Blindenhilfe

Sozialhilfe

§ 72 Abs 1 SGB XII bestimmt, dass zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mehraufwendungen eine Blindenhilfe zu gewähren ist. Das gilt aber nur, wenn keine gleichartigen Leistungen nach anderen Gesetzesvorschriften gezahlt werden; diese würde Blindenhilfe nach dem SGB XII ausschliessen. Ein Bedarfsnachweis im Einzelfall ist nicht erforderlich, denn Blindenhilfe soll vorrangig laufende Bedürfnisse des Blinden befriedigen, seine ökonomischen Belastungen im allgemeinen mindern. Sie umfasst neben materieller Versorgung auch z.T. die Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, für die Schaffung sozialer und kultrueller Aussenkontakte und für die Anschaffung technischer Hilfsmittel.



I. Bezugsberechtigung für Blindenhilfe


Voraussetzung ist, dass bei der anspruchserhebenden Person die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Gleichbehandelt wird eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens im vergleichbaren Schwergrad.


II. Die Höhe der Blindenhilfe


beträgt

585,- Euro für Personen über 18 Jahre

293,- Euro für Personen unter 18 Jahre


Die Blindenhilfe ist abhängig vom aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verändert in dem gleichen Umfang wie dieser.


Bei einer stationären Unterbringung etwa in einem Heim bei Kostenübernahme durch eine öffentlich-rechtliche Stelle (etwa Kreisbehörde oder Landschaftsverband)verringern sich die o.g. Sätze um die aus den Mitteln dieser Träger übernommen Kosten. Dem Blinden muss aber mindestens die Hälfte der Beträge verbleiben.


III. Anrechnungen von anderen Leistungen auf die Blindenhilfe


- zu 100 % Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder

- die Pflegezulage gem. § 35 Bundesversorgungsgesetz

- das Pfegegeld für Unfallblinde gem. § 269 Abs. 2 LAG

- auf die Blindheit bezogene Schadensersatzleistungen Dritter


IV. Versagungsgründe


Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich stufenweise um 25 % aus den Gründen des § 72 Abs 1 S. 4 i.V.m. § 39 SGB XII: wenn die Annahme einer zumutbaren Arbeit, Berufsausübung oder Berufsausbildung verweigert wird.


V. Beschränkung sonstiger Leistungen durch die Blindenhilfe



1. Die Hilfe zur Pflege

Ausgeschlossen durch die Gewährung der Blindenhilfe wird die Hilfe zur Pflege gem. den §§ 61 - 66 SGB XII ausserhalb von stationären Einrichtungen wie Heimen, soweit es hierbei nur um die Erblindung des Betroffenen geht.


2. zusätzlicher Barbetrag bei Heimunterbringung

Ausgeschlossen wird auch der zusätzliche Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII.


3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII

Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich bei der Gewährung einer Blindenhilfe nicht gezahlt. Ausnahme: der Blinde ist nicht allein wegen der Blindheit erwerbsgemindert.

Rechtsanwalt gesucht ?
In unserem Rechtsanwaltverzeichnis werden sie fündig!