Blindenhilfe
Sozialhilfe
I. Bezugsberechtigung für Blindenhilfe
Voraussetzung ist, dass bei der anspruchserhebenden Person die Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt. Gleichbehandelt wird eine nicht nur vorübergehende Störung des Sehvermögens im vergleichbaren Schwergrad.
II. Die Höhe der Blindenhilfe
beträgt
585,- Euro für Personen über 18 Jahre
293,- Euro für Personen unter 18 Jahre
Die Blindenhilfe ist abhängig vom aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie verändert in dem gleichen Umfang wie dieser.
Bei einer stationären Unterbringung etwa in einem Heim bei Kostenübernahme durch eine öffentlich-rechtliche Stelle (etwa Kreisbehörde oder Landschaftsverband)verringern sich die o.g. Sätze um die aus den Mitteln dieser Träger übernommen Kosten. Dem Blinden muss aber mindestens die Hälfte der Beträge verbleiben.
III. Anrechnungen von anderen Leistungen auf die Blindenhilfe
- zu 100 % Leistungen nach den Blindengesetzen der Länder
- die Pflegezulage gem. § 35 Bundesversorgungsgesetz
- das Pfegegeld für Unfallblinde gem. § 269 Abs. 2 LAG
- auf die Blindheit bezogene Schadensersatzleistungen Dritter
IV. Versagungsgründe
Der Anspruch auf Blindenhilfe verringert sich stufenweise um 25 % aus den Gründen des § 72 Abs 1 S. 4 i.V.m. § 39 SGB XII: wenn die Annahme einer zumutbaren Arbeit, Berufsausübung oder Berufsausbildung verweigert wird.
V. Beschränkung sonstiger Leistungen durch die Blindenhilfe
1. Die Hilfe zur Pflege
Ausgeschlossen durch die Gewährung der Blindenhilfe wird die Hilfe zur Pflege gem. den §§ 61 - 66 SGB XII ausserhalb von stationären Einrichtungen wie Heimen, soweit es hierbei nur um die Erblindung des Betroffenen geht.
2. zusätzlicher Barbetrag bei Heimunterbringung
Ausgeschlossen wird auch der zusätzliche Barbetrag gem. § 35 Abs. 2 SGB XII.
3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
Dieser Mehrbedarf wird grundsätzlich bei der Gewährung einer Blindenhilfe nicht gezahlt. Ausnahme: der Blinde ist nicht allein wegen der Blindheit erwerbsgemindert.