Schwangerschaft

Sozialhilfe

Hilfe für Schangere können im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit, §§ 47 - 52 SGB XII, gewährt werden. Einschlägig ist § 50 SGB XII.



Vorrangig ist aber zu prüfen, ob nicht Ansprüche gegenüber anderen Stellen oder Personen besteht.

- Krankenkasse bei Mitgliedschaft in einer ges. Krankenkasse

- Unterhaltsleistungen gegen den Vater d. Kindes gem. §§ 1615 k und 1615 l BGB bei alleinstehenden werdeneden Müttern



Es werden folgende Leistungen nach dem SGB XII gewärt:

- Pauschalbetrag für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Entbindung stehen

- Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln

- Hebammenkosten

- Arztkosten

- häusliche Pflege gem. § 65 Abs. 1 SGB XII sowie auch Pflege in einer stat. Einrichtung


Interessant ist noch zu wissen, dass das Einkommen und Vermögen der Eltern nicht berücksichtigt werden, auch wenn die Schwangere bei ihnen wohnt.

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