Erstausstattung

Sozialhilfe

a) Erstausstattung der Wohnung
Die einmalige Hilfezahlungen für Erstausstattung der Wohnung sind gem. § 31 Abs. 1 SGB XII in bestimmten wenigen Fällen möglich, etwa, wenn zuvor keine Wohnung vorhanden war , die alte Wohnung ausgebrannt ist oder durch Aussiedler ein Zuzug nach Deutschland erfolgt ist.

b) Erstausstattung für Bekleidung
Diese Hilfeleistung gibt es gem. § 31 Abs. 1 SGB XII ebenfalls nur in sehr eng begrenzen Fällen, etwa bei der Geburt eines Kindes, bei Schwangerschaftsbekleidung oder nach einem Wohnungsbrand.

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