Die Leistungen, auf die der Arbeitslosengeld-II-Berechtigte einen Anspurch hat, sind ua Sachleistungen:
Sie kommen in Betracht vor allem bei der Gewährung von einmaligen Beihilfen, z.B. Bekleidung oder Hausraggegenstände. Ebenso ist die Ausstellung eines Gutscheins zum Einkauf eine Sachleistung