Alkoholabhängigkeit

Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld wird grds. als Geldleistung erbracht (§ 4 Abs. 1 SGB II).



Die Regelleistung kann jedoch auch als Sachleistung erbracht werden, und zwar komplett oder teilweise. Dies insbesondere dann, wenn sich ein Hilfeberechtigter aufgrund einer
Alkoholabhängigkeit
als ungeeignet erweist, mit der Geldleistung seinen Bedarf zu decken. Gleiches gilt auch z.B. bei einer Drogenabhängigkeit, s. § 23 Abs. 2 SGB II.



Die Erbringung der Hilfe als Sachleistung ist im Falle einer Alkoholerkrankung aber nur dann möglich und zulässig, wenn die Erkrankung ärztlich, psychologisch und evt. sozial behandelt wird und somit die Sachleistung in dieses Behandlungskonzept integriert ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Grundsatzentscheidung dargestellt: BVerwGE 72, 354.

Ohne eine Behandlung ist eine Sachleistung nicht geeignet, eine Alkoholerkrankung zu bekämpfen oder zu einer Wiedereingliederung des Erkrankten in die Gesellschaftzu führen.


Ungeeignetheit mit der Geldleistung umzugehen kann man dann annehmen, wenn dem Hilfeempfänger wiederholt doppelte Zahlungen geleistet werden mussten, um seinen Bedarf in dem Monat zu decken.

Da es sich bei der Erbringung der Sachleistung um einen Ausnahmetatbestand handelt, hat der Leistungsträger für das Vorliegen der Voraussetzungen die Beweislast, d.h. er muss den Nachweis erbringen, dass eine Ungeeignetheit vorliegt.