Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Arbeitslosengeld II

§ 30 SGB II bestimmt, dass vom Einkommen des Hilfebedürftigen bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes II ein einkommensabhängiger Freibetrag abzusetzen ist.



Ursprünglich sah die Berechnung wie folgt aus:
(zur aktuellen Berechnung s. u.)



Zunächst waren vom Bruttoeinkommen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 - 5 SGB II die dort genannten Beträge abzusetzen.

Danach waren dann in Abzug zu bringen:

- 15 % bei einem Bruttolohn bis 400 Euro

- zusätzlich 30 % bei dem Teil des Bruttolohns, der 400 Euro überstieg und nicht mehr als 900 Euro betrug

- zusätzlich 15 % bei dem Teil des Bruttolohns, der 900 Euro überstieg und nicht mehr als 1500 Euro betrug



Berechnungsbeispiel:

Bruttolohn: 1200,- €

angenommenes Nettoeinkommen nach Abzug der gem. § 11 Abs. 2 SGB II absetzbaren Beträge: 800,- €

=>

Brutto bis 400,- €: 15% = 60,- € Brutto über 400,- € bis 900,- €: 30% = 150,- €

Brutto über 900,- € bis 1200,- €: 15% = 45,- €

Summe = Freibetrag: 255,- €



Ergebnis: Das Nettoeinkommen von 800,- € wurde um 255,- € auf 545,- € gekürzt. Nur diese Betrag von 545,- € wurde auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.


Ab dem 1.10.05 gibt es eine neue Regelung!


Diese sieht einenpauschalierten Grundfreibetrag für Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 100,- Euro.


Dieser Grundfreibetrag tritt an die Stelle der bisherigen Absetzbeträge für Einkommen bis 400,- Euro.



Für das den Grundfreibetrag von 100,- Euro übersteigende Einkommen bestehen folgenden Freibeträge:

- Bruttoeinkommen bis 800,- Euro: 20 %

- Bruttoenikommen über 800,- Euro: 10 %



Die Obergrenze für die Freibeträge liegt bei:


- 1200,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige keine Kinder hat

- 1500,- Euro brutto, wenn der Hilfebedürftige Kinder hat



Für die Freibeträge ist ausschließlich das Bruttoeinkommen entscheidend!


Achtung: die hier dargestellte Regelung gilt nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, bei sonstigem Einkommen gelten die bisherigen Regelungen



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