Altersvorsorge
Arbeitslosengeld II
Nebenden Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung können bestimmte Altersvorsorgebeiträge bei der
Ermittlung des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld II von diesem abgezogen werden, nämlich geförderte Altersvorsorgebeiträge gem. § 82 Einkommenssteuergesetz (sog. Riesterrente).
Ebenso können beim zu berücksichtigenden Vermögen Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang abgesetzt werden, wenn der Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, s. § 12 Abs. 3 SGB II.