Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Arbeitslosengeld II
Ursprünglich sah die Berechnung wie folgt aus:
(zur aktuellen Berechnung s. u.)
Zunächst waren vom Bruttoeinkommen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 5 SGB II die dort genannten Beträge abzusetzen.
Danach waren dann in Abzug zu bringen:
- 15 % bei einem Bruttolohn bis 400 Euro
- zusätzlich 30 % bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro überstieg und nicht mehr als 900 Euro betrug
- zusätzlich 15 % bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro überstieg und nicht mehr als 1500 Euro betrug
Berechnungsbeispiel:
Bruttolohn: 1200,- €
angenommenes Nettoeinkommen nach Abzug der gem. § 11 Abs. 2 SGB II absetzbaren Beträge: 800,- €
=>
Brutto bis 400,- €: 15% = 60,- €
Brutto über 400,- € bis 900,- €: 30% = 150,- €
Brutto über 900,- € bis 1200,- €: 15% = 45,- €
Summe = Freibetrag: 255,- €
Ergebnis: Das Nettoeinkommen von 800,- € wurde um 255,- € auf 545,- € gekürzt. Nur diese Betrag von 545,- € wurde auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Ab dem 1.10.05 gibt es eine neue Regelung!
Diese sieht einenpauschalierten Grundfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,- Euro.
Dieser Grundfreibetrag tritt an die Stelle der bisherigen Absetzbeträge für Einkommen bis 400,- Euro.
Für das den Grundfreibetrag von 100,- Euro übersteigende Einkommen bestehen folgenden Freibeträge:
- Bruttoeinkommen bis 800,- Euro: 20 %
- Bruttoenikommen über 800,- Euro: 10 %
Die Obergrenze für die Freibeträge liegt bei:
- 1200,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige keine Kinder hat
- 1500,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige Kinder hat
Für die Freibeträge ist ausschließlich das Bruttoeinkommen entscheidend!
Achtung: die hier dargestellte Regelung gilt nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei sonstigem Einkommen gelten die bisherigen Regelungen