Altenhilfe
Sozialhilfe
Die Altenhilfe ist in
§ 71 SGB XII geregelt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es dazu beizutragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu mildern oder auch zu vermeiden und die Möglichkeit zu geben, auch im Alter am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.
Folgende, über die normalen, allen Bedürftigen zustehende Leistungen hinausgehende Hilfsmöglichkeiten sind vorgesehen:
- Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, wenn sie vom alten Menschen gewünscht wird
-Leistungen bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste
- Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen
- Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit nahe stehenden Personen ermöglichen.
Die Altenhilfe ist eine Soll-Leistung. Wenn keine atypischen Umstände vorliegen, bedeutet dies, dass ein Anspruch darauf besteht.