Einstiegsgeld

Arbeitslosengeld II

§ 29 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Tätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden kann, wenn dies erforderlich ist, um den Hilfebedürftigen in den allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern.



Das Einstiegsgeld wird höchstens für einen Zeitraum von 24 Monaten erbracht.



Zu beachten ist, dass § 29 SGB II eine Ermessensvorschrift ist, es also nur einen Anspruch auf sachgemäße Ermessensausübung gibt, nicht aber auf die Leistung selbst.

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