Alterssicherungskosten
Sozialhilfe
Einschlägig ist
§ 33 SGB XII.
Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt können die Kosten übernommen werden, um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen.
§ 33 SGB XII ist eine Ermessensvorschrift; d.h., es besteht kein Anspruch auf die Leistung, sondern nur darauf, dass der Leistungsträger sein Ermessen entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm ausübt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Härten, wenn der Leistungsbereichtigte eine bereits bestehende Sicherung für den Fall des Alters oder Todes mit eigenen Mitteln nicht weiter aufrecht erhalten kann. Insbesondere kommt hier die Übernahme von Beiträgen zu Rentenversicherungen in Betracht.
Kriterien für die Ermessensentscheidung sind folgende:
a) Verhältnis der jetzigen Aufwendungen für die Alterssicherung - spätere (im Rentenfall) Entlastung des Sozialhilfeträgers
b)Zumutbarkeit für den Leistungsberechtigten auf die Fortsetzung einer eher bestehenden Alterssicherung zu verzichten.
c)Fehlen dem Leistungsberechtigten Wartezeiten für das Altersruhegeld in der gesetztlichen Rentenversicherung, dann ist bei der Ermessensentscheidung zu prüfen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Leistungsberechtigte - aufgrund seines Alters, seiner Krankheit oder seiner Erwerbsfähigkeitsminderung - fehlende Beiträge nicht mehr durch Pflichtbeiträge sondern nur noch über eine freiwillige Versicherung einzahlen kann.
d) ob bei einer späteren Rentenzahlung kein Krankenversicherungsbeitrag mehr durch den Sozialhilfeträger zu entrichten ist
In Ausnahmefällen können auch Beiträge zu einer privaten Lebensversicherung übernommen werden, wenn wenn sie zur Aufrechterhaltung der Versicherung notwendig sind.
Voraussetzung ist aber, dass die Versicherungsleistungen später zwingend als Rente ausgezahlt werden. Es müssen weiter die übrigen Ermessenskriterien wie spätere Entlastung des Sozialhilfeträgers erfüllt sein.
Beiträge zu Sterbeversicherungen:
Hier kommen folgende Ermessensabwägungen in Betracht:
a)Bestand die Versicherung schon längere Zeit?
b)Können die Kosten einer einfachen Beerdigung ohne die Versicherungssumme nicht ausreichend gedeckt werden?