Kürzung des Arbeitslosengeldes

Arbeitslosengeld II

§ 31 SGB II enthält verschiedene Kürzungs- und Wegfalltatbestände. Es ist ein feststellender Verwaltungsakt erforderlich. Die Kürzung bzw. der Wegfall beginnt mit dem Kalendermonat, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt und dauert 3 Monate an. Während dieser Zeit besteht auch kein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe nach dem SGB XII. Über diese Rechtsfolgen ist der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorher zu belehren.



1. Absenkung nach §31 Abs. 2 SGB II



Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn -ohne wichtigen Grund-

- der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert,

-eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen,

-in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,

- eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen, oder
- zumutbare Arbeit nach § 10 SGB II auszuführen

- der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat.



2. Absenkung nach § 31 Abs. 2 SGB II



Wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt.



3. Absenkung nach § 31 Abs. 3 SGB II



Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 des § 31 SGB II wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Prozentsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Hierbei können auch die Leistungen nach den §§ 21 bis 23 betroffen sein. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 % kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Arbeitsagentur soll Leistungen nach Satz 3 erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist vorher über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 bis 4 zu belehren.


Beispiel:

Die Regelleistung von 345,- € wurde auf der ersten Stufe um 30 % auf 241,- € gekürzt.

Auf der zweiten Stufe werden dann diese 241,- € noch einmal um 30 % gekürzt, also auf 139,- €.



4. Absenkung nach § 31 Abs. 4 SGB II


Die Tatbestände des § 31 Abs. 1 und 3 SGB II gelten entsprechend
- bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen,

- bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sein unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt,

- bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,

dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat oder

der die in dem Dritten Buch genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.



5. Absenkung nach § 31 Abs. 5 SGB II



Nach dieser Vorschrift wird bei Personen, die zwischen 15 und 25 Jahre alt sind , das Arbeitslosengeld II unter den in Absatz 1 und 4 genannten Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 22 beschränkt; die nach § 22 Abs. 1 angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Die Agentur für Arbeit soll ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erbringen.

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