Altersteilzeitgesetz

Arbeitslosengeld II

§ 16 Abs. 2 SGB II sieht als flankierende Maßnahmen - über die in
Abs. 1 genannten Leistungen hinaus - Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vor.

Das bedeutet, dass ein "In die Rente gehen" gefördert wird. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber für längstens 6 Jahre:

- den Aufstockungsbetrag (also den Betrag, um den das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit vom Arbeitgeber aufgestockt wird)

- den Rentenversicherungsbeitrag in dem Umfang, wie er auf den Differenzbetrag von 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und demjenigen der Altersteilzeit entfällt

Dadurch soll der langsame Übergang von Arbeitnehmern ab 55 Jahren in die Altersrente ermöglicht und einem Arbeitgeber dadurch Anreize für die Einstellung gegeben werden.