Einmalige Bedarfe zum Lebensunerhalt

Sozialhilfe

Gem. § 31 SGB XII kann bei Auftreten von besonderm Bedarf die Gewährung von einmaligen Hilfen in Betracht kommen.

Gegenüber der Regelungen im Bundessozialhilfegesetz hat das SGB XII zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit des Einzelnen und eine Verwaltungsvereinfachung den allgemeinen Regelsatz erhöht und paralell dazu die einmaligen Hilfen stark beschränkt und abschließend in § 31 Abs. 1 SGB XII festgelegt. Einmaligen Hilfen sind vorgesehen für:
a) Erstausstattung der Wohnung
b) Erstausstattung für Bekleidung
c) mehrtägige Klassenfahrten

Dies alles sind eng begrenzte Ausnahmetatbestände und treffen nur auf wenige Fallgestaltungen zu.

Zusätzlich muss als Vorraussetzung für die Hilfegwährung immer gegeben sein, dass die geltend gemachte einmalige Hilfe nach ihrer Art und ihrem Umfang und der besonderen Umstände des Einzelfalles notwendig ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass kein Einkommen und Vermögen auf sie anrechenbar ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen wird, weil ein zu hohes Einkommen vorliegt.
Gem. § 31 Abs. 2 SGB XII kann im letztgenannten Fall bis zum (Ermessensentscheidung nach den Umständen des Einzelfalls) siebenfachen Betrag des die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt übersteigenden Einkommens auf den Bedarf an einmalige Hilfe angerechnet werden.

Es besteht Ermessen, ob Sachleistungen oder Geldleistungen erbracht werden.
Es kann auch eine Pauschale gewährt werden.

Rechtsanwalt gesucht ?
In unserem Rechtsanwaltverzeichnis werden sie fündig!