein:

eigene Kündigung des Arbeitsplatzes

Herbeiführen der Gründe für eine Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber



2. Erbenhaftung nach § 35 SGB II



Der Erbe eines Empfängers von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, wenn:

- diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und

- 1 700 übersteigen.


Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt.


§ 35 Abs. 2 SGB schränkt ein, dass der Ersatzanspruch nicht geltend zu machen ist

- soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 € liegt, wenn der Erbe der Partner des Leistungsempfängers war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode des Leistungsempfängers mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt hat

- soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.


Für das Sozialhilferecht des SGB XII gibt es eine vergleichbare Regelung in § 102 SGB XII.



3. §§ 45, 50 SGB X



Hiernach werden Leistungen zurück gefordert, die erbracht wurden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Das ist ein Unterschied zu § 34 SGB II; hier lagen die Voraussetzungen (Hilfebedüftigkeit) ja tatsächlich vor, waren nur durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges sozialwidriges Verhalten herbeigeführt worden.

Der Leistungserbringer kann dann den zugunsten des Leistungsemfpängers ergangenen Bescheid nach § 45 SGB X zurücknehmen und gem. § 50 SGB X die Rückzahlung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangen.

Ausnahme: Ein Bescheid, der zugunsten eines Leistungsberechtigten ergangen ist, darf dann nicht zurück genommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, und sein Vertrauen schutzwürdig ist. Hier muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme abgewogen werden. Eine Rücknahme ist danach i.d.R. dann nicht möglich, wenn die erbrachten Leistungen verbraucht wurden oder wenn Vermögensverfügungen getroffen wurden, die nicht mehr oder nur unter nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können. Selbstverständlich gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen bei

- Betrug, arglistiger Täuschung oder Drohung

- vorsätzlichen oder grobfahrlässig falschen Angaben

- Wissen oder grobfahlässigem Nichtwissen um die Rechtswidrigkeit des Bescheides



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