Altersvorsorge
Arbeitslosengeld II
Ebenso können beim zu berücksichtigenden Vermögen Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang abgesetzt werden, wenn der Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, s. § 12 Abs. 3 SGB II.