alte Menschen
Sozialhilfe
Alten Menschen steht ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des für den konkreten Leistungsbedürftigen maßgeblichen Regelsatzes zu,
§30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
Es ist also immer darauf zu achten, in welcher für das SGB XII massgeblichen Position der alte Mensch ist: z.B. Haushaltsvorstand oder Partner desselben.